Diskussion um Verteilung der Krankenkassenbeiträge

Geschäftsmann mit Taschenrechner vor Papieren am Schreibtisch

Seit dem Jahr 2005 ist die paritätische Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung, im Gegensatz zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, aufgehoben. Der damals eingeführte Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent ging in voller Höhe zulasten der Arbeitnehmer.

Mit der Beitragsanpassung im Jahr 2016 ist die Diskussion über eine erneute Aufteilung der Kassenbeiträge zu je 50 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder aufgeflammt. Dabei unterstützt der CDA (Arbeitnehmerflügel der CDU) die Forderung von Sozialdemokraten und Opposition, wie auf tagesschau.de zu lesen ist.

Dieser Beitrag soll nicht werten, ob eine paritätische oder ungleiche Beitragsbelastung die bessere Variante darstellt, sondern soll einmal die Arbeitgeberseite in Bezug auf die Beitragsverteilung beschreiben.

Die Lohnfortzahlung

Erkrankt ein Arbeitnehmer, übernimmt nicht die Krankenkasse von Beginn an die Lohnfortzahlung, sondern erst ab dem 43. Krankheitstag des Arbeitnehmers. Während der ersten sechs Wochen der Krankheit zahlt der Arbeitgeber den Lohn in voller Höhe weiter. Dabei muss berücksichtigt werden, dass er dafür keine „Gegenleistung“ in Form von Arbeit erhält.

Für Unternehmen mit weniger als 30 Mitarbeitern ist die Mitgliedschaft in der Umlagekasse vorgeschrieben, für größere Unternehmen freiwillig. Die Umlage für die Absicherung der Lohnfortzahlung, die U 1, stellt eine „Lohnfortzahlungsversicherung“ dar.

Diese leistet jedoch nicht zu 100 Prozent, sondern ist, je nach Krankenkasse, beschränkt. Diese Lohnfortzahlungsversicherung kann im Grunde als Äquivalent zu dem Mehrbeitrag des Arbeitnehmers gesehen werden, da der Beitrag vom Arbeitgeber zusätzlich entrichtet werden muss.

Im Fall einer privaten Krankenversicherung des erkrankten Arbeitnehmers greift die Ersatzkasse, über die die Zahlungen an die anderen Sozialversicherungsträger abgewickelt werden.

Ist der Arbeitnehmer bei einer privaten Krankenversicherung, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung über eine Ersatzkasse abführen. Diese kann er frei wählen. An diese Ersatzkasse werden dann auch die Beiträge für U 1 gezahlt.

Die Erstattungshöhe aus der Umlagekasse beträgt zwischen 40 und 80 Prozent. Leistungsträger ist die Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer versichert ist. Diese Regelung ist im Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt, und soll verhindern, dass kleinere Firmen durch eine Erkrankung eines Mitarbeiters in finanzielle Bedrängnis geraten.

Erstattungsfähig sind bis zu 80 Prozent der Leistung an den Mitarbeiter und bis zu 80 Prozent der Arbeitgeberleistung zur Sozialversicherung. Die gesetzliche Regelung der 80prozentigen Erstattung kann aber durch Satzungsänderungen der Ersatzkassen unterlaufen werden.

Die Ersatzkassen sind nicht gezwungen, 80 Prozent der Lohnfortzahlung zu übernehmen. Folgende Regelungen der einzelnen Kassen können die Begründung für eine geringere Leistung als die gesetzlichen 80 Prozent darstellen:

  • Festlegung eines geringeren Erstattungssatzes
  • Begrenzung der erstattungsfähigen Entgeltfortzahlung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
  • Mit dem aus der Entgeltfortzahlung ermittelten Ausgleichsbetrag sind alle Arbeitgeberanteile abgegolten
  • Die Höhe des Umlagesatzes. Dieser kann ermäßigt, normal oder erhöht ausfallen

Beitragsermittlung

Bei der Barmer Ersatzkasse beispielsweise sah die Erstattungshöhe im Jahr 2015 wie folgt aus, die Berechnung basiert auf dem rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen. Betrug das rentenversicherungspflichtige monatliche Bruttoeinkommen 3.000 Euro, so musste der Arbeitgeber im Monat 36 Euro Beitrag entrichten, um die Hälfte der Lohnfortzahlung durch die BEK erstattet zu bekommen.

Beitragssatz 1,2 % 1,7 % 3,1 %
Erstattungssatz 50 % 65 % 80 %

Der Beitragssatz ist die „Versicherungsprämie“, die der Arbeitgeber zu zahlen hat. Der Erstattungssatz ist der Anteil des Einkommens, den die Krankenkasse in den ersten sechs Wochen der Krankheit an den Arbeitnehmer weiterzahlen muss. Bei einem Beitragssatz von 1,2 Prozent übernimmt die Barmer 50 Prozent der Gehaltszahlung, bei 1,7 Prozent 65 Prozent und bei 3,1 Prozent 80 Prozent.

Skizzieren wir dazu ein Beispiel:

Zwei Brutto-Einkommen à 2.500 Euro bedeuten bei vierwöchiger Erkrankung einen Aufwand ohne Lohnnebenkosten von 5.000 Euro, ohne dass für dieses Geld eine handwerkliche Leistung mit Umsatz erfolgte.

Bei einer mittleren Absicherung (65%), siehe Beispiel Barmer Ersatzkasse, erhält der Firmeninhaber eine Erstattung von 3.250 Euro (5.000 * 65%). 1.750 Euro (5.000 – 3.250) bleiben bei ihm hängen. Dazu kommt eine jährliche Prämie für die U 1 in Höhe von 1.020 Euro (5.000 * 1,7% * 12 Monate).

Die Höhe der Zahlung an die Umlagenkasse erfolgt in Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad. Als voller Arbeitnehmer zählt ein Mitarbeiter, der mehr als dreißig Stunden pro Woche arbeitet. Beträgt die Wochenarbeitszeit weniger, gilt der folgende Schlüssel:

  • 0,25 Arbeitnehmer bei maximal 10 Stunden Wochenarbeitszeit
  • 0,50 Arbeitnehmer bei maximal 20 Stunden Wochenarbeitszeit
  • 0,75 Arbeitnehmer bei maximal 30 Stunden Wochenarbeitszeit.

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit fünf Stunden Wochenarbeitszeit und einen Arbeitgeber mit 25 Wochenstunden, muss er jedoch den Beitrag für eine volle Kraft bezahlen.

Die Lohnfortzahlung bedeutet also für kleinere Unternehmen nicht den Ruin, allerdings bleibt eine finanzielle Belastung, deren Höhe von der jeweiligen Ersatzkasse abhängig ist. Verdient der Arbeitnehmer 3.000 Euro, muss der Arbeitgeber im Beispiel der Barmer Ersatzkasse monatlich 93 Euro in die U 1 bezahlen, um im Krankheitsfall des Arbeitnehmers eine Erstattung von 2.400 Euro zu erhalten.

Bei einer vierwöchigen Erkrankung des Arbeitnehmers verbleiben dennoch 600 Euro beim Arbeitgeber (3.000 Euro – 80% = 600 Euro), dazu der jährliche U 1-Beitrag von 1.116 Euro. Auch wenn es sich um steuerlich abzugsfähige Lohn- und Lohnnebenkosten handelt, muss dieses Geld erst einmal verdient sein.

Mutterschaft – schön für die Mutter, teuer für den Arbeitgeber?

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben in Deutschland einen rechtlich verankerten Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs für gesetzlich krankenversicherte Mütter beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach Geburt des Kindes.

Die Lohnfortzahlung teilen sich die Ersatzkasse und der Arbeitgeber. Die Ersatzkasse leistet dabei maximal 13 Euro am Tag, der Arbeitgeber stockt bis zur Höhe des Nettoeinkommens auf. Die Höhe des Betrages orientiert sich am Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate einschließlich Überstunden. Im Gegensatz zur Umlage 1 ist die Umlage 2 für alle Arbeitgeber für alle Mitarbeiter verpflichtend. Die Umlage 2 sieht folgende Leistungen vor:

  • Der Anteil des Arbeitgebers am Mutterschaftsgeld (nach der Entbindung)
  • Der vom Arbeitgeber gezahlte Mutterschutzlohn während des Beschäftigungsverbots (vor der Entbindung)
  • Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf den Mutterschutzlohn
  • Bei einer früheren Entbindung verlängert sich die Frist nach der Geburt, so dass immer eine Dauer von 14 Wochen gewahrt wird.

Fazit

Unsere Wirtschaft besteht nicht nur aus Konzernen, die jedes Jahr Milliarden an Dividenden an ihre Investoren ausschütten. Gerade die Inhaber kleiner handwerklicher Betriebe oder Dienstleistungsunternehmen tragen ein ungeheures unternehmerisches Risiko.

Wie der Datensammlung von Destatis, dem statistischen Bundesamt, zu entnehmen ist, stellte der Mittelstand im Jahr 2013 99,3 Prozent der Unternehmen hierzulande und war Arbeitgeber für über 60 Prozent der Arbeitnehmer.

Fallen in einem Sanitärbetrieb grippebedingt zwei von fünf Mitarbeitern aus, hat der Meister ein Problem. Keine Mitarbeiter, kein Umsatz. Kein Umsatz, kein Verdienst – die Gehälter jedoch laufen weiter.

Für den Arbeitnehmer beträgt der Mehraufwand in Höhe von 0,9 Prozent bei einem Bruttoeinkommen von 2.500 Euro 22,50 Euro im Monat, 270 Euro im Jahr. Eine hälftige Aufteilung der Krankenkassenbeiträge würde den Arbeitnehmer im Jahr um 135 Euro entlasten.

Ob eine hälftige Aufteilung sinnvoller ist oder die jetzt gültige Regelung, soll nicht bewertet werden. Aber wir geben zu bedenken, dass nicht nur die DAX-Konzerne Mitarbeiter beschäftigen, sondern auch der Bäcker um die Ecke, das Restaurant mit zehn Bedienungen oder der Fliesenleger. Und für manch einen dieser Betriebe kann die aktuelle Regelung existenzsichernd sein.

Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich

Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Krankenkassennetz.de GmbH erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse:

Liste wird geladen

Autor: Uwe Rabolt

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert