Wechsel in den Basistarif grundsätzlich möglich.
Der Wechsel in den günstigeren Basistarif ist jederzeit möglich, selbst die angesparten Altersrücklagen können in so einem Fall mitgenommen werden, auch wenn es sich um eine andere Versicherungsgesellschaft handelt.
Private Krankenkassen sind gesetzlich zum Basistarif verpflichtet
Im Zuge der Gesundheitsreform hat sich auch einiges bei den privaten Krankenkassen getan. Seit 2009 sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten einen so genannten Basistarif anzubieten, der die gleichen Leistungen beinhaltet, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden. Dabei gilt auch die Sonderregelung, dass dieser Tarif grundsätzlich auch Neukunden offen steht, deren Alter und 55 Jahren liegt, und die in den Basistarif aufgenommen werden müssen, ohne dass vorher eine Gesundheitsprüfung notwendig werden würde. Ganz zu Anfang war der Basistarif eingeführt worden, um Selbstständigen mit einem geringen Einkommen, die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse zu ermöglichen. Mit der Einführung der allgemeinen Krankenkassenpflicht hat sich dieses Prinzip geändert. Nunmehr steht dieser Basistarif auch Neukunden offen, speziell solchen, die vorher ohne eine Krankenversicherung ausgekommen sind. Der Basistarif bietet den Versicherten eine medizinische Grundversorgung an, die sie auch in dieser Form in der gesetzlichen Krankenkasse erhalten würden. Weiterhin bietet der Basistarif ein überschaubares Abrechnungsprinzip, das überteuerten Arztrechnungen entgegenwirkt. Im Gegensatz zu anderen Tarifen darf der Arzt bei Versicherten im Basistarif nur den 1,7fachen Satz berechnen. Allerdings birgt das auch den Nachteil in sich, dass die Patienten, die im Basistarif versichert sind, nicht die Vorzüge von anderen Privatpatienten bei der Behandlung genießen.
Versicherte können jederzeit in den Basistarif einer anderen privaten Versicherung wechseln
Ein Wechsel innerhalb der bestehenden privaten Versicherung kann den Versicherten zum Teil erschwert werden, so dass es Sinn macht, in eine andere private Versicherung zu wechseln. Grundsätzlich dürfen Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und Bedürftige zu jeder Zeit in den Basistarif wechseln. In diesen Fällen darf die jeweilige private Krankenkasse keinen Wechsel ablehnen, da sie gesetzlich zur Annahme verpflichtet ist. Sollte sich ein Versicherter nun dazu entscheiden, zu einer anderen privaten Krankenversicherung zu wechseln und dort in den Basistarif zu gehen, so verfallen seine angesparten Altersrücklagen nicht. Vielmehr nimmt er sie bei einem Wechsel des privaten Anbieters mit, selbst bei einem weiteren Wechsel, nach Verstreichen einer gewissen Frist, können die Einlagen zum Drittanbieter ebenfalls mitgenommen werden. Gerade für Rentner, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind, bietet sich der Wechsel in einen Basistarif an. Die Krankenvollversicherung verlangt, vor allen Dingen mit zunehmendem Alter, zum Teil sehr hohe Beiträge. Durch einen Wechsel in den Basistarif lässt sich diese Kostenfalle in den meisten Fällen vermeiden, allerdings gilt es hierbei auch zu beachten, dass die Leistungen nicht mehr im vollen Umfang genutzt werden können, wie das vor dem Wechsel noch der Fall war. Gerade für Neukunden ist es empfehlenswert, einen Vergleich zwischen den einzelnen Tarifen durchzuführen. Der leicht zugängliche Basistarif muss nicht zwangsläufig die beste Wahl sein.
Bei Ablehnung in der privaten Vollversicherung macht der Basistarif der privaten Krankenkassen Sinn
Bei Aufnahme in eine private Krankenkasse ist die Absolvierung einer Gesundheitsprüfung Pflicht. Sollten sich bei dieser Gesundheitsprüfung schwere gesundheitliche Erkrankungen zeigen, so kann im Einzelfall die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung abgelehnt werden. Doch auch in diesem Fall ist eine Aufnahme in der privaten Krankenkasse nicht gänzlich unmöglich. Dem Antragssteller bietet sich eine weitere Möglichkeit an und zwar der Wechsel in den Basistarif. Bei dieser Form des Tarifs entfällt die Gesundheitsprüfung und die Versicherten sind gesetzliche dazu verpflichtet, eine Aufnahme zu genehmigen. Der Basistarif kann auch als Sozialtarif bezeichnet werden, deren Leistungskatalog nicht von der privaten Krankenkasse, sondern vom Gesetzgeber bestimmt wird. Die Beiträge sind, ähnlich wie bei den anderen privaten Tarifen, abhängig vom Alter und Geschlecht des Versicherten, wobei der Beitrag nie den Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkassen überschreiten darf. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen, wie sie im Sozialgesetzbuch verankert ist, so verringert sich der zu zahlende Beitrag um die Hälfte.
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