Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Az. 26 U 125/13)
Eine Patientin, die sich in einem Krankenhaus mit antibiotikaresistenten Keimen infiziert hat, bekommt kein Schmerzensgeld, wenn sie keine systematischen Hygienemängel nachweisen kann
So genannte multiresistente Keime sind ein immer häufiger auftretendes Problem in Krankenhäusern und müssen nicht zwingend mit mangelnder Hygiene in selbigen zu tun haben. Das musste eine Patientin in doppelter Hinsicht am eigenen Leib erfahren: 2009 infizierte sie sich nach einer Operation im Krankenhaus mit antibiotikaresistenten Keimen, was eine erneute Operation bedingte. Die Patientin verklagte das Krankenhaus auf Schmerzensgeld, da ihrer Meinung nach Katheder und Einstichstelle unzureichend sterilisiert gewesen wären und es während ihres Krankenhausaufenthaltes auch bei anderen Patienten zu Infektionen mit antibiotikaresistenten Keimen gekommen sei.
Das Gericht bestellte daraufhin einen Sachverständigen, der aber keine Hygienemängel im betreffenden Krankenhaus feststellen konnte. Auch die Tatsache, dass sich im fraglichen Zeitraum gleichzeitig mehrere Patienten mit antibiotikaresistenten Keimen infiziert hatten, werteten die Richter am Oberlandesgericht Hamm nicht als Beweis für systematische Hygiene- oder Behandlungsmängel des Krankenhauses. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld (Az. 26 U 125/13).