Ihre Rechte als Heimbewohner

Der von den Heimbewohnern aus ihrer Mitte gewählte Heimbeirat (ersatzweise der externe Heimbeirat bzw. der behördlich bestellte Heimfürsprecher) ist Ansprechpartner für Anregungen und Beschwerden.

Heimbeirat und Heimfürsprecher sichern die Rechte der Heimbewohner auf Mitsprache und Mitbestimmung und bemühen sich in kooperativer Zusammenarbeit mit der Heimleitung um Verbesserungen.

Die Heimaufsichtsbehörde berät die Bewohner und deren Angehörige und geht Beschwerden nach (Mängel in der Pflege und Betreuung, heimvertragliche Probleme etc.).

Sie führt ferner unangemeldete Heimbegehungen durch und überprüft die Qualität der Heime in Bezug auf Personalausstattung, bauliche Voraussetzungen, Hygiene, Pflege- und Betreuungsqualität u. v. m. Eine weitere Beschwerdestelle für Bewohner und deren Angehörige ist die zuständige Pflegekasse.

Auswahlkriterien für ein (Alten-)Pflegeheim

  • Anzahl und Umfang der angebotenen Mahlzeiten, Auswahlmöglichkeiten (z.B. nur Mittag- oder Abendessen, Schon-, Diät- oder vegetarische Kost), Möglichkeiten der Selbstversorgung.
  • Hilfe bei täglichen Verrichtungen, vorbeugende Pflege, wiederherstellende Pflege, Behandlungsmaßnahmen, therapeutische Maßnahmen (Gymnastik, Massage, Bewegungsbad), Freizeitangebote.
  • Medizinische Betreuung, ärztliche Versorgung durch Haus-, Zahn- und Augenarzt. Freie Arztwahl muss gewährleistet sein!
  • Pflegeleistungen im Pflegefall (heimeigener oder auswärtiger Pflegedienst).
  • Fahrdienste, vorhandene Personenaufzüge, Erreichbarkeit der Gemeinschaftsräume ohne größere Wegstrecke, vorhandene Außenanlagen (auch für Rollstuhlfahrer erreichbar), leicht erreichbare Einkaufseinrichtungen (auch für Behinderte).
  • Persönlich regulierbare Zimmertemperatur, maximale Raumwärme.
  • Prüfung der Hausordnung (Ausgangszeiten, Besuchsregelung, Hausschlüssel, Tierverbot, andere Einschränkungen)

Der Heimvertrag

Das deutsche Heimgesetz regelt den Heimvertrag in den §§ 4 bis 4e, wobei keine abschließende Regelung vorgenommen wurde, sondern nur einzelne, sozialpolitisch dringend gebotene Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Darin wird im Wesentlichen statuiert:

  • Heimverträge müssen zwingend schriftlich abgeschlossen werden.
  • die Leistungen des Trägers sind einzeln zu beschreiben.
  • das insgesamt zu entrichtende Entgelt ist anzugeben, wobei es nicht in einem Missverhältnis zu den Leistungen des Trägers stehen darf.
  • bereits vor Vertragsabschluss muss der Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt sowie über seine Rechte und Pflichten informiert werden (Informationspflichten).
  • der Heimträger muss seine Leistung dem Gesundheitszustand des Bewohners anpassen (Leistungsanpassungspflicht).
  • im Heimvertrag kann eine (einseitige) Entgeltanpassung entsprechend der Änderung der Leistungen vereinbart werden. Diese ist allerdings nur zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Der Heimträger muss diese Entgelterhöhung mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten dem Bewohner schriftlich anzeigen und begründen.
  • dem Heimbewohner stehen die ordentliche (am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats) und die außerordentliche Kündigung offen, während der Heimträger nur aus wichtigen Gründen kündigen kann, die aber nicht einzeln aufgeführt werden.
  • in Heimverträgen mit Personen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, müssen die Leistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Zusatzleistungen einzeln beschrieben und auch die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert angeführt werden. Die Entgeltansprüche für allgemeine Pflegeleistungen sind direkt an die zuständige Pflegekasse zu richten.

In der Praxis erfolgt der Abschluss von Heimverträgen auf der Grundlage von Vertragsmustern oder Mustervertragsbestandteilen, die im Modulsystem den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner entsprechend zusammengestellt werden. Während früher ein Großteil der Heimverträge rechtliche Mängel aufwies, liegt zwar heute eine stark verbesserte Situation vor. Dennoch muss auch heute noch davon ausgegangen werden, dass die Heimträger üblicherweise eher ihre eigenen Interessen als die der Bewohner absichern.

Die Einführung der Pflegeversicherung hat dazu geführt, dass im Vertrag zwischen Heimbewohner und Heimträger diejenigen Leistungen genau festgelegt werden müssen, die die Pflegeversicherung zu tragen hat.

Kriterien eines modernen Heimvertrags gem. § 5 Heimgesetz

  • Ein Heimvertrag muss verständlich und übersichtlich geschrieben und kundenfreundlich gestaltet sein. Ausführlich deshalb, weil es von Gesetzes wegen viel zu regeln gibt.
  • In der Einleitung sollten das Profil und die Grundlagen der Arbeit im Heim hervorgehen.
  • Alle Leistungen sollten detailliert beschrieben sein, untergliedert nachfolgenden Leistungsbereichen: Wohnung, Gemeinschaftseinrichtungen, Hauswirtschaft, Küche, Haustechnik, Verwaltung, sozialer Dienst, Kultur und Freizeit, Fahr- und Begleitdienste, Pflege, medizinische Behandlungspflege, ggf. Hilfsmittel, therapeutische Leistungen. Die Pflegekassen halten hierzu Preisvergleichslisten bereit (hieraus kann das Preis-Leistungs-Verhältnis zu anderen Einrichtungen ersehen werden).
  • Entgelte sollten nach ihren Bereichen dargestellt sein: Hotelkosten (Unterkunft, Verpflegung), Pflege (Stufe 0 – Härtefall), Investitionskosten, Darstellung des Gesamtentgelts; Regelung, welche Entgelte vom Bewohner zu tragen sind. Prüfen Sie, ob die Einrichtung das Heimentgelt erhöhen kann, ohne dies mit der Pflegeversicherung oder den Sozialhilfeträgern auszuhandeln.
  • Bei der Zahlung des Entgelts sollte auch eine Rückerstattungs-regelung vereinbart sein.
  • Bei der Entgelterhöhung sollte vereinbart sein, dass sich diese ausschließlich an dem gesetzlichen Wortlaut (§ 4 HeimG) orientiert und dass jeder Bewohner dieser Erhöhung zustimmen muss.
  • Bei den finanziellen Nebenleistungen sollte keine Kaution oder ein Bewohnerdarlehen vereinbart werden.
  • Das Vertragskündigungsrecht sollte sich darauf stützen, das Heim dazu zu verpflichten, ausschließlich die gesetzlichen Formulierungen des § 8 HeimG zu übernehmen. Festlegung des Vertragsendes, das bezüglich aller Entgeltsbestandteile nicht über den Tod hinausgeht.
  • Keine Hinnahme von Haftungseinschränkungen oder Haftungsausschlüssen von Seiten des Heims.
  • Die Festlegung einer eigenen Beschwerderechts-Regelung innerhalb des Heims sowie die schriftliche Mitteilung der zuständigen Stellen und Behörden.
  • Die Zusicherung der Diskretion (Datenschutz/Schweigepflicht) durch das Heim über personenbezogene Erkenntnisse und Daten.
  • Heimverträge sollten grundsätzlich eine Regelung über Abwesenheitsvergütungen enthalten.
  • Auch sollte eine Möblierung der Wohnung durch den Bewohner selbst gewünscht sein – mit Ausnahme bei speziellen Heimangeboten.
  • Auch sollte das Mitbringen von (nicht störenden) Haustieren grundsätzlich möglich sein.
  • Die Heimordnung selbst darf keine Regelungen enthalten, die von einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen Heim und Bewohner ausgehen.
  • Die Wohnung oder das Zimmer der Einrichtung sollte im Vertrag exakt genannt werden. Vor einer Verlegung innerhalb des Heims sollte man Ihre Zustimmung einholen.

Kündigung eines Heimvertrages

Im Mietrecht ist die Angelegenheit klar: wird einem Betreuten gekündigt oder kündigt er oder der Betreuer einen Mietvertrag, muss das Vormundschaftsgericht zuvor eingeschaltet werden (§ 1907 BGB), das die Kündigung genehmigt. Durch dieses Gesetz sollen Betreute davor geschützt werden, ihren Lebensmittelpunkt, der regelmäßig in örtlicher Hinsicht in deren Wohnung zu finden ist, zu verlieren.

Muss ein künftiger Heimbewohner seine alte Wohnung aufgeben (Übersiedelung in ein Pflegeheim), muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden, wenn ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde.

Der gesetzliche Betreuer bedarf aber dann zur Kündigung eines Pflegeheimvertrages des Betreuten keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB, wenn nicht ein korrekter Raum des Pflegeheimes Gegenstand des Pflegeheimvertrages ist (LG Münster, Az.: 5 T 998/00).

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt schnell ein Pflegeheimplatz gefunden werden muss, ohne dass das Betreuungsverfahren abgeschlossen wurde. Eine solche Situation lässt nämlich wenig Raum für eine rechtliche wie korrekte Gestaltung des Übergangs in die neue Lebenssituation. Denn diese würde nunmehr „Heim“ bedeuten.

Auch geht derartigen Konstellationen nicht unbedingt eine Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) als Aufnahmegrund in einem Pflegeheim voran. Vielmehr kann in diesen vier Wochen, die nach § 39 SGB XI auch noch verlängert werden können, noch viel geregelt werden.

Denn die Genehmigungspflicht des § 1907 BGB schützt den Betreuten vor einer endgültigen Entscheidung (rechtliche Absicherung). Zudem ist ein Pflegeheimvertrag mit einem normalen Mietvertrag nicht vergleichbar, zumindest dann nicht, wenn in dem Vertrag kein spezielles Zimmer ausgewiesen ist, das dem Heimbewohner zur Verfügung steht.

In diesem Fall hat der Heimbewohner keinen allein ihm zugeordneten individuellen Lebensbereich und Lebensmittelpunkt. Von daher steht er unter dem besonderen Schutz des § 1907 BGB.

Anders ist dies im betreuten Wohnen bzw. im Altenheim mit fest zugeordneten Appartements. Hier ist die Genehmigungspflicht gem. § 1907 BGB in jedem Fall zu bejahen. Somit ist es unzulässig, einen Pflegeheimvertrag zu kündigen.

 

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