Nach Aufnahme in die private Krankenversicherung besteht eine Wartezeit.

Bei einem Neueintritt oder einem Wechsel in eine andere private Krankenkasse kommt auf den Versicherten eine Wartezeit zu, in der er keinen Anspruch auf den vollen Versicherungsschutz hat. Lediglich Unfälle sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die reguläre Wartezeit bei der privaten Krankenkasse liegt bei drei Monaten

Nach einem Wechsel oder einem Neueintritt in eine private Krankenversicherung muss der Versicherte, je nach gewähltem Versicherungsunternehmen, mit einer Wartezeit rechnen, die in manchen Fällen bis zu acht Monaten betragen kann. In dieser Wartezeit ist der Versicherungsschutz beschränkt und umfasst nicht alle Leistungen, die im jeweiligen Tarif vorgesehen sind. Die einzige Ausnahme bei der Wartezeit bilden Unfälle. In diesem Fall greift der Versicherungsschutz im vollen Umfang und der Versicherte muss keine Sorge haben, in eine Kostenspirale zu fallen. Allerdings gibt es auch bei der Wartezeit Ausnahmen und sie kann bisweilen auch ganz entfallen. Geschieht zum Beispiel der Übergang von der gesetzlichen zur privaten Krankenkasse lückenlos und ist der Versicherte zuvor bereits über drei bis acht Monate bei der vorherigen Krankenkasse versichert gewesen, so kann ein Antrag auf Erlassung der Wartezeiten gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Beendigung der Vorversicherung erst maximal zwei Monate zurückliegen darf. Liegt keine Vorversicherung vor oder kommt der Versicherungsnehmer aus dem Ausland, so steht als einzige Möglichkeit zum Erlass der Wartezeiten nur noch ein Attest zur Verfügung, dass die vorherige, lückenlose Versicherung bescheinigt. Sollte es der Fall sein, dass zum Beispiel über einen Zeitraum von zwei Wochen keine Versicherung bestand, so wird das von den meisten privaten Krankenkassen immer noch als lückenlos angesehen, da es sich um eine sehr kleine Zeitspanne handelt.

Neben der allgemeinen Wartezeit gibt es eine besondere Wartezeit

Auch die besondere Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn in der privaten Krankenkasse an und kann bis zu acht Monaten betragen. Die besondere Wartezeit gilt für Zahnbehandlung, kieferorthopädische Behandlungen, Zahnersatz, Entbindung, bzw. Schwangerschaft und Psychotherapie. Während dieser Zeitspanne von acht Monaten hat der Versicherte, genau wie bei der allgemeinen Wartezeit, keinen Anspruch auf eine Leistungspflicht und somit keinen umfassenden Versicherungsschutz. Sollte es nun vorkommen, dass während dieser Wartezeit ein Versicherungsfall aus diesem Bereich auftreten sollte, so greift die Leistungspflicht trotzdem erst nach Ablauf der Frist, außer es handelt sich um einen Unfall. Auch hier gilt wieder zu beachten, dass diese Frist nur für Versicherte gilt, die sich neu versichern und nicht für Versicherungsnehmer, die von der gesetzlichen in die private Krankenkasse wechseln. Die gesetzten Fristen der besonderen Wartezeit können auch zwischen den unterschiedlichen Anbietern der privaten Krankenkassen variieren. Manche Versicherer reduzieren die Zeitspanne auf fünf Monate, nach deren Ablauf der volle Versicherungsschutz greift. Es gibt allerdings auch Personengruppen, die von der Wartezeit gänzlich ausgenommen sind.

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Für Neugeborene gelten keine Wartezeiten bei der privaten Krankenkasse

Kinder, die gerade erst zur Welt gekommen sind, haben einen Anspruch auf die Versicherung in der privaten Krankenkasse mit dem vollen Versicherungsschutz. Die normale Wartezeit entfällt also in diesem Fall, was flächendeckend für alle privaten Versicherer gilt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in der privaten Krankenkasse versichert ist. Zusätzlich muss die Anmeldung des Neugeborenen in der privaten Versicherung innerhalb zwei Monaten nach der Geburt erfolgen. Eine zusätzliche Gesundheitsprüfung entfällt ebenfalls bei Neugeborenen. Es sollte nur darauf geachtet werden, dass der beantragte Versicherungsschutz für das Kind nicht mehr Leistungen umfasst und umfangreicher ist, als der Leistungskatalog des Elternteils. Bei der privaten Pflegeversicherung existiert ebenfalls eine Wartezeit, die aber höher liegt als die Wartezeit in der privaten Krankenkasse. Die meisten Versicherer verlangen eine Wartezeit von drei Jahren, bis der Versicherungsschutz in der privaten Zusatzversicherung und die Leistungen in vollem Umfang erbracht werden können. Dadurch soll gewährleistet sein, dass im Falle eines Pflegefalls die Versicherung nicht schon die Kosten übernehmen muss, obwohl die eingezahlten Beiträge noch nicht zur Kostendeckung ausreichen.