Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 5 C 16.13)

Beihilfe für im Basistarif krankenversicherte Beamte darf nicht begrenzt werden

Darf die Beihilfe für Beamte, die in einer privaten Krankenversicherung im Rahmen des Basistarifs versichert sind, begrenzt werden? Darüber musste kürzlich das Bundesverwaltungsgericht in gleich zwei Prozessen entscheiden.

Folgende Sachverhalte wurden dabei zugrunde gelegt

Die Kläger sind jeweils Beamte im Ruhestand, die ärztliche Leitungen für sich oder für ihre Ehefrau in Anspruch genommen hatten. Beide sind beihilfeberechtigt. Die ärztlichen Leistungen wurden in den meisten Fällen mit dem 2,3-Fachen des Gebührensatzes für Ärzte (lt. Gebührenordnung) berechnet. Dabei erhalten die Kläger 70 % der Aufwendungen in Form von Beihilfe, der Rest i. H. v. 30 % wird über die private Krankenversicherung abgerechnet. Beide Kläger sind jeweils zum sogenannten Basistarif in der PKV versichert.

Die Klage wurde schließlich erhoben, weil die zuständigen Beihilfestellen die beantragten Beträge deutlich kürzten. Dazu legten sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen wesentlich geringeren Erhöhungssatz als tatsächlich berechnet zugrunde. Es wurden also nicht die bereits angesprochenen 2,3-fachen Gebühren zugrunde gelegt.

Die zuständige Beihilfestelle begründete das Verfahren wie folgt: Die Regelungen der Beihilfeverordnungen gleichen sich sowohl bzgl. des Landes Berlin als auch des Bundes. Die Bestimmungen nehmen dabei Bezug auf die rechtliche Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese sehen wiederum vor, dass bei ärztlichen Leistungen nur geringere Erhöhungssätze als der angesprochene Wert von 2,3 abgerechnet werden dürfen. Da die Regelungen für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse gelten, übertrage man sie auch unverändert auf die PKV.

Und so urteilten die Richter: Das Verfahren ging zunächst durch die üblichen Instanzen, wo man jeweils den Klägern recht gab. Jedoch gingen die beklagten Beihilfestellen immer wieder in Revision, weswegen der Fall schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz verhandelt wurde. Auch dort folgte man den Vorinstanzen und gab den Klägern Recht. Generell stellten die Richter fest, dass ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für eine Benachteiligung von privat Krankenversicherten hier nicht erkennbar sei. Vielmehr verstoße das Begrenzen der Beihilfegewährung auf jene Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der PKV gelten, gegen den allgemeinen Grundsatz von Gleichheit. Dabei müsse man auch die Angehörigen der Beamten berücksichtigen.

Weiterhin, so stellten die Richter fest, würden durch die hier beklagte Praxis insbesondere jene Versicherten benachteiligt, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif der privaten KV versichert sind, und zwar gegenüber den im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten. Da es hierfür an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund fehle, könne die Entscheidung des Gerichtes nicht anders ausfallen.

So wirklich wundern kann sich der geneigte Leser nicht, wenn er dieses Urteil erfährt. Warum sollte einer privat versicherter Beamter grundsätzlich benachteiligt werden, nur weil die gesetzliche Krankenversicherung für einen bestimmten Sachverhalt andere Regelungen vorsieht? Dennoch war das Ganze über einen langen Zeitraum in Deutschland gängige Praxis. Mit dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürften dieses Zeiten jetzt vorbei sein.

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