Zusatzkrankenversicherung für die stationäre Behandlung

Eine Zusatzkrankenversicherung für die stationäre Behandlung im Krankenhaus beinhaltet sehr weit reichende Leistungen, wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, freie Krankenhauswahl. Allerdings sind bei freier Krankenhauswahl bestimmte Krankenhäuser von der Wahlmöglichkeit ausgenommen.

Als Pflichtversicherter der GKV Privatpatient im Krankenhaus

Ein Krankenhausaufenthalt stellt für jeden eine besondere Belastung dar. Der Notwendigkeit einer stationären Behandlung geht eine sehr ernste, akut zu behandelnde Erkrankung voraus oder ein Unfall. Oft sind Operationen mit längeren Nachbehandlungen nötig. Die Zeiten der großen Krankensäle sind zwar vorbei. Moderne Krankenhäuser kennen in der Regel als höchste Patientenanzahl im Zimmer drei oder vier Patienten. Allerdings kann auch das als zu viel empfunden werden. Viele Besucher stören die Ruhe der anderen Patienten, die Nachtversorgung von anderen Patienten stört den Schlaf. Dies sind nur einige der Begleiterscheinungen im größeren Mehrbettzimmer, die sich nicht jeder Versicherte für einen Aufenthalt im Krankenhaus wünscht. Bei einer geplanten Operation oder klinischen Behandlung möchten Patienten gern vielleicht ein anderes Krankenhaus wählen, von dem sie bereits bessere Erfahrungen gehört haben oder dessen medizinische Einrichtungen sie für umfassender halten.

Eine Zusatzkrankenversicherung die stationäre Behandlung sichert, dass der Versicherte im Krankenhaus faktisch ein Privatpatient ist. Er hat ein Anrecht auf die Behandlung durch den Chefarzt, er hat ein Recht auf ein Einbett- oder Zweibettzimmer, er kann das Krankenhaus seiner Wahl zur Behandlung aussuchen. Auch die ambulante Operation im Krankenhaus ist Bestandteil der Zusatzkrankenversicherung für stationäre Behandlung, ebenso wie die notwendigen Nachbehandlungen.

Wie auch bei den übrigen privaten Zusatzkrankenversicherungen gibt es bei stationärer Zusatzkrankenversicherung bestimmte Bausteine, die der Versicherte frei wählen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Versorgung im Fall eines Unfalls, die Höhe der Ersatzleistungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen.

Auf die Qualität der medizinisch notwendigen Regelversorgung haben die Zusatzleistungen keinen Einfluss. Alles, was medizinisch zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit erforderlich ist, leistet auch die GKV. Allerdings fühlt sich so mancher Patient besser aufgehoben, wenn er darüber hinaus besondere Leistungen in Anspruch nehmen kann. Solche Leistungen machen den Krankenhausaufhalt oft weniger belastend und sind somit auch dem Genesungsprozess zuträglich.

Einschränkungen bei der Wahl des Krankenhauses

Die freie Krankenhauswahl wird eingeschränkt, wenn es sich nicht um ein Akutkrankenhaus, sondern eine „gemischte Heilanstalt“ handelt. Als solche gelten Krankenhäuser, die neben der Akutversorgung auch weitere Leistungen, wie Kuren und Rehabilitation anbieten. Die Anzahl solcher Kliniken nimmt zu. In der Regel wird die Aufnahme in einem solchen Krankenhaus von der Leistung ausgeschlossen. Ausnahmen sind, wenn der Patient als Notfall eingewiesen wird und kein anderes Krankenhaus in erreichbarer Nähe verfügbar ist. Wenn der Patient nicht bei Bewusstsein ist, kann er ebenfalls weder das Krankenhaus wählen noch die Versicherung informieren. Ansonsten muss die Aufnahme in einer solchen stationären Einrichtung der Versicherung umgehend mitgeteilt werden, beziehungsweise bei einer geplanten Behandlung muss zuvor diese mit der Versicherung abgestimmt werden. Ist die Behandlung nur in dieser Klinik möglich, wird die Versicherung vielfach zustimmen.

Die Unterscheidung zwischen Akutkrankenkrankenhäuser und gemischten Heilanstalten führt zu sehr häufigen Problemen für die Erstattung durch die Versicherung. Es ist daher unbedingt notwendig, dass Versicherte ihre Verträge bis in die kleinste Einzelheit prüfen und sich auch über solche Einschränkung eingehend informieren.

Ebenfalls müssen Versicherte wissen, dass sie innerhalb von 10 Tagen einer vorgenommenen Behandlung im Krankenhaus diese der Versicherung anzeigen müssen.

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Erstattungshöhe und Tagegeld als Ersatz

Beim Versicherungsabschluss sollte im Zusatzkrankenversicherung Vergleich online nach Versicherungen gesehen werden, die eine Erstattung von 100 % ohne Höchstsätze durch Begrenzung der Arzthonorare vorsehen. Die unmittelbare ambulante Nachbehandlung für einen festgelegten Zeitraum muss Inhalt des Vertrages sein.

Wird auf eine Leistung, wie die Chefarztbehandlung oder die Wahl des Einbettzimmers verzichtet, kann diese Leistung in ein Krankenhaustagegeld von einem bestimmten Prozentsatz umgewandelt werden.

Die Zusatzversicherung für die stationäre Behandlung gehört zu den eher teuren Arten der Zusatzversicherung. Allerdings bieten einige der Versicherer im Vergleich für Zusatzkrankenversicherungen diese Art der Versicherung auch bereits ab Beträgen von 9 Euro an. Es hängt vielfach von den einzelnen Bausteinen ab, die der Versicherte noch in seine Versicherung einfügen möchte. Diese können bereits bei Bedienung des Online-Vergleichs gewählt werden.