Urteil des Hessischen Landessozialgericht (Az. 1 KR 56/13)

Satzungsänderung der Betriebskrankenkassen hinsichtlich Zuschüssen für Sehhilfen sind rechtswidrig

Können gesetzlich Krankenversicherte eine Satzungsänderung einer Betriebskrankenkasse fordern, so dass zukünftig ein Zuschuss zu Sehhilfen wie Brillen und Kontaktlinsen für volljährige Versicherte gewährt wird? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Hessische Landessozialgericht zu beschäftigen.

Dem Verfahren lag folgender Streitfall zugrunde

Eine Betriebskrankenkasse beabsichtigte, für volljährige Versicherte zukünftig einen Zuschuss für Sehhilfen wie Brillen und Kontaktlinsen zu gewähren. Der Betrag sollte dabei maximal 50 Euro umfassen. Um diese Änderung durchzusetzen, beantragte die Betriebsversicherung beim Bundesversicherungsamt eine Genehmigung, um die Satzung entsprechend abändern zu können. Leider biss sie damit beim Bundesversicherungsamt auf Granit. Dieses lehnte den Antrag der Betriebskrankenkasse unter der Begründung ab, dass jeder Anspruch, der ohne entsprechende Voraussetzungen gewährt wird und einen Zuschuss beinhaltet, grundsätzlich einen eigenständigen, neuen Versicherungsfall darstelle. In den entsprechenden Regularien für die Festlegung der Satzung für eine Betriebskrankenkasse sei jedoch eine solche schrankenlose Bereichsausweitung nicht vorgesehen.

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Für die Betriebskrankenkasse waren die Ausführungen des Bundesversicherungsamtes jedoch nicht nachvollziehbar. Sie klagte daher vor dem Hessischen Landessozialgericht. Die Begründung der Klage: Laut eigener Auffassung sei die Betriebskrankenkasse in der Autonomie ihrer Selbstverwaltung verletzt worden. Insbesondere auf den Gestaltungsspielraum bei Satzungsänderungen wies die Klägerin dabei explizit hin. Außerdem konnte man in anderen Bundesländern mehrere Fälle nachweisen, in denen identische Satzungsregelungen ohne Probleme genehmigt worden sind. Dadurch werde die Betriebskrankenkasse in dem hier vorliegenden Fall deutlich benachteiligt, außerdem führe dies zu einer Wettbewerbsverzerrung.

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Vor dem Hessischen Landessozialgericht hatte die Betriebskrankenkasse mit ihrem Begehren allerdings keinen Erfolg. Die Richter wiesen die Klage ab. Die Begründung: Die Satzung einer gesetzlichen Krankenkasse könne grundsätzlich zwar einzelne Leistungen vorsehen, die nicht vom gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurden, jedoch nicht solche Bestimmungen, die den Regularien der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die zusätzlichen Leistungen grundsätzlich neue Leistungen darstellen, nicht eine Weiterentwicklung der Regelversorgung. Dies sei jedoch im hier vorliegenden Fall gegeben. So hätten lediglich Versicherte bis zur Volljährigkeit einen Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen bzw. deren Kostenübernahme, außerdem Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Sehfähigkeit. Insofern sei eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Kostenübernahme für Sehhilfen nicht genehmigungsfähig.

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Die Richter äußerten sich weiterhin zu der Genehmigungspraxis anderer Bundesländer, wie sie die Betriebskrankenkasse als Rechtfertigungsgrund für die Satzungsänderung vorgebracht hatte. Diesbezüglich stellte man fest, dass, wenn nachgewiesenermaßen ein Unrecht vorläge, kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung in diesem Unrecht bestehe. Somit stellten die Richter ganz offensichtlich die Entscheidungen ihrer Kollegen in anderen Bundesländern infrage bzw. hielten diese für falsch. Daran sieht man wieder einmal, wie uneinheitlich die Rechtsprechung in Deutschland ist, und wie sehr ein Urteil vom jeweiligen Gericht bzw. einem Einzelrichter abhängig gemacht wird. Für die Versicherten bedeutet das hier dargestellte Urteil jedenfalls nichts Gutes, sie müssen auch weiterhin für die Anschaffung von Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen vollständig selbst aufkommen, sofern sie nicht in eine der wenigen Ausnahmeregelungen fallen.

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