Gesetzliche Krankenversicherung für Kinder – wann kostenlos?
Die Menschen werden älter, die Möglichkeiten der Medizin werden immer umfassender. Die medizinische Versorgung der Menschen verteuert sich ständig. Um Familien mit Kindern nicht mit erdrückend hohen Krankenkassenbeiträgen zu belasten, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Kinder von gesetzlich Versicherten kostenlos mitversichert werden können.
Die gesetzlichen Krankenkassen erfüllen auch eine wichtige soziale Aufgabe
Seit über 150 Jahren gibt es in Deutschland das System der Gesundheitsversorgung der gesetzlichen Krankenkassen. Bis heute gehört es weltweit zu den besten Systemen. Die Idee, die hinter diesem Modell steht war einst, auch Menschen mit niedrigem Einkommen zu einer vernünftigen medizinischen Versorgung im Krankheitsfall zu verhelfen.
85 Prozent aller Deutschen gesetzlich pflichtversichert
Dieser Grundgedanke ist bis heute erhalten geblieben. 85 Prozent aller Menschen, die in Deutschland krankenversichert sind, gehören als Pflichtversicherte einer der gesetzlichen Krankenkassen an. 14,60 Prozent Prozent ihres Monatseinkommens zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages zahlen sie monatlich an die Krankenkasse und erhalten dafür vom Gesetzgeber festgelegte Leistungen.
Die Familienversicherung als Krankenversicherung für Kinder
Bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sind Kinder in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichert. Dies gilt auch für Stiefkinder, Enkel oder Pflegekinder, wenn sie einem eigenem Kind gesetzlich gleichgestellt sind. Hat das Kind mit 18 Jahren noch kein eigenes Einkommen, kann die Familienversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fortgeführt werden. Befindet sich das Kind danach noch in der Ausbildung oder absolviert ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, verlängert sich die Beitragsfreiheit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Ohne Altersbeschränkung sind die Kinder familienversichert, die nach den Maßgaben des neunten Sozialgesetzbuches „behindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten“. Dies gilt für alle Kinder, deren Behinderung zu „einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war“.
Wer ein eheliches Kind oder ein Kind, das in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, über sich familienversichern will, muss allerdings folgendes beachten: Der Partner muss entweder ebenfalls gesetzlich versichert sein oder einer Privatversicherung angehören. In dem Fall darf das Gesamteinkommen des Partners höchstens ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze betragen. Das Gesamteinkommen darf das des gesetzlich Versicherten nicht übersteigen. So sieht es das Sozialgesetzbuch V in § 10 Absatz 3 vor.
Eine weitere Sonderregelung gilt für Enkel- oder Stiefkinder. Wer sie bei sich familienversichern will, muss nachweisen, dass er dem Kind den „überwiegenden Unterhalt gewährt“, das heißt, mehr als die Hälfte des Lebensunterhalts des Enkels oder des Stiefkindes trägt. Kinder, die bereits eine mehr als „geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben“ haben keinen Anspruch auf Familienversicherung.
Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich
Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Krankenkassennetz.de GmbH erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse:
Ein Beratungsgespräch bei der gesetzlichen Krankenkasse bringt schnell Klarheit
Nicht immer ist es für Laien einfach, die Feinheiten der rechtlichen Beurteilung im sozialgesetzbuch zu verstehen. Hier lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit der Krankenkasse, bei der ein Kind kostenfrei mitversichert werden soll. Nur durch die fachliche Beratung lassen sich Missverständnisse und Irrtümer im Vorwege vermeiden.
Immer richtig ist ein Vergleich der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen, um den monatlichen Beitrag möglichst gewinnbringend einzusetzen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nur solche gesetzlichen Krankenkassen gewählt werden können, die für den eigenen Wohnort zugelassen sind. Sie können als Pflichtversicherter keine gesetzliche Krankenkasse wählen, für die Ihr Wohnort außerhalb Ihres Zuständigkeitsbereiches liegt.