DAK-Studie: GKV droht Rekordminus

Den gesetzlichen Krankenkassen droht bis 2025 ein Rekordminus von rund 27,3 Milliarden Euro – das ergab aktuell eine Analyse für den mittelfristigen Finanzbedarf der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) des IGES Instituts für die DAK-Gesundheit. Demnach könnte der durchschnittliche Zusatzbeitrag für Versicherte in der GKV um bis zu 1,6 Prozentpunkte ansteigen.

Finanzreform nach der Bundestagswahl?

Schätzungen im Rahmen der Studie gehen davon aus, dass der erforderliche Bundeszuschuss bereits 2022 auf 15,6 Milliarden Euro anwächst. DAK-Chef Andreas Storm forderte von der nächsten Regierung eine grundlegende Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung, damit der Zusatzbeitrag längerfristig stabil bleiben könne.

Als Gründe für das steigende Milliarden-Defizit wurden die Corona-Pandemie, preistreibende Gesetze der Bundesregierung sowie höhere Kosten aufgrund des medizinisch-technischen Fortschritts benannt. Hinzu kämen die Herausforderungen der demographischen Entwicklung.

Im Juni 2021 verabschiedete die Bundesregierung das kontrovers diskutierte Gesetz zur Gesundheitsversorgungsweiterentwicklung (GVWG) und bewilligte einen zusätzlichen Zuschuss von sieben Milliarden Euro für die GKV. Jener reiche allerdings bei weitem nicht aus, bemängelte Storm.

Versicherungsfremde Leistungen: Mehr Steuerfinanzierung gefordert

Die IGES-Analyse für die DAK-Gesundheit untersuchte auch sogenannte versicherungsfremden Leistungen und deren Gegenfinanzierung durch den Staat – darunter u. a. die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern, Ehepartnern, Rentnern sowie das Erziehungs- und Mutterschaftsgeld. Um die Beiträge der GKV stabil zu halten, forderte der DAK-Vorstand eine schrittweise Anhebung der Steuerfinanzierung jener Leistungen.

Laut IGES-Studie steht den versicherungsfremden Leistungen mit einem Finanzvolumen von ca. 41 Milliarden Euro ein regulärer Bundeszuschuss von 14,5 Milliarden Euro gegenüber.

Der Kassenchef appellierte an die künftige Bundesregierung, eine Definition versicherungsfremder Leistungen im Sozialgesetzbuch V vorzunehmen.

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