Von Zuzahlungen bei der Krankenkasse befreien lassen

Für diverse Leistungen müssen die gesetzlich Krankenversicherten einen Eigenbeitrag leisten. In der Regel beträgt die Zuzahlung zehn Euro, wobei es sich um einen üblichen Betrag handelt. Jedoch ist es möglich, sich von den Zuzahlungen befreien zu lassen, sofern sie eine bestimmte Grenze per Jahr überschreiten.

Zuzahlungen werden für eine Vielzahl von Leistungen fällig

Im Rahmen der Gesundheitsreform sind für den gesetzlich Versicherten diverse Zuzahlungen fällig geworden, die in der Regel zehn Euro betragen. Dies fängt bei Medikamenten an, die ihnen aufgrund einer Erkrankung verschrieben werden, mit bis zu zehn Euro, aber mindestens fünf Euro pro Medikament, beteiligen. Wer sich stationär ins Krankenhaus begeben muss, darf ebenfalls pro Tag zehn Euro für den Aufenthalt bezahlen. Wohl dem, der eine private Krankenzusatzversicherung besitzt und durch die dort zu erhaltenen Leistungen einen Großteil der Kosten wieder auffangen kann.

Die Liste der Zuzahlungen lässt sich noch beliebig fortführen und beinhaltet weiterhin Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Kuren und weitere Leistungen. Damit ist deutlich erkennbar, dass die eigene Gesundheit nicht nur ein überaus wertvolles Gut, sondern Erkrankungen jeglicher Art eine teure Angelegenheit werden können. Von der Vielzahl der nicht mehr erstattungsfähigen Leistungen mal gar nicht zu reden, die noch zusätzlich die Haushaltskasse einschränken. Daher ist es nur zu verständlich, dass viele Verbraucher den Gang zum Arzt scheuen, auch wenn dieser für die Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit so wichtig wäre.

Eine Befreiung von den Zuzahlungen ist unter einer bestimmten Voraussetzung möglich

Die gesetzlich Krankenversicherten können sich jedoch von den Zuzahlungen befreien lassen. Dies entbindet sie zwar nicht davon, einen gewissen Eigenanteil dafür zu leisten, kann sich jedoch bei langanhaltenden Behandlungen oder bei chronisch kranken Verbrauchern wiederum positiv im Geldbeutel bemerkbar machen. Hierbei besagt die Regel, dass im laufenden Jahr zwei Prozent des sogenannten Familienbruttoeinkommens aus eigener Tasche aufgewendet werden muss. Danach greift die Befreiung und es fallen keine weiteren Zuzahlungen an. Bei Singles zählt das volle Bruttoeinkommen, welches als Grundlage für die Berechnung gilt. Bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartner gelten andere Summen. Hier wird die neu festgelegte Summe von 6.363 Euro vom gemeinsamen Bruttoeinkommen abgezogen sowie pro Kind 9.312 Euro. Eine Ausnahme jedoch bilden chronisch kranke Versicherte, hier wird sogar nur eine Belastungsgrenze von einem Prozent zugrunde gelegt. Im Internet stehen eine Vielzahl von Rechnern für den Verbraucher zur Verfügung, mit dessen Hilfe die eigene, individuelle Belastungsgrenze errechnet werden kann.

Um bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse den Nachweis erbringen zu können, dass die Belastungsgrenze erreicht wurde, ist es nötig, alle Belege, die in diesem Bereich anfallen, zu sammeln. Einige Apotheken hingegen bieten außerdem die Möglichkeit, die gezahlten Beträge in ein Sammelheft einzutragen oder am Jahresende Sammelquittungen auszudrucken. Letzteres ist jedoch nur bei einer Kundenkarte möglich.

Ist die Grenze erreicht, muss diese an die Krankenkasse gemeldet und vorgelegt werden. Dann erhält der Versicherte eine Bescheinigung, dass ab sofort keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Zuviel bezahlte Beträge werden am Jahresende zurückerstattet. Einige Krankenkassen sind bereits dazu übergegangen, ihren Versicherten einen Antrag für das Folgejahr zu übergeben. Hier wird der zu zahlende Selbstbeitrag sofort eingezahlt und die Befreiung erfolgt wiederum sofort. Auch in diesem Fall ist es wichtig, die Belege zu sammeln und vorzulegen. Wurde der Betrag nicht ausgeschöpft, kann die Differenz wieder zurückgefordert werden.

Die Zuzahlungsgrenze zählt nicht bei notwendigem Zahnersatz

Etwas anders verhält es sich, wenn ein Zahnersatz notwendig ist. Hier sind die Zuschüsse durch die gesetzliche Krankenkasse enorm gekürzt worden, der Versicherte zahlt in jedem Fall einen nicht unerheblichen Beitrag dazu. Allerdings gilt dieser sogenannte Eigenanteil nicht als Zuzahlung. Für einen Zahnersatz gibt es einen Festzuschuss in Höhe von 50 Prozent der Kosten, die für eine normale Regelversorgung festgelegt wurden. Die verbleibenden Kosten sowie die Mehrkosten, wenn beispielsweise eine Brücke nicht nur aus einer Metalllegierung bestehen soll, sondern auch noch ein gewisser Goldanteil enthalten sein soll, trägt der Versicherte aus eigener Tasche. Der Festzuschuss kann sich noch auf 65 Prozent erhöhen, wenn innerhalb der vergangenen zehn Jahre einmal jährlich die Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wurde. Diese wird in einem Bonusheft festgehalten.

Sind dem Verbraucher jedoch schöne und gesunde Zähne besonders wichtig, die sich auch auf die allgemeine Gesundheit positiv auswirken, dann ist es anzuraten, eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Diese ist schon zu einem verhältnismäßig günstigen Beitrag per Monat erhältlich und übernimmt einen weiteren Teil der Kosten. Somit verbleibt für den Patienten ein überschaubarer Betrag, der in keinem Verhältnis zu den eigentlichen, anfallenden Kosten für den Zahnersatz steht. Allerdings sollte vor dem Abschluss einer solchen Zusatzversicherung ein Vergleich über das Internet anstehen, mit dem die besten Leistungen zu dem günstigsten Tarif herausgefunden werden können.

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