Verpflichtung zum Verwandten- und Elternunterhalt

Wer eine Familie besitzt, ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dabei unterstützen sich Ehegatten gegenseitig, die Kinder wiederum haben einen Anspruch auf Zahlung gegen die Eltern und umgekehrt. Solange es sich um intakte Familien handelt, entstehen hierdurch meist keine Probleme.

Denn hier gilt: Auch eine Hausfrau trägt zum Unterhalt bei – ohne Geld zu verdienen – und zwar durch die Haushaltsführung und Erziehung der Kinder. Man spricht in diesem Falle von einer naturellen Unterhaltsleistung.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für auseinandergehende Familien. Hier ist grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten entstehen lediglich bei Vorliegen bestimmter Gründe.

Was den Unterhaltsanspruch der Kinder anbelangt, ändert sich hingegen nichts. Denn hier gilt der eiserne Grundsatz: Der Elternteil, bei dem ein Kind wohnt, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen in Natur (bspw. Pflegeleistungen), der andere zahlt bar.

Vor allen anderen Verwandten ist der Ehegatte des Bedürftigen unterhaltspflichtig. Das gilt sowohl bei verheirateten wie geschiedenen Ehegatten. Die Verwandten kommen erst dann für den Unterhalt auf, wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, den Unterhalt aufzubringen.

Von den Verwandten sind in diesem Fall zunächst die Kinder unterhaltspflichtig. Erst wenn auch diese nicht in der Lage sind, Unterhalt zu leisten, werden die Eltern unterhaltspflichtig.

Nähere Verwandte gleicher Linie werden prinzipiell vor den entfernteren Verwandten zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Gleichnahe Verwandte haften anteilig, und zwar entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögens-verhältnisse.

Ganz wichtig: Eltern können die Unterhaltspflicht ihrer Kinder nicht einfach dadurch ausschließen, indem sie für die Zukunft auf den Unterhalt verzichten. Dies wäre in jedem Falle unwirksam. Andererseits müssen Kinder auch stets in der Lage dazu sein, den Unterhalt an ihre Eltern zu zahlen, ohne dabei selbst den eigenen Lebensbedarf bzw. den ihrer eigenen Familien zu gefährden (§ 1603 BGB).

Auch Verwandte oder der geschiedene Ehegatte in der Pflicht

Elternunterhalt hat nicht immer Vorrang im unterhaltsrechtlichen System. Denn Kinder und Ehegatten (dazu zählt auch der Geschiedene!) gehen den Eltern stets vor. Diese Regelung gilt auch für einen (ehemaligen) Partner, der ein gemeinsames, nichteheliches Kind betreut (§ 1615 I BGB). Vorrang vor dem Elternunterhalt haben zudem Minderjährige sowie volljährige Schulkinder bis zu einem Alter von 21 Jahren.

Ob gerecht oder nicht – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind auch Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nicht nur Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu unterstützen, sondern im Umkehrschluss muss auch eine Unterstützung der Eltern durch die Kinder erfolgen, wenn diese in eine finanzielle Notlage geraten sollten.

Handelt es sich dabei um mehrere unterhaltspflichtige Kinder, dann werden jeweils die einzelnen Vermögensverhältnisse geprüft und anschließend nach Leistungsfähigkeit aufgeteilt.

Ein Unterhaltsanspruch liegt somit auch immer gegenüber Verwandten in gerader Linie vor – also Personen, die voneinander abstammen (zum Beispiel Großvater, Vater, Sohn). Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der vorher in Anspruch zu nehmende (zum Beispiel der geschiedene Ehegatte) nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen.

Wer also nicht allein zu recht kommt, hat gegenüber Eltern und Kindern einen Anspruch auf Unterstützung. Für Schwiegereltern hingegen muss grundsätzlich niemand aufkommen.

Dennoch wird immer wieder durch die Sozialämter versucht, selbst den Taschengeldanspruch der nicht erwerbstätigen Ehefrau anzuzapfen. Rechtlich ist das zwar möglich. In allen anderen Fällen gilt: Verfügen beide Ehegatten über ein eigenes Einkommen, dann zahlt jeder jeweils nur für seine Eltern.

Viele unterhaltsberechtigte Eltern haben zum Beispiel mehrere Kinder, die wiederum bereits selbst Kinder haben. Bei manchen von ihnen leben auch die alten Eltern oder gar Großeltern noch.

Was viele nicht wissen: All diese Personen kommen nach § 1601 BGB gleichermaßen als Unterhaltsverpflichtete in Betracht. Was bedeutet: Familienrechtlich müssen selbst die Enkel für die Pflege ihrer Großeltern aufkommen (§ 94 Abs. 1 S. 3 ff SGB XII).

Ganz wichtig: Unterhalt kann immer nur für die Zukunft gefordert werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Unterhaltsrückstände, die ein Verpflichteter hätte leisten müssen. Diese müssen auch rückwirkend ausgeglichen werden.

Grundsätzlich endet der Unterhaltsanspruch, sobald der Berechtigte nicht mehr bedürftig ist, also zum Beispiel einen Lottogewinn erzielt bzw. eine Erbschaft antritt oder sich so weit wieder erholt, dass er seine Pflege wieder aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Anspruch auf Verwandtenunterhalt endet nach § 1615 Abs. 1 BGB spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte oder der Verpflichtete stirbt.

Aber Achtung: Es kann passieren, dass der Unterhaltsbedürftige Rückstände aus seinem Nachlass bezahlen muss.

Das Bundesverfassungsgericht zieht strenge Grenzen beim Elternunterhalt

Die Aussage zum Elternunterhalt ist deutlich: Die eigene Altersvorsorge muss unangetastet bleiben. Weiter gilt: Erst wenn der Bedarf aller berechtigten Personen gedeckt ist und die Kinder noch immer über ein verwertbares bzw. einzusetzendes Einkommen verfügen, dann muss dieses eingesetzt werden, um den Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils zu decken.

Erwachsene Kinder können von den Sozialämtern nicht dazu gezwungen werden, für die Heimpflege ihrer Eltern die eigene Altersvorsorge anzutasten. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil.

Nach Ansicht der Verfassungshüter hat die Pflicht erwachsener Kinder, die eigene Familie zu versorgen und selbst eine Altersabsicherung aufzubauen, Vorrang vor der Pflicht zum Elternunterhalt. Einem Kind, das zum Elternunterhalt verpflichtet werden soll, müsse deshalb „ein seinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt verbleiben“, heißt es im Urteil (Az:1 BvR 1508/96).

Sozialämter können nun erwachsene Kinder nicht mehr dazu verpflichten, für die Begleichung von Pflegekosten Kredite oder Zwangshypotheken aufzunehmen. Insgesamt wird der Elternunterhalt durch das Urteil zurückgedrängt.

Vielmehr ist angesagt, dass man die Vermögen von Senioren für deren Pflege „erst mal restlos abgreift“. Bei der finanziellen Beteiligung der Nachwuchsgeneration an den Pflegekosten muss man dann „sehr großzügige“ Einkommens- und Vermögensgrenzen einbeziehen.

Allerdings darf ein Unterhaltsverpflichteter so lange nicht auf Verwirkung hoffen, wie er sich noch in ernsthaften Verhandlungen mit den Eltern oder dem Sozialamt befindet. Allerdings sagt auch die aktuelle Rechtsprechung:

Wer seinen Unterhaltsanspruch nicht binnen eines Jahres durchsetzt, riskiert, alle älteren Rückstände zu verlieren. Dies gilt zum Beispiel für Bedürftige, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert waren, ihren Unterhaltsanspruch geltend zu machen (§ 1613 Abs. 2 BGB). Ausnahme: Der so genannte Sonderbedarf.

Darunter versteht man Ausgaben, die selbst bei sorgfältiger Planung nicht vorhersehbar waren (bspw. Kosten für eine neue Brille oder der Umzug in ein Pflegeheim). Ausnahme: Der Bedürftige wäre in der Lage gewesen, sich das erforderliche Geld rechtzeitig anzusparen!

Unterhalt ist unverzichtbar

In den meisten Fällen führt an der Unterhaltspflicht kein Weg vorbei, ein Verzicht ist insgesamt unwirksam. Dennoch gibt es auch hier bestimmte Ausnahmen. Wer sich zum Beispiel nie um seine Kinder gekümmert hat, der kann auch später keinen Unterhalt von ihnen verlangen.

Allerdings gelten die den Unterhalt regelnden gesetzlichen Vorschriften nur dann, wenn die Betroffenen keine eigenen Regelungen getroffen haben, beispielsweise eine so genannte Unterhaltsvereinbarung.

Somit sind die Vorschriften über Unterhaltszahlungen stets abänderbar. Derartige Vereinbarungen bedürfen nicht einmal einer besonderen Form. Auf der anderen Seite gilt: Bevor solche unterbreitete Vereinbarungen unterschrieben werden, sollte man sich zuerst über die konkreten Auswirkungen und Konsequenzen informieren.

Ist ein Unterhaltsanspruch vorhanden, muss geklärt werden, wie hoch der Bedarf des Berechtigten ist. Der Bedarf ist abhängig von der Art des Unterhaltsanspruchs, der besteht (z. B. Unterhaltsanspruch eines Kindes und eines geschiedenen Ehegatten).

Bei der Bedarfsprüfung ist zu untersuchen, inwieweit der Berechtigte seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Einkünften bestreiten kann (Bedarf des Unterhaltsberechtigten).

Der Bedarf des Bedürftigen kann nur vom Unterhaltsverpflichteten erfüllt werden, sofern dieser in der Lage ist, auch Unterhalt zu leisten, ohne dass sein eigener angemessener Lebensbedarf beeinträchtigt wird.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Art des Unterhaltsanspruchs bemessen, z.B. bei Unterhalt gegenüber Kindern restriktiver als gegenüber Eltern (Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten).

Wegfall des Unterhaltsanspruches bei vorsätzlicher schwerer Verfehlung

Eine vorsätzliche schwere Verfehlung liegt vor, wenn ein Unterhaltsberechtigter seine Kinder oder nahe Angehörige schwer verletzt, geschädigt oder in erheblichem Maße belästigt hat. Hat sich ein Unterhaltsberechtigter gegenüber seinen Kindern schuldig gemacht, dann entfällt die Unterhaltspflicht gegenüber allen Kindern.

Der Grund: Unter Geschwistern besteht eine so genannte Nähebeziehung. Verletzt ein Unterhaltsberechtigter nur ein Kind, kann auch davon ausgegangen werden, dass er damit auch gleichzeitig das andere Geschwisterkind mit verletzt hat.

Allein die Tatsache, dass es zwischen Kindern und Eltern über Jahre keinen Kontakt gegeben hatte, reicht als Verwirkungsgrund nicht (BGH, Az. XII ZR 148/09). Vielmehr muss eine tiefe Kränkung vorliegen (zum Beispiel schwere Beleidigung: Vater sagt zu seiner Tochter: „Du bist nicht mehr meine Tochter“ und verweigert dann anschließend jeglichen Kontakt).

Die Beweispflicht ist dabei stets beim Unterhaltsverpflichteten. Als Beweis genügt in jedem Falle die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Grundsätzlich gilt daher: Unterhalt kann man nur beanspruchen, so lange man bedürftig ist und über Angehörige verfügt, die unterhaltspflichtig und leistungsfähig sind. Man kann allerdings auch seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn man sich in erheblichem Maße schuldhaft verhalten hat.

In diesem Falle braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Weise zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Diese Verpflichtung kann auch gänzlich entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (billig bedeutet gerecht).

Beispiele: Ein Elternteil hat seine Bedürftigkeit selbst verschuldet; die Eltern haben mangelhaft für das Alter vorgesorgt. Unterhaltsreduzierung ist jedoch auch immer eine Einzelfallentscheidung, bei der der Richter die gesamte Familienkonstellation genau untersuchen muss. Nur so lässt sich ein Bild vom Ausmaß des Verschuldens feststellen.

Beispiel: Eltern können nicht erwarten, dass die Kinder die Versorgungslücke schließen, die sie selbst versäumt haben. Denn von jedem Erwerbsfähigen kann erwartet werden, dass er ausreichende Rücklagen für sein Alter bildet. Gleiches gilt für Personen, die kurz vor Renteneintritt ihre Lebensversicherung kündigen und die Auszahlungssumme binnen weniger Jahre verbrauchen. Auch hier wird der Richter der Person ein sittliches Verschulden nachweisen können.

 

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