Den Partner über die Familienversicherung versichern
Auch eingetragene Partner haben einen Anspruch auf Familienversicherung, wenn sie nur ein geringfügige Einkommen haben. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Partner eines Pflichtversicherten mit einem monatlichen Einkommen von maximal 520 Euro kostenlos beim Partner mitversichert sein können.
Die gesetzliche Krankenversicherung für die ganze Familie – ein nachahmenswertes Beispiel
Die gesetzliche Krankenversicherung bildet gemeinsam mit der Renten-, der Arbeitslosen-, der Unfall- und der Pflegeversicherung das soziale Netz, das Menschen in Deutschland in jedem Krankheitsfall davor bewahren soll, dass sie ohne eine vernünftige medizinische Versorgung dastehen. Die Grundidee dazu entstand bereits Mitte des 19. Jahrhunderts. Seinerzeit galt die Sorge der Gesetzgeber den Menschen, die nur über ein niedriges Einkommen verfügten, sich ärztliche Versorgung aus eigenen Mitteln also nicht erlauben konnten.
Der Gedanke der Solidargemeinschaft wurde geboren. Gesunde helfen Kranken – so die Idee. Jeder Arbeitnehmer zahlt einen bestimmten Betrag von seinem monatlichen Gehalt an eine gesetzliche Krankenkasse. Diese wiederum konnte damit die medizinische Versorgung der kranken Mitglieder sicherstellen. Dies Prinzip gilt bis heute weltweit als beispielhaft. Der soziale Gedanke führte allerdings noch weiter. Die Frage war, wie die Versorgung der noch nicht erwerbstätigen Kinder oder der nur geringfügig verdienenden Ehepartner sichergestellt werden könnte. Die Familienversicherung wurde erfunden.
Gesundheit für die ganze Familie – das Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung
Heute regelt das Sozialgesetzbuch V alle Pflichten, die eine gesetzliche Krankenkasse zu erfüllen hat. Der Auftrag der Kassen ist es, den Versicherten eine ausreichende, vernünftige und nach wirtschaftlichen Aspekten funktionierende medizinische Versorgung im Krankheitsfall zu bieten. 95 Prozent aller Leistungen, die jede gesetzliche Krankenkasse für ihre Versicherten zu erbringen hat, sind ebenfalls im Sozialgesetzbuch V klar festgelegt.
Dennoch lohnt sich bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse stets ein Vergleich. Denn fünf Prozent der Leistungen sind sozusagen « Manövriermasse » für die Kassen. Hier können Sie ihren Mitgliedern, aber auch potentiellen neuen Mitgliedern Zusatzleistungen anbieten, die andere Kassen nicht vorsehen. Einige Krankenkassen investieren die Mittel in Bonuszahlungen. Mitglieder, die ihre Kasse wegen guter Gesundheit während eines Jahres nicht oder nur wenig beansprucht haben, erhalten einen Teil ihres Beitrages rückerstattet. Andere Kassen wiederum bieten ihren Mitgliedern kostenfreie Zusatzleistungen.
Wer einen Vergleich vornehmen möchte, muss sich allerdings zunächst darüber informieren, welche gesetzlichen Krankenkassen für seinen Wohnort zuständig sind. Erst, wenn Sie diese Auswahl getroffen haben, können Sie sich an den Vergleich der einzelnen Satzungen machen. Denn die Sonderleistungen finden Sie nur dort.
Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich
Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Krankenkassennetz.de GmbH erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse:
Wann Partner über die Familienversicherung mitversichert werden können
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Familienangehörige kostenfrei in einer Familienversicherung mitzuversichern. Dies kann für Kinder, aber auch für Ehepartner oder einen Partner in einer eingetragenen Partnerschaft gelten. Wer in den Genuss einer Familienversicherung kommen kann, hat der Gesetzgeber klar geregelt.
Das Sozialgesetzbuch V und seine Bestimmungen
Der § 10 regelt, welche Ehegatten oder Lebenspartner in den Genuss der Familienversicherung kommen können und welche nicht. Es empfiehlt sich, die rechtlichen Grundlagen gründlich zu studieren. Im Zweifelsfall hilft immer ein klärendes Gespräch mit der Krankenkasse. Wichtig ist zunächst einmal, dass der Familienangehörige, der in der Familienversicherung aufgenommen werden möchte, Ehepartner oder Lebenspartner eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Mitglieds ist. Unter Lebenspartner ist ein Partner in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu verstehen.
Beide können in Deutschland nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Lebenspartnerschaft begründen, die unter Umständen auch dazu führen kann, dass einer der Partner die Familienversicherung des Anderen in Anspruch nehmen kann. Im Jahre 2010 gab es in Deutschland etwa 23.000 Paare, die sich ihre Lebenspartnerschaft eintragen ließen. Die Tendenz ist steigend.
Egal, ob ein Ehepartner familienversichert werden möchte oder einer der Partner aus seiner Lebenspartnerschaft: Entscheidend für die Aufnahme ist das Einkommen. Es darf nicht höher sein als 520 Euro pro Monat. Bei Selbstständigen gelten andere Regeln. In solchen Fällen hat die gesetzliche Krankenkasse zu prüfen, ob die Selbstständigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt wird. Umfasst die Tätigkeit mehr als 18 Stunden pro Woche, ist eine Aufnahme in die Familienversicherung vom Gesetzgeber ausgeschlossen.
Künstler und Journalisten werden über die Künstlersozialkasse krankenversichert
Für einige Berufsgruppen sieht der Gesetzgeber andere Möglichkeiten vor, günstig einer gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Darunter fallen freiberuflich tätige Künstler und Journalisten. Sie können der Künstlersozialkasse beitreten, die dann wie ein Arbeitgeber fungiert und einen Anteil der monatlichen Krankenkassenkosten übernimmt und damit die Beiträge für den Versicherungspflichtigen gering hält. Beamte und Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltsgrenze übersteigt, fallen ebenfalls nicht unter die Bestimmungen der Pflichtversichterten bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
[Anzahl Krankenkassen] Krankenkassen stehen zur Auswahl
[Anzahl Krankenkassen] gesetzliche Krankenkassen werben derzeit um die Gunst ihrer Mitglieder. Wer für seinen monatlichen Beitrag von 14,60 Prozent Prozent (zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages) des Einkommens möglichst viele Leistungen für sich erwirtschaften möchte, muss die Satzungen der Kassen studieren, die für seinen Wohnort zugelassen sind. Dadurch lassen sich durchaus einige Euro jährlich sparen, die sonst in kostenpflichtige Zusatzleistungen bei privaten Kassen oder auch bei den gesetzlichen Krankenkassen fällig wären.