Mitgliedschaft und Aufnahme von Rentnern in die GKV
Mit dem Rentenbescheid setzt sich für zuvor Pflichtversicherte der GKV deren Versicherung fort. Für einen Wechsel zur Gesetzlichen Krankenversicherung aus einer PKV gelten bestimmte Vorschriften. Gleichfalls gelten Vorversicherungszeiten, auch für vormals freiwillig Versicherte der GKV.
Bedingungen für Rentner in der Gesetzlichen Krankenversicherung verändert
Während der vergangenen Jahre haben sich, im Rahmen der Gesundheitsreformen, die Bedingungen für die Rentner als Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung sehr verändert. Waren noch bis zum Jahr 1983 die Rentner beitragsfreie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, so entrichten Sie einen Beitrag zur GKV und einen Beitrag zur Pflegeversicherung. Wie bei berufstätigen Mitgliedern der Krankenversicherung richten sich auch die Beiträge für die Rentner nach dem Einkommen. Die Rentenversicherungsträger beteiligen sich zur Hälfte am Pflichtbeitrag zur GKV. Ausgenommen ist ein Eigenanteil der Rentner von jeweils 0,9 %, der ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers von den Rentnern zu tragen ist. Auch am Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung beteiligen sich die Rententräger nicht.
Bei der Berechnung der Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Rentnern auch Betriebsrenten, Pensionen und andere Versorgungsbezüge mit einbezogen. Unter diese Einkommensarten, die in die Berechnung mit einfließen, fallen auch Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, die zur Alterssicherung seitens des Arbeitgebers abgeschlossen wurden.
Beim Eintritt in die Rente sind für die Rentner bestimmte Bedingungen zu erfüllen, um eine Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen. Einstige Arbeitnehmer müssen während der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit zu 90 % in der GKV versichert gewesen sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft oder die freiwillige Mitgliedschaft handelte. Auch Zeiten der Mitgliedschaft über die Familienversicherung oder die Versicherungszeiten aus der ehemaligen DDR werden angerechnet.
Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, haben Rentner die Möglichkeit in die GKV als freiwillig Versicherte eine Mitgliedschaft zu beantragen. Dies geht allerdings nur, wenn der Antragsteller entweder die zwölf Monate vor Rentenantritt Mitglied der GKV war oder während der letzten fünf Jahre 24 Monate GKV-Mitglied war.
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Mit der Rente mindert sich für die meisten Berufstätigen das monatliche Einkommen. Das macht auch vielen bis dahin in der PKV Versicherten Sorgen. Hinzu kommt, dass wegen der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen auch die Beiträge für die Private Krankenversicherung anziehen. Ein verbreiteter Irrtum ist jedoch, dass angesichts des geminderten Einkommens durch die Rente, ein Rentner wieder automatisch in die Gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen wird. Für die Befürwortung eines Antrags auf Mitgliedschaft in der GKV sind die oben genannten Bedingungen unbedingt zu erfüllen. Dabei steht jedoch eine erhebliche Barriere im Weg. Wer Mitglied der PKV ist, wird nur unter sehr begrenzten Bedingungen während seiner Berufstätigkeit wieder in die GKV aufgenommen. Mit Vollendung des 55. Lebensjahrs ist dieser Weg zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung, auch als freiwillig Versicherter, gänzlich versperrt.
Eine Möglichkeit steht jedoch offen, mit Beginn der Rente Mitglied der GKV zu werden. Arbeitnehmer, die bisher über der Einkommensgrenze für die Pflichtversicherung verdient haben und privat versichert waren, können im Jahr vor dem Rentenantrag durch Reduzierung der Arbeitszeit oder andere Bedingungen ihr Einkommen unter die Einkommensgrenze absinken lassen. In diesem Fall steht ihnen der Weg in die GKV als Rentner wieder offen.
Ein Schritt, der überlegt sein will
Die Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung hat unweigerlich ihre Vorteile. Versicherte, die über sehr lange Zeit in eine private Krankenversicherung eingezahlt haben, haben sich dort allerdings Altersrückstellungen erworben. Wenn diese Versicherten mit dem Eintritt in die Rente zurück als freiwilliges Mitglied in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln, sind diese Altersrückstellungen ersatzlos verloren. Stattdessen wird dann vielleicht noch ein Jahr mit einem geringeren Einkommen in Kauf genommen, um die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der GKV im Rentenalter wahrnehmen zu können.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, die die Höchstbeiträge für die Mitgliedschaft bei den gesetzlichen Krankenkassen abstecken, werden jedes Jahr neu gesetzlich festgelegt. Sie orientieren sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung. Gewöhnlich steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. Wer sich ausrechnen kann, dass er mit der gesetzlichen Rente und sonstigen Rentenbezügen, wie aus einer betrieblichen Alterssicherung, eventuell noch weiter ausgeübter Tätigkeit im Rentenalter, den Höchstsatz bezahlen müsste, kommt nicht unbedingt günstig dabei weg.
Es sollten also bereits vor der Stellung des Rentenantrags sehr gründlich alle Vergleiche und Berechnungen herangezogen werden, um die bessere Versicherungs-Variante festzustellen.