Landgericht Trier – Az. 1 S 123/15

Aufwendungen für eine Heilpraktikerbehandlung im Ausland müssen durch eine private Krankenversicherung nicht zwingend erstattet werden

Dass die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland nur noch die absolute medizinische Grundversorgung finanzieren, dürfte inzwischen kein Geheimnis mehr sein. Überall muss der Versicherte Zuzahlungen für medizinische Leistungen tätigen, Kosten für Medikamente etc. teilweise oder sogar ganz übernehmen.

Einen etwas besseren Ruf hat da die private Krankenversicherung. Sie gilt immer noch als „Luxusvariante“, da sie deutlich mehr Leistungen bietet bzw. deren Kosten übernimmt.

Doch Vorsicht: Auch die privaten Versicherungen in Deutschland bezuschussen bzw. übernehmen längst nicht mehr alle Kosten, die durch medizinische Behandlungen, durch Medikamente, Hilfsmittel etc. entstehen. Wie verhält es sich beispielsweise, wenn Behandlungen im Ausland durch einen Heilpraktiker vorgenommen werden?

Einen in diesem Bereich angesiedelten Fall hatte das Landgericht Trier zu verhandeln. Es ging um folgenden Sachverhalt:

Versicherter konsultiert Chiropraktiker in Luxemburg

Der Kläger litt unter Gelenk- und Rückenproblemen und suchte daher im nahe gelegenen Luxemburg einen Heilpraktiker auf. Dieser Heilpraktiker bezeichnete sich selbst auch als Chiropraktiker, da er in Frankreich einen Doktortitel im Bereich Chiropraktik erworben hatte.

Allerdings besaß er diesbezüglich keine Erlaubnis gemäß dem deutschen Heilpraktikergesetz. Trotzdem begab sich der Kläger in Behandlung, um seine Leiden zu lindern bzw. kurieren zu lassen. Die Rechnung für die entstehenden Kosten reichte der Kläger schließlich bei seiner privaten Krankenversicherung ein und bat um Erstattung.

Versicherung lehnt Kostenübernahme ab

Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Erstattung jedoch ab. Ihre Begründung: In den Versicherungsbedingungen sei klar verständlich verankert, dass nur solche Leistungen erstattet werden, die für Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes entstehen.

Da der vom Kläger konsultierte Heilpraktiker jedoch keine Erlaubnis nach dem deutschen Heilpraktikergesetz habe, käme eine Kostenerstattung in diesem Fall nicht infrage.

Gericht gibt Versicherung Recht – Es fehle an der Zulassung

Das Landgericht Trier unterstützt den Bescheid der Versicherung. Das Gericht führte dazu aus, Heilpraktiker seien im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes lediglich jene, die über eine Erlaubnis nach § Abs. 1 Heilpraktikergesetzes verfügen. Der Kläger wendet nun ein, dass der von ihm konsultierte Heilpraktiker bzw. Chiropraktiker sämtliche Voraussetzungen dafür besitze, in Deutschland anerkannt zu werden, bzw. eine entsprechende Erlaubnis zu erlangen.

Formal-juristische Zulassung entscheidend für Kostenakzeptanz

Nach Meinung des Gerichts komme es darauf jedoch nicht an. Entscheidend war einzig und alleine, ob dieser im Besitz der formellen Inhaberschaft der entsprechenden Erlaubnis ist. Und genau das sei hier nicht der Fall.

Die Klage wurde daher abgewiesen, der Versicherte muss sowohl die Verfahrenskosten als auch die Kosten für die Behandlung durch den Heilpraktiker in Luxemburg komplett selbst tragen.

Fazit

Im Zweifel sollte sich der Versicherte die jeweilige Zulassung bzw. Erlaubnis des Behandelnden zeigen lassen. Nur so kann sicher gegangen werden, dass die Versicherung letztendlich die Kosten übernimmt. Wenn Unklarheiten bestehen, kann eine kurze Rücksprache mit der Versicherung Aufklärung bringen.