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Landgericht Kleve – Az. 6 S 409/93 – Akupunktur wird bezahlt

Eine Patientin leidet unter Schmerzen wegen einer unheilbaren Funktionsstörung des Verdauungstraktes. Ein Heilpraktiker verschafft ihr durch Akupunktur Linderung, allerdings will die Krankenversicherung die Rechnung von rund 750 Euro nicht zahlen. Begründung: Akupunktur sei im Bereich der "magischen Denkweise" anzusiedeln und damit keinesfalls erforderlich. Das Landgericht Kleve war jedoch anderer Meinung und verurteilte die Gesellschaft (Az. 6 S 409/93).

Begründung: Versicherungen müssen auch für alternative Methoden bezahlen, jedenfalls dann, wenn diese Therapie in ihrer Wirkung wissenschaftlich anerkannten Verfahren gleichzustellen ist. Außerdem dürfen im Vergleich zu einer konservativen Behandlung keine höheren Kosten entstehen. Alternativen sind insbesondere zulässig bei unheilbaren Krankheiten und erfolglosen konventionellen Bemühungen. Diese dürfen jedoch nicht in den Bereich der Wunderheilung oder Scharlatanerie fallen.