Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 70/15)
Zuschlag bei Tarifwechsel innerhalb einer PKV ist zulässig
Wechselt ein Versicherter innerhalb seiner privaten Krankenversicherung den Tarif, darf diese im neuen Tarif einen Risikozuschlag erheben. Zu diesem Urteil, welches für alle an einem PKV Tarifwechsel Interessierten relevant ist, kam der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 70/15).
Der Fall
Im verhandelten Fall klagte ein Versicherungsnehmer, der 2010 seinen Tarif innerhalb der PKV wechseln wollte, gegen den im neuen Tarif erhobenen Risikozuschlag. Seiner Ansicht nach sei die Krankenversicherung nicht berechtigt, einen solchen Zuschlag zu erheben, da er bereits beim Abschluss der ursprünglichen Versicherung im Jahre 1998 eine Vorerkrankung (Nierensteine) angegeben habe und der Versicherer daraufhin keinen Risikozuschlag erhoben hatte.
Beim Bundesgerichtshof stieß er mit seiner Meinung jedoch auf Ablehnung. Die Richter urteilten, dass beide Tarife unterschiedlich kalkuliert sind. Im alten Tarif wurde im Gegenzug gegen eine höhere Prämie für alle Versicherten auf einen Risikozuschlag verzichtet. Der neue Tarif sehe hingegen eine niedrigere Prämie und einen individuellen Risikozuschlag vor. Daher sei der Versicherer berechtigt, beim Tarifwechsel einen Zuschlag zu verlangen.