Urteil des Landessozialgerichts Hessen – Az. L 8 KR 158/14

Versicherte haben bei begründeten Zweifeln Anspruch auf Auskunft über ihre Sozialdaten

Hat ein Versicherter einen begründeten Zweifel, ob ein (in diesem Fall ehemaliger) die Sozialabgaben für sie ordnungsgemäß abgeführt hat, besteht ein Anspruch auf Auskunft seitens der Krankenkasse.

Der Fall

Eine Frau hatte vor dem Landessozialgericht Hessen auf Auskunft über ihre Sozialdaten geklagt, weil sich die Krankenkasse weigerte, ihr mitzuteilen, welche Sozialbeiträge ihr ehemaliger Arbeitgeber für sie gezahlt hatte. Ihre Vermutung war, dass er die Sozialbeiträge nicht gezahlt hatte, was sich schließlich nur durch Überprüfung bei der Krankenkasse bestätigen lassen würde.

Das Urteil

Vor Gericht bekam die Frau Recht. Die Richter argumentierten in ihrem unter dem Aktenzeichen L 8 KR 158/14 ergangenen Urteil: da der Lohn von der Arbeitnehmer erbracht werde, handelt es sich bei den Sozialdaten also um Daten zu ihrer Person. Und zu diesen hat sie einen Anspruch auf Auskunft.