Bei Arbeitslosigkeit muss der Versicherte wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn er nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt oder nutzen kann.

Wer in der privaten Krankenversicherung versichert ist und Arbeitslosengeld I bezieht, kann sich nach § 8 SGB von seiner Versicherungspflicht befreien lassen. Grundsätzlich ausgeschlossen von der Versicherungspflicht sind Arbeitslose über 55 Jahre.

Ein Antrag, der gut überlegt sein will

In Deutschland besteht die Krankenversicherungspflicht um die medizinische Versorgung zu gewährleisten. Nicht jedem ist die Möglichkeit gegeben, frei zu entscheiden, ob er sich privat oder gesetzlich krankenversichern möchte, denn das hängt von der Höhe des Jahresarbeitseinkommens ab. Wer sich auf Grund seines Einkommens oder seines Berufes privat krankenversichern kann, kommt in den Genuss höherer Leistungen durch unterschiedliche Tarife, während in der gesetzlichen Krankenversicherung nur die medizinische Grundversorgung versichert ist. In guten Zeiten denkt kaum jemand daran, dass es auch einmal anders kommen könnte. Der Verlust der Arbeit verändert schlagartig das ganze Leben. Mit der Arbeitslosigkeit und dem daraus resultierendem geringeren Arbeitslosengeld fällt es gerade den Mitgliedern der privaten Krankenversicherung häufig schwerer, die Beiträge in voller Höhe aufzubringen. Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit bei Arbeitslosigkeit die Zahlung der Beiträge und gewährleistet so die medizinische Grundversorgung, die gesetzlich geregelt ist. Gravierende Unterschiede gibt es jedoch bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes, wenn ein privat Versicherter seine Arbeit verliert.

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Trotz Arbeitslosigkeit in der privaten Krankenversicherung versichert

Privatversicherte, die bis zu ihrer Arbeitslosigkeit einer Arbeit nachgegangen sind, haben in die Arbeitslosenversicherung Beiträge eingezahlt und sich damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirkt. Ist nun ein Mitglied der privaten Krankenversicherung von Arbeitslosigkeit betroffen und bezieht Arbeitslosengeld I, muss er normalerweise automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. War der inzwischen Arbeitslosengeld I Bezieher vorher privat versichert, hat er unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von seiner Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Das ist im § 8 SGB geregelt. Eine entscheidende Voraussetzung ist aber, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Er kann innerhalb von nur drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht hierzu einen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung einreichen. Die Antragstellung sollte in jedem Fall gut überlegt sein, denn der Antrag kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden. Bezieher von Arbeitslosengeld I, die das 55. Lebensjahr schon überschritten haben, bleiben trotz Arbeitslosengeld I immer versicherungsfrei, wieder vorausgesetzt, dass sie mindestens fünf Jahre lang nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren. Allerdings muss er in der privaten Krankenversicherung bleiben und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bleibt ihm verschlossen. Wer Arbeitslosengeld I bezieht und weiterhin privat versichert ist, erhält nur in einem begrenzten Umfang die Beiträge zur Krankenversicherung von der AfA. Die wiederum legt für ihre Berechnung den Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde. Den Restbetrag muss der Arbeitslosengeldbezieher selber tragen. Nach § 12 Abs. 1c VAG gilt für Arbeitslosengeld I Bezieher, wenn sie im Basistarif versichert sind, eine Sonderregelung. Ist er finanziell nicht in der Lage, die Beiträge für die private Krankenversicherung aufzubringen oder würde dadurch hilfebedürftig, muss der Versicherer die Beiträge halbieren. Hierzu wird als Hilfsbedürftigkeitsgrenze der Hartz IV Regelsatz hinzugezogen. Liegen die Monatseinnahmen des Arbeitslosen dann jedoch noch immer unter dem Hartz IV-Regelsatz, kann er einen Zuschuss beantragen, der jedoch auch begrenzt ist.

Auch bei Hartz IV ist die private Krankenversicherung weiter möglich

Arbeitslose, die bereits Hartz IV beziehen, haben keine Versicherungspflicht mehr. War der von Arbeitslosigkeit und Hartz IV Betroffene vor seiner Arbeitslosigkeit privat krankenversichert, darf er nicht wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Dafür werden aber seine Beiträge im Basistarif, der die medizinische Grundversicherung leistet, halbiert, da seine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Auch bei Empfängern von Hartz IV werden die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung nur bis zu der Höhe erstattet, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Die sogenannte Deckungslücke muss der Arbeitslose selber bezahlen, auch wenn sein Einkommen dadurch weiter sinkt. Auch wenn niemand in jungen Jahren weiß, was später einmal auf ihn zukommt, lohnt es sich immer, eine private Krankenversicherung abzuschließen.