Landgericht Coburg – Az. 21 O 50/11

Versicherung kann beim Verschweigen von Erkrankungen die Berufsunfähigkeitsrente verweigern

Es ist eines der größten Horrorszenarios jedes Menschen: Durch eine Erkrankung oder einen Unfall ist es nicht mehr möglich, seiner vorher ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Ein solcher Fall kann empfindliche Folgen nach sich ziehen. Viele Betroffene gehen psychisch an den Folgen einer Berufsunfähigkeit zugrunde, außerdem besteht die immerwährende Gefahr des sozialen Abstiegs. Plötzlich können die Raten für das eigene Haus, die Miete sowie viele andere Verpflichtungen nicht mehr bedient werden. Der Versicherte droht, zu einem Sozialfall zu werden. Wer Familie und Kinder hat, den wird es in der Regel besonders hart treffen.

Um diese Gefahr zu umgehen, gibt es in Deutschland die Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie springt  in den genannten Fällen mit ihrer Leistung ein – also dann, wenn der Versicherte durch einen Unfall oder eine Krankheit seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben kann. Dabei kann im Versicherungsvertrag die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente festgelegt werden. Der Versicherte erhält also nach Feststellung der Berufsunfähigkeit monatlich Geld durch die Versicherung ausgezahlt. Eine schöne Sache, die schon vielen Menschen ihre persönliche Existenz sichern konnte.

Allerdings muss der Versicherte bestimmte Voraussetzungen und Pflichten erfüllen, damit er die Versicherungsleistung erhält. Ganz wichtig ist zum Beispiel, bereits im Rahmen des Vertragsabschlusses der Versicherung die von der Versicherungsgesellschaft gestellten Fragen gewissenhaft und korrekt zu beantworten. Andernfalls kann die Versicherung im Ernstfall ihre Leistung teilweise oder sogar ganz verweigern.

Ein diesbezüglicher Fall wurde kürzlich vor dem Landesgericht Coburg verhandelt. Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, die für den Versicherungsfall eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 1.000.- € vorsah. Im Zuge des Vertragsabschlusses musste er verschiedene Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten. In diesem Zusammenhang gab er lediglich eine in der Vergangenheit durchgeführte Knochenmarkspende an, weitere Vorerkrankungen schloss er aus.

Als es etwa anderthalb Jahre nach Vertragsabschluss schließlich zum Versicherungsfall kam und der Versicherte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung forderte, prüfte die Versicherungsgesellschaft den Fall zunächst und holte beispielsweise Auskünfte bei den behandelten Ärzten des Versicherten ein. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger bereits vor Vertragsabschluss mehr als 15 Mal ärztlich behandelt wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Computertomographie durchgeführt, außerdem war der Versicherte über mehrere Monate krank geschrieben. Die Versicherungsgesellschaft berief sich daraufhin auf verschwiegene Vorerkrankungen und verweigerte die Auszahlung der im Vertrag festgelegt Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherte wollte dies nicht hinnehmen und klagte schließlich auf die Zahlung von circa 28.000 € rückständiger Rente sowie die zusätzliche Zahlung der vereinbarten Monatsrente in Höhe von 1.000 €.

Die Richter gaben schließlich der Versicherungsgesellschaft Recht. Die Tatsache, dass der Kläger insbesondere in der Zeit des Vertragsabschlusses der Versicherung fast wöchentlich umfangreiche ärztliche Untersuchungen über sich ergehen ließ und außerdem über mehrere Monate krankgeschrieben war, deute darauf hin, dass er im entsprechenden Fragebogen der Versicherung bestehende Vorerkrankungen vorsätzlich und arglistig verschwiegen habe. Daher sei es zulässig, dass die Versicherung den geschlossenen Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung angefochten und ihre Leistung verweigert habe. Die Klage des Ex-Versicherten wurde somit komplett abgewiesen, er erhält weder eine Zahlung der (seiner Meinung nach) ausstehenden 28.000 Euro noch die zukünftige monatliche Rentenzahlung in Höhe von 1.000 Euro.