Eine vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen darf nicht mehr zu hohen Verlusten führen

Ein aktuelles BGH-Urteil sorgt bei den Versicherten dafür, dass diese Geld vom Versicherer zurückholen können für den Fall, dass eine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt wurde und zu herbe Verluste anfielen. Betroffene sollten sich umgehend an ihren Versicherer wenden und ihre Ansprüche entsprechend anmelden (BGH, Az. IV ZR 201/10). Dass es zu den Rückzahlungen durch den Versicherer kommt, liegt daran, dass der Bundesgerichtshof übliche Vertragsklauseln wie

  • Rückkaufsfristen
  • Stornoabzüge
  • Sowie die Verrechnung von Abschlusskosten

für unzulässig erklärt hat. Von diesem Urteil profitieren allerdings nur diejenigen Versicherungsnehmer, deren Vertrag nach 2001 abgeschlossen wurde und die vorzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen sind. Das Gute: Die vom BGH unzulässig verworfenen Klauseln wurden von allen Versicherungsgesellschaften benutzt. Aber auch heute noch sollte darauf geachtet werden, dass Klauseln zum Stornoabzug nicht mehr in den Verträgen stehen. Einige Versicherer verwenden auch weiterhin noch diese Klauseln, obwohl die Regelungen zu den Abschlusskosten bereits seit dem Jahre 2008 geändert sein müssten. Künftig ist es nicht mehr erlaubt, dass Versicherte, die vorzeitig aus ihren Kapital- und privaten Rentenversicherungen aussteigen, herbe Verluste erleiden. Der BGH sah darin nämlich eine unzulässige Benachteiligung der Versicherungskunden.

Wer seine Ansprüche nunmehr geltend macht, kann mit einer durchschnittlichen Rückzahlung von 500 Euro je Vertrag rechnen. Die genauen Ansprüche eines Versicherungskunden hängen jedoch stets davon ab, wie viel dieser in seinen Vertrag einbezahlt hat und zu welchem Zeitpunkt der Ausstieg erfolgte. Da bislang von den Kunden in den wenigsten Fällen eine Vertragsprüfung durchgeführt wurde, ist die Höhe des Stornoabzuges einigen gar nicht bekannt. Diese Prüfung sollte entsprechend rechtzeitig nachgeholt werden. Versicherte sollten ihren Versicherer daher anschreiben und auf das BGH-Urteil verweisen.