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Zusatzbeitrag in der GKV trifft nun auch Rentner

Der ab 1. Januar mögliche Zusatzbeitrag trifft nun auch Rentner. Der im Jahr 2009 eingeführte Einheitsbeitrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung gehört bereits wieder der Vergangenheit an.

Ab dem 1. Januar 2016 erhöhten die Krankenkassen zusätzlich zum festgeschriebenen Beitragssatz von 14,6 Prozent individuell, von Kasse zu Kasse verschieden, die Zusatzbeiträge. Diese belaufen sich nach wie vor nicht auf absolute Zahlen, sondern wurden von den Versicherern ebenfalls prozentual festgelegt.

Für Rentner gilt allerdings eine Übergangszeit. Die Zusatzbeiträge werden erst ab dem 1. März 2016 berechnet.

Erstmals seit 2015 ist das Thema Krankenkassenbeitrag wieder eines der Argumente, welches die Versicherten dazu bewegen könnte, ihre Krankenkasse zu wechseln. Waren es bislang nur rund fünf Prozent Abweichung in den Leistungen, beispielsweise für Kuren oder Zuschüsse zu bestimmten Sportarten, spielt jetzt der Preis wieder eine dominante Rolle.

Die Beiträge zur Krankenversicherung sind einem ständigen Wechsel unterworfen, wie die nachfolgende Grafik deutlich macht:

Linienchart zur Entwicklung der Beitragssätze zur GKV 1998 bis 2017

Besonders ärgerlich fällt der Zusatzbeitrag für Rentner mit geringer Rente aus. Während die regulären Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zwischen Rentenbezieher und Rententräger hälftig geteilt werden, geht der Zusatzbeitrag in voller Höhe zulasten des Versicherten.

Auf der einen Seite senkte der Gesetzgeber den regulären Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent, auf der anderen Seite ließ er es den Versicherern offen, ihre Beiträge selbst anzupassen.

So hob die DAK, Deutschlands drittgrößte Ersatzkasse den Beitrag um 1,5 Prozent auf 16,1 Prozent an, die Knappschaft liegt mit insgesamt 15,9 Prozent nur leicht darunter. Bei den BKKs liegen die Bahn BKK und die BKK Braun-Gilette mit je 16 Prozent an der Spitze. Einzig die Metzinger BKK berechnet nach wie vor 14,6 Prozent Beitrag.

Bei den Ersatzkassen gilt die HKK mit 15,19 Prozent als günstigster Anbieter. Deutschlands größte Ersatzkasse, die Techniker Krankenkasse, berechnet ihren Mitgliedern im Jahr 2016 einen Beitrag von 15,6 Prozent bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt im Jahr 2016 bei 50.850 Euro.

Wie wirkt sich der Zusatzbeitrag für einen Rentner aus?

Ein Durchschnittsrentner kann von 50.850 Euro Renteneinnahmen nur träumen. Gehen wir von einer Durchschnittsrente von 805 Euro monatlich aus, wie sie der Tagesspiegel in seiner Ausgabe vom 12.6.2015 feststellte.

Den Basisbeitrag in Höhe von 117,53 Euro (805 * 14,6%) zur gesetzlichen Krankenversicherung betragen für Rentner und Leistungserbringer je 58,77 Euro. Der Rentenbezieher muss, sollte er bei der DAK versichert sein, noch einmal 12,08 Euro (1,5 Prozent Zusatzbeitrag) dazulegen. Sein Gesamtbeitrag läuft damit bei 70,85 Euro aus – 8,8 Prozent seiner Rente.

Auf den ersten Blick mag das nicht viel sein, bei einer Rente von 805 Euro monatlich und laufender Mietzahlung tut der Zusatzbeitrag aber weh.

Und was ist mit der Betriebsrente?

Seit dem Jahr 2004 besteht eine Krankenkassenpflicht für alle Erträge, die im Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit anfallen. Dazu zählt neben der Altersrente auch die Betriebsrente. Die Krux dabei ist, dass der Rentner den Krankenversicherungsbeitrag für die Betriebsrente in voller Höhe selbst tragen muss, die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) greift hier nicht.

Dazu noch ein Rechenbeispiel: Die Rente vom Arbeitgeber beträgt 200 Euro im Monat. Das Mitglied der DAK zahlt in diesem Fall 32,20 Euro Krankenversicherung auf die zusätzliche Altersversorgung. Er erhält statt 200 Euro monatlich nur noch 167,80 Euro. Allerdings galt im Jahr 2015 bei Betriebsrenten eine Bagatellgrenze von 124,50 Euro pro Monat.

Noch drastischer trifft es diejenigen, die als Berufstätige freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Bei diesem Personenkreis wird nicht nur die gesetzliche Rente als Bemessungsgrundlage herangezogen. Mieterträge und Kapitaleinkünfte fallen ebenso unter die Beitragspflicht für die Krankenversicherung, wie die Wirtschaftswoche in ihrer Online-Ausgabe schreibt.

Wechsel – ja oder nein?

Nach dem der Wechsel von einer GKV zu einer anderen in den letzten Jahren seine Grundlage eher in individuellen Präferenzen hatte, spielt jetzt das Thema Beitragshöhe wieder eine entscheidende Rolle. Zunächst einmal liegt es natürlich bei jedem selbst, gleich ob schon Rentner oder noch nicht, wie er das aktuelle Preis-Leistungs-Verhältnis seiner Ersatzkasse bewertet.

Wie so oft, kann auch hier keine pauschale Empfehlung ausgesprochen werden. Wer allerdings wechseln möchte, muss folgende Kriterien erfüllen, damit er künftig von niedrigeren Beiträgen oder besseren Leistungen profitieren kann:

  • Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer am 15. Februar kündigt, kann am 1. Mai Mitglied einer anderen GKV werden.
  • Die Bindungsfrist an eine Ersatzkasse beträgt im Normaltarif 18 Monate, bei Wahltarifen bis zu 36 Monate.
  • Es besteht allerdings ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Ersatzkasse einen Zusatzbeitrag erstmals einführt, oder einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöht.
  • Eine Ersatzkasse darf die Annahme einer zu versichernden Person nur ablehnen, wenn eine regionale oder berufliche Beschränkung besteht.