Ein Versicherter reicht bei seiner Versicherung Krankenhausrechnungen über rund 9.000 Euro ein. Die Versicherung kontert mit scheinheiligen Ausreden: "Den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Antrag konnten wir zu den üblichen Beiträgen und Bedingungen annehmen, weil die Angaben zu den gestellten Gesundheitsfragen unbedenklich waren. Wie wir zwischenzeitlich erfahren haben, wurden die im Antrag enthaltenen Gesundheitsfragen nicht richtig bzw. nicht vollständig beantwortet. Hätten wir dies von Anfang an gewusst, hätten wir den Antrag nicht ohne weiteres angenommen. Um das von uns übernommene Versicherungsrisiko im nach hinein richtig einschätzen zu können, sind daher noch einige Rückfragen erforderlich. Aus diesem Grund und zur Wahrung einer gesetzlichen Frist treten wir zunächst einmal wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurück (§§ 16 ff. Versicherungsvertragsgesetz)."
Die Gesellschaft verzögert die Zahlung noch rund ein Vierteljahr lang, ehe sie schließlich kommentarlos knapp 3.500 Euro überweist. Das brauchen Sie jedoch nicht hinzunehmen. Krankenversicherer lassen sich mit der Überweisung oft viel Zeit und sichern sich so einen Zinsvorteil. Spätestens nach einem Monat sollten Sie schriftlich mahnen, eine Frist von zwei Wochen setzen und Klage androhen. Ist das Geld dann immer noch nicht da, ist schließlich der direkte Weg zum Gericht ratsam.
Bei Unfalltod: Meldefrist von 48 Stunden einhalten Ein Versicherter kommt bei einer Massenkarambolage ums Leben. Zwei Wochen später fällt seiner Witwe auf, dass ihr Mann eine Unfallversicherung mit Todesfallschutz besaß. Die benachrichtigte Gesellschaft winkte allerdings ab, denn nach den Allgemeinen Unfallbedingungen müsse ein Todesfall innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.
Gegen diese Klausel ist kein Kraut gewachsen. Da hilft nur eine rechtzeitige telegrafische Meldung. Bei einer reinen Körperverletzung gilt die strenge Zweitagesfrist jedoch nicht. Trotzdem sollten Unfallversicherer den Schaden rasch melden, wenn ein Dauerschaden zu befürchten ist. Bewahrheitet sich die Vermutung, muss der Verletzte seiner Versicherung nach zwölf bis 15 Monaten ein Arztgutachten vorlegen. Verschweigen Sie keine Krankheit Eine Versicherte erlitt bei einem Autounfall bleibende Nervenstörungen.
Sie besaß eine Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung, doch die Assekuranz trat postwendend von beiden Verträgen zurück. Begründung: Die Kundin habe ihr bei Vertragsabschluss ihr altes Schleudertrauma verschwiegen. Erst als die Versicherte bewies, dem Vertreter alle maßgeblichen Vorerkrankungen gemeldet zu haben, und 16 medizinische Gutachten belegen dass weitere angeblich verschwiegene Vorerkrankungen wie Muskelkrämpfe und depressive Verstimmungen nie bestanden hätten, nahm die Versicherung die Kündigungen kommentarlos zurück.
Hier heißt es: aufpassen! Das Versicherungsunternehmen kann nur zurücktreten, wenn der Kunde ihm wirklich wichtige Informationen unterschlagen hat. Das kann beim Antrag auf eine Krankenversicherung schon eine kleine Katzenhaar- Allergie sein, bei einer Lebensversicherung dagegen kaum. Wer unsicher ist sollte lieber auch kleine Problemchen angeben anstatt sie zu verschweigen.