Der wasserdichte Pflegevertrag

Wer sich als Angehöriger nach langen und intensiven Gesprächen für einen Pflegedienst entschieden hat, für den geht es im nächsten Schritt darum, alles gedanklich Festgehaltene nunmehr schriftlich zu fixieren. Es kommt jetzt der verpflichtende Abschluss eines Pflegevertrages, ohne den kein Pflegedienst die Pflege aufnehmen darf.

In diesem Pflegevertrag geht es darum, die Inhalte über die jeweilige Pflegesituation genauestens festzulegen.

Wichtige Punkte im Pflegevertrag
1. Leistungsbeschreibung Legen Sie unter diesem Punkt alles über die zu erbringenden Pflegeleistungen inklusive deren Kosten fest
2. Eigenleistungen Müssen Sie Eigenleistungen erbringen, dann legen Sie genau fest, für welche Tätigkeiten diese anfallen sollen und in welcher Höhe
3. Kündigung des Pflegevertrages Bei jedem Pflegevertrag sind bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Bei einer Behandlungspflege kann dies zum Beispiel nach Ablauf einer Verordnung sein. Eine sofortige Kündigungsmöglichkeit sollte beim Tod des Pflegebedürftigen gegeben sein. Die eigene Kündigungsfrist sollte maximal 14 Tage betragen (ohne Angabe von Gründen), die des Pflegedienstes mindestens 3 Wochen.

Insbesondere bei Punkt 1 sollte darauf geachtet werden, dass aus der Leistungsbeschreibung exakt hervorgeht, welche Gesamtkosten entstehen und welche Leistungen über die Pflege- bzw. die Krankenkasse abzurechnen sind.

Achtung: Pflegedienste haben stets die Möglichkeit, gewisse Leistungen auch über Kooperationspartner abzurechnen. Diese Leistungen müssen nicht nur zwingend im Pflegevertrag aufgeführt sein, der Pflegedienst selbst trägt auch in diesem Falle immer die Gesamtverordnung für den Koordinations-partner.

Auch eine fristlose Kündigung sollte für beide Parteien möglich sein, bspw. wenn das Vertrauensverhältnis des Pflegebedürftigen zum Pflegedienst zerstört ist oder wenn die Rechnungen nicht beglichen werden (Rückstand 2 Monate).

Eine fristlose Kündigungsmöglichkeit sollte allerdings für den Fall ausgeschlossen werden, wenn es beim Pflegedienst einmal zu Personalengpässen kommen sollte. Erfolgt durch den behandelnden Arzt des Pflegebedürftigen eine Krankenhauseinweisung, dann sollte der Pflegevertrag für diese Dauer ruhen.

Die Vereinbarung von Leistungskomplexen

Nach den Punkten 1 bis 3 geht es nunmehr darum, die unterschiedlichen Leistungskomplexe innerhalb des Pflegevertrages schriftlich zu fixieren.

Beispiel: kurzfristige Absage einen Tag vorher durch den Pflegebedürftigen ohne Leistungsberechnung. Wer nicht rechtzeitig absagt, muss die Kosten tragen, allerdings abzüglich der Leistungen, die der Pflegedienst an diesem Tag eingespart hat.

Leistungskomplexe im Pflegevertrag
Festlegen des Abrechnungszeitraums Regelmäßig erfolgt die Rechnungsstellung am Anfang des Monats für den vorherigen Monat
Festlegen der Zahlungsvereinbarungen Als Zahlungsziel sollten 30 Tage nach dem BGB vereinbart werden, eine Einzugsermächtigung sollte nicht zur Pflicht gemacht werden, ebenso sollte von Voraus- oder Abschlagszahlungen Abstand genommen werden.
Regelungen für kurzfristige Absagen von Pflegeeinsätzen Kurzfristige Absagen sollten stets ohne Zahlungsverpflichtung möglich sein, wenn die Absage einen Tag vorher erfolgt. Liegt ein medizinischer Notfall vor, dann sollte eine Absage auch ohne jegliche Fristeinhaltung möglich sein.
Zugangs-/Zutrittsmöglichkeiten Treffen Sie entsprechende Regelungen, wenn Sie dem Pflegedienst Haustür- oder Wohnungsschlüssel überlassen. Treffen Sie gleichzeitig auch Regelungen darüber, wie sich der Pflegedienst verhalten soll, wenn er nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels ist und der Pflegebedürftige nicht öffnet (siehe hierzu Punkt 5.4.2)
Regelungen zur Haftung durch den Pflegedienst Pflegedienste müssen im Besitz einer Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung sein. Lassen Sie sich diese vorlegen. Hinweis: Grundsätzlich sollte auch dann eine Haftung nicht ausgeschlossen sein, wenn es aufgrund von fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen zu einem Gesundheitsschaden beim Pflegebedürftigen kommt.

Das Problem des Überlassens von Wohnungsschlüsseln

Nur die wenigsten machen sich hierüber Gedanken, weil „ja stets die Möglichkeit besteht“, dass der Pflegebedürftige die Türe öffnen und den Pflegedienst hereinbitten kann. Zudem ist niemand verpflichtet, beim Pflegedienst einen Schlüssel zu hinterlegen. Die Folgen können für beide Parteien – sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für den Pflegedienst – fatal sein.

Beispiel: Es kommt zu einem Notfall, weil der Pflegebedürftige in seiner Wohnung gestürzt oder ohnmächtig geworden ist. In einer solchen Situation bleibt die Türe dem Pflegedienst verschlossen. Die Pflegefachkraft hat in solchen Situationen drei Möglichkeiten:

Entweder sie fährt wieder weg oder versucht, Angehörige oder Nachbarn zu erreichen. Ist auch dies nicht möglich, kann der Pflegedienst wieder wegfahren. Doch was ist, wenn jetzt ein akuter Notfall vorliegt.

Natürlich hat die Pflegekraft bzw. der Pflegedienst die letzte Möglichkeit, Polizei und Feuerwehr zu alarmieren, um die Wohnungstüre gewaltsam öffnen zu lassen. Liegt dann allerdings kein Notfall vor, weil der Pflegebedürftige den Termin einfach vergessen hatte und aus diesem Grund nicht zuhause ist, dann wird es unter Umständen für den Pflegedienst teuer. Denn eine Partei muss die Kosten für den Einsatz übernehmen.

Daher ist es immens wichtig, die jeweiligen Reaktionsmöglichkeiten exakt festzulegen, um eventuelle Auswirkungen beim Pflegebedürftigen zu vermeiden. Es sollte zumindest eine Nummer beim Pflegedienst vorliegen, die stets angerufen werden kann, falls der Pflegebedürftige nicht zu erreichen ist.

Leistungsfixierung, wenn der Pflegedienst mehrfach täglich gebraucht wird

Es gibt Pflegebedürftige, die bestimmte Hilfestellungen bzw. pflegerische Maßnahmen mehrfach am Tag (und vielfach auch noch in der Nacht) benötigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Pflegebedürftige aufgrund einer Einschränkung oder Erkrankung als schwer behindert anzusehen sind.

Um entsprechende zusätzliche Leistungen abrechnen zu können, muss ein Schwerbehindertenausweis vorliegen bzw. beantragt werden. Auf diesem wird der Grad der Behinderung festgehalten.

Mit Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises hat der Pflegebedürftige entsprechende Ansprüche aus dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Für diesen Teil zahlen dann andere Töpfe aus der Sozialversicherung, weil diese Leistungen nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.

Beispiel: Der Pflegeversicherte benötigt Leistungen für eine psychosoziale Betreuung. Diese Kosten werden weder von der Kranken- noch durch die Pflegeversicherung übernommen.

Für den Fall, dass der Pflegebedürftige mehrfach am Tage besucht werden muss, verfügt jeder Pflegedienst über ein so genanntes Schichtdienst-Modell. Innerhalb von 24 Stunden gibt es drei unterschiedliche Schichten bzw. Touren. Die Touren richten sich zeitmäßig nach dem Pflegeaufwand bzw. nach den ärztlichen Verordnungen (Medikamenteneinnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt).

Eine Ausnahme besteht lediglich an Feiertagen und an Wochenenden. In diesem Fall haben die Pflegedienste ein so genanntes Teildienst-Modell eingerichtet (mit Rufbereitschaft für den Fall, dass Inkontinenz-Einlagen gewechselt werden müssen). Dann kann auch einmal eine andere Pflegekraft als die gewohnte vorbeikommen.
 

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