Krankenkasse wechseln – So geht’s in wenigen Schritten!

Geld sparen. Sich mehr Leistung sichern. Von einem besseren Service profitieren. All das ist mit einem Wechsel der Krankenkasse möglich. Auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen allesamt auf dem gleichen Fundament aufgebaut sind, haben sie sich im Laufe der Jahre unterschiedlich entwickelt. Das eröffnet Verbrauchern die Möglichkeit, zu vergleichen und gezielt das Angebot zu wählen, das am besten zu den eigenen Bedürfnissen passt. Die Krankenkasse zu wechseln, ist dann reine Formsache, wobei einige Punkte beachtet werden müssen. Wie es funktioniert, verrät unser Ratgeber.

Welche Vorteile bringt ein Wechsel der Krankenkasse?

Gründe für einen Krankenkassenwechsel gibt es gleich mehrere. Sie fallen unterschiedlich ins Gewicht und sind nicht für jeden gleichermaßen von Bedeutung. Hier drei Aspekte, die einen klaren Vorteil mit sich bringen.

Zusatzbeitrag – Kosten sparen

Die meisten Bundesbürger machen sich vermutlich kaum oder nur wenige Gedanken über ihre gesetzliche Krankenversicherung. Schließlich sind die Basisleistungen gesetzlich verankert und damit für alle Versicherten gleich. Warum also sollte man die Krankenkasse wechseln? Weil sich die Vorzeichen spätestens mit der Einführung des Zusatzbeitrags im Jahr 2015 verändert haben. Der allgemeine Beitragssatz ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Doch bei den Zusatzkosten langen die Kassen unterschiedlich stark ins Portemonnaie. Im Schnitt muss man 2025 mit einem Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent rechnen. Einige Kassen liegen deutlich darüber. Kurzum: Ein entscheidender Vorteil des Krankenkassenwechsels ist die Ersparnis.

Beispiel: Ein Angestellter verdient 3.000 Euro brutto. Krankenkasse A erhebt einen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent. Krankenkasse B muss, um die Löcher zu stopfen, 3,4 Prozent berechnen. Der Anteil, den man selbst bezahlen muss, reicht somit von 37,50 Euro im Monat (die andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber) bis 51,00 Euro. Ein Wechsel würde immerhin 13,50 Euro monatlich sparen.

Leistung – mehr für sich herausholen

Wie bereits erwähnt, ist die gesundheitliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung klar geregelt. Allerdings haben die einzelnen Kassen die Möglichkeiten, ihren Mitgliedern das eine oder andere Bonbon zu präsentieren und den Leistungskatalog aufzustocken. Das ist möglich über Zusatzleistungen, Bonus-, Kurs- und Behandlungsprogramme. Klassische Beispiele: die (anteilige) Übernahme der Kosten für die professionelle Zahnreinigung oder Kurse zur Rauchentwöhnung.

Service – nicht länger ärgern

Punkt drei, bei dem es im Verhältnis Patient Krankenkassen knirschen kann, ist der Service. Statt sich länger darüber zu ärgern, dass man niemanden erreicht, die App nicht funktioniert oder Behandlungen bzw. Leistungen nicht übernommen werden, sollte man sich nach einer neuen gesetzlichen Krankenkasse umsehen. Hier können Erfahrungswerte von Freunden, Bekannten oder Kollegen helfen, um nicht wieder auf die Nase zu fallen. Denn eines zeigt sich erst im Ernstfall: Wie gut der Service einer gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Wann kann ich die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Wenn Preis, Leistung oder Service nicht passen und man mit dem Angebot einer anderen Kasse liebäugelt, stellt sich die Frage, wann darf ich die Krankenkasse wechseln. Dazu müssen nur wenige Voraussetzungen erfüllt sein. Oder anders ausgedrückt: Die Hürden für einen Wechsel sind nicht sonderlich hoch.

Mindestbindungsfrist – nach zwölf Monaten wechseln

Eingehalten werden muss in erster Linie die Mindestbindungsfrist. Sie beträgt seit 2021 zwölf Monate. Das heißt, Versicherte müssen mindestens ein Jahr bei der Krankenkasse gewesen sein, ehe sie wechseln dürfen. Danach ist man wieder zwölf Monate an die neue Krankenkasse gebunden.

Diese Frist gilt bei einem Krankenkassenwechsel

Ein solcher Wechsel der Krankenkasse funktioniert jedoch nicht von jetzt auf gleich. Es gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist. Wer im März den Antrag bei einer neuen Kasse stellt, dessen Mitgliedschaft beginnt am 1. Juni.

Ausnahmen von der Regel

Wie so oft gibt es auch beim Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse Ausnahmen von der Regel. Wer sich für einen Wahltarif entschieden hat, bindet sich zwölf bis 36 Monate – also bis zu drei Jahre – an seine Krankenkasse. Eine reguläre Kündigung bzw. ein Wechsel der Krankenkasse ist dann erst nach Ablauf dieser Zeit möglich – es sei denn, es besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Wann greift ein Sonderkündigungsrecht?

Die Möglichkeit, von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, besteht bei der gesetzlichen Krankenversicherung in folgendem Fall:

Hebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag an, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dann darf auch vor Ablauf der Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Damit die Kündigung wirksam ist, muss sie bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem erstmals der höhere Zusatzbeitrag erhoben wird. Beispiel: Der Zusatzbeitrag wird zum 1. Januar wirksam, dann muss die Kündigung spätestens bis zum 31. Januar erfolgen. Auch hierbei gilt die zweimonatige Kündigungsfrist.

Wichtig in dem Kontext: Steigt der Zusatzbeitrag, darf auch ein Wahltarif vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden. Ausnahme: Freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen haben, dürfen diesen erst nach drei Jahren kündigen.

Wann gilt die Mindestbindungsfrist nicht?

Doch auch wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht, gibt es Situationen oder Lebenslagen, in denen die Mindestbindungsfrist nicht greift.

  • Arbeitgeberwechsel: Wer einen neuen Job bei einem anderen Arbeitgeber anfängt, darf die gesetzliche Krankenkasse sofort wechseln, ohne Kündigungsfrist oder Mindestbindungsfrist. Dazu muss der Wechsel spätestens 14 Tage nach Antritt der neuen Stelle vollzogen werden.
  • Rente: Wer das Rentenalter erreicht hat und damit automatisch Mitglied in der bei der Krankenkasse angesiedelten Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird, kann ebenfalls sofort die Krankenkasse wechseln.
  • Neuer Versichertenstatus: Wer mehr verdient und damit freiwillig versichertes Mitglied der Krankenkasse wird (Jahresentgeltgrenze 2025: 73.800 Euro/Jahr bzw. 6.150 Euro/Monat) muss sich nicht an die Mindestbindungsfrist halten und kann wechseln (die Kündigungsfrist bleibt). Auch im anderen Fall, dass man weniger verdient und wieder pflichtversichert ist, kommt ein vorzeitiger Wechsel infrage.
  • Familienversicherung: Eine weitere Ausnahme von der Bindungsfrist besteht, wenn ein freiwillig Versicherter wechselt, weil die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllt sind.

Privatversicherte, die in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, müssen sich an die Fristen der aktuell bestehenden Versicherung halten.

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Mindestbindungsfrist beträgt zwölf Monate.
  • Es gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist.
  • Bei Wahltarifen gelten Fristen von bis zu 36 Monaten.
  • Eine Sonderkündigung ist bei Anhebung der Zusatzbeiträge möglich.
  • Ausnahmen gelten beim Jobwechsel, Rentenantritt und neuem Versichertenstatus.

Schritt für Schritt – so funktioniert der Wechsel

Sind die Voraussetzungen erfüllt, steht dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse nichts mehr im Weg. Wer nun glaubt, das sei ein komplizierter Vorgang, der irrt. Der Gesetzgeber macht es Versicherten so einfach wie möglich. So funktioniert es Schritt für Schritt:

  • Zunächst einmal muss man sich entscheiden, bei welcher Krankenkasse man künftig Mitglied sein möchte. Für einen solchen Krankenkassenvergleich sollte man sich ausreichend Zeit nehmen. Hier geht es schließlich um die Gesundheit.
  • Steht die Entscheidung, reicht es, die Mitgliedschaft zu beantragen. Dazu füllt man den Mitgliedsantrag aus – online, vor Ort in einer Filiale oder auf einem Formular, das man angefordert hat. Das ist der wichtigste Schritt. Ist der Wechsel möglich, teilt die neue Kasse das binnen weniger Tage mit. Kommt keine Rückmeldung, sollte man nachhaken.
  • Danach haben Verbraucher nur noch eine Aufgabe: Sie müssen ihren Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung formlos über den Wechsel informieren. Die neue Krankenkasse bestätigt die Mitgliedschaft ihrerseits über das elektronische Meldeverfahren.
  • Neben dem Arbeitgeber erhält auch das neue Mitglied die Bestätigung. Damit ist der Wechsel abgeschlossen.

Die wichtigsten Fragen rund um den Wechsel

Muss ich bei der bisherigen Krankenkasse kündigen?

Nein: Seit dem Jahr 2021 ist es nicht mehr nötig, selbst bei der bisherigen Krankenkasse zu kündigen. Das übernimmt die neue Versicherung, nachdem man den Neuaufnahmeantrag gestellt hat. Eine Kündigung seitens des Versicherten ist nur nötig, wenn man das System der gesetzlichen Krankenversicherung Richtung private Krankenversicherung (PKV) verlässt.

Bin ich weiterhin versichert, wenn der Wechsel nicht funktioniert?

Bis der Wechsel vollzogen ist, bleibt man Mitglied der bisherigen Krankenkasse. Sollte der Wechsel nicht funktionieren – etwa, wenn die Bindungsfrist oder andere Fristen nicht eingehalten wurden – ist man weiterhin bei der alten Krankenkasse versichert.

Muss ich für den Wechsel Dokumente einreichen?

In der Regel reicht es vollkommen aus, wenn der Antrag bei der neuen Krankenkasse gestellt wird. Sollten zusätzliche Informationen nötig sein – bei freiwillig Versicherten etwa ein aktueller Einkommensnachweis – meldet sich die Krankenkasse und fordert die entsprechenden Belege an.

Wie oft darf ich die Krankenkasse wechseln?

Rein theoretisch ist es möglich – sofern keine Wahltarife mit anderen Fristen bestehen –, sich alle zwölf Monate nach einer neuen Krankenkasse umzusehen.

Was passiert mit Hilfsmitteln, die ich von der Krankenkasse habe?

Angenommen, die Krankenkasse hat leihweise einen Rollstuhl zur Verfügung gestellt, muss dieser zurückgegeben werden. Die neue Krankenkasse sorgt dann für Ersatz. Dafür sollte man die neue Kasse rechtzeitig informieren.

Wie verhält es sich mit Leistungen, die genehmigt werden müssen?

Laufende Behandlungen, die von der Krankenkasse genehmigt wurden, wie zum Beispiel Reha-Sport oder eine Psychotherapie, werden zwar nicht automatisch übernommen, dürfen aber auch nicht abgelehnt werden, um den Erfolg der Behandlung nicht zu gefährden. Auch hier gilt: Die Krankenkasse muss informiert werden.

Kann es zu Versicherungslücken kommen?

Versicherungslücken sind ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz der alten Krankenkasse bleibt so lange bestehen, bis eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse beginnt.

Checkliste zum Krankenkassenwechsel

Fristen einhalten:

  • Mindestbindungsfrist eingehalten?
    • Entfällt bei: Jobwechsel, neuem Status, Familienversicherung, Renteneintritt
  • Habe ich Wahltarife abgeschlossen?
  • Besteht ein Sonderkündigungsrecht?
    • Gilt nicht für den Wahltarif Krankengeld.

Neue Mitgliedschaft beantragen:

  • Antrag ausfüllen
  • Arbeitgeber (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung) informieren
  • Bestätigung der Krankenkasse erhalten

Fazit

Die Krankenkasse zu wechseln, ist weder kompliziert noch aufwendig. Es ist ein sinnvoller Schritt, wenn man dadurch Geld sparen oder sich mehr Leistung sichern kann. Denn eines sollte man bei der Gesundheit tunlichst vermeiden: Kompromisse einzugehen. Welche Kasse am günstigsten ist, zeigt unser Vergleich:

Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich

Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Krankenkassennetz.de GmbH erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse:

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