Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az. 556 C 11841/13)

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz nach Verlust einer Zahnprothese im Krankenhaus

„Ein Unheil kommt selten allein“, so eine alte Volksweisheit. Dass in diesem Ausspruch auch immer etwas Wahrheit steckt, musste kürzlich ein älterer Krankenhauspatient am eigenen Leibe erfahren. Ihm kam seine Zahnprothese im Krankenhaus abhanden, wofür er die Krankenhausleitung verantwortlich machte.

Seiner Meinung nach haben diese ihre Organisationspflicht verletzt und sei damit sowohl für Schmerzensgeld als auch für Schadenersatz in die Pflicht zu nehmen. Das sah die Krankenhausleitung allerdings etwas anders, woraufhin es zum Gerichtsprozess kam.

Hier der genaue Sachverhalt: Der Kläger, ein 80-jähriger Mann, lag für etwa zweieinhalb Wochen aufgrund einer schweren Lungenentzündung im Krankenhaus. Im Aufnahmebogen für den stationären Krankenhausaufenthalt gab der Kläger an, nicht durchweg bettlägerig zu sein.

Das Krankenhaus stellt außerdem fest, dass er orientiert war und eine Kommunikation mit ihm ungehindert möglich gewesen sei.
 

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Wegen einer ansteckenden Erkrankung eines anderen Patienten wurde der Kläger während seines Aufenthaltes in ein anderes Zimmer verlegt. Nach der Verlegung bemerkte der Sohn des Klägers, dass der Zahnersatz seines Vaters abhanden gekommen war. Dieser wollte den Zahnersatz auf eine Ablage eines Waschbeckens gelegt haben.

Das Zahnersatzteil war anschließend nicht mehr aufzufinden, woraufhin der Kläger nach Beendigung seines Krankenhausaufenthaltes einen neuen Zahnersatz anfertigen lassen musste. Dieser schlug mit 553,99 Euro zu Buche.

Der Kläger veranschlagte außerdem Kosten für die Zahnarztbesuche sowie für die Fahrt zu seinem Rechtsanwalt und machte zusätzlich ein Schmerzensgeld von 400.- Euro geltend, da er rund drei Monate auf die Neuanfertigung seiner Zahnprothese warten musste. Diese Kosten forderte er anschließend bei der Krankenhausleitung gerichtlich ein.

Der Fall ging schließlich vor das Amtsgericht Hannover, wo der Richter feststellte, dass im vorliegenden Fall das Krankenhaus keine schuldhafte Organisationspflichtverletzung treffe. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Kläger seinen Zahnersatz wirklich auf das Waschbecken gelegt habe.

Dieser konnte dafür keinen Beweis erbringen. Der Richter stellte weiterhin fest, dass der Kläger durchaus gesundheitlich dazu in der Lage gewesen sei, sich selbst um seinen Zahnersatz zu kümmern. Er hätte also diese Aufgabe nicht alleine dem Krankenhauspersonal überlassen dürften.

Daher hätte auch keine besondere Obhutspflicht seitens des Krankenhauses für das Eigentum des Klägers bestanden. Grundsätzlich, so der Richter am Amtsgericht Hannover, obliege eine besondere Obhutspflicht des Krankenhauspersonal nur in Notsituationen, etwa bei Operationen, wenn sich der Patient also nicht selbst und sein Hab und Gut kümmern kann.

Patienten, die jedoch körperlich mobil und geistig ebenfalls dazu in der Lage sein, ihr Eigentum zu beaufsichtigen, können sich somit nicht auf die Obhutspflicht des Krankenhauses berufen. Darüber hinausgehende Obhutspflichten würden grundsätzlich nicht in den Bereich der Fürsorgepflicht eines Krankenhauses fallen, sondern diesen deutlich überspannen, stellte der Richter abschließend fest.

Es kann also jedem nur dazu geraten werden, auch im Krankenhaus so gut wie möglich auf seine sieben Sachen aufzupassen. Kommt etwas abhanden, so kann die Schuld nicht generell dem Krankenhaus bzw. seinem Personal aufgebürdet werden. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn der Patient aufgrund seines aktuellen Zustands dazu selbst nicht in der Lage ist.

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