Vorauszahlung der Krankenversicherung
Mit der Krankenkasse Steuern sparen – so funktioniert es für freiwillig Versicherte
Die meisten Steuerzahler wissen, dass sie ihre Beiträge zur Krankenversicherung, gleich ob privat oder gesetzlich, im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen können. Allerdings ist der Rahmen mit 1.900 Euro bei Arbeitnehmern und 2.800 Euro bei Selbstständigen schnell ausgeschöpft. Für die Beiträge zur privaten Altersvorsorge nach Schicht Drei und die Haftpflichtversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt kein Spielraum mehr. Weshalb diese Annahme falsch ist, erläutern wir in diesem Artikel.
Vorauszahlung lohnt sich
Freiwillig Krankenversicherte haben eine Option, die Pflichtversicherten verschlossen bleibt. Arbeitnehmer, die als Ersatzkassenmitglied über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 Euro pro Monat bzw. 62.100,00 Euro pro Jahr (2022: 4.837,50 Euro pro Monat bzw. 58.050,00 Euro pro Jahr) liegen, oder Selbstständige oder privat Krankenversicherte können Vorauszahlungen leisten.
Den meisten Krankenversicherten dürfte nicht bekannt sein, dass es möglich ist, die Beiträge für maximal zweieinhalb Jahre im Voraus zu entrichten. Der Jahresbeitrag beläuft sich, ohne Berücksichtigung der individuellen Zusatzbeiträge im Jahr auf 7.621,20 Euro. Für zweieinhalb Jahre sind dies 19.053 Euro – ein stolzer Betrag. Bei einem Arbeitnehmer halbieren sich diese Zahlen jedoch, da der Arbeitgeber bekanntermaßen 50 Prozent des Grundbeitrages übernimmt.
Ab 2020 soll sogar eine Vorauszahlung bis zu drei Jahre möglich sein. Voraussetzung dabei ist, dass die jeweilige Krankenkasse beziehungsweise Krankenversicherung mitspielt.
Und jetzt kommt der Clou: Wer seine Krankenversicherungsbeiträge im Voraus entrichtet, kann diese im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich geltend machen. Wer bis zum 21. Dezember die Vorauszahlung leistet, mindert sein zu versteuerndes Einkommen als Selbstständiger um über 19.000 Euro, als Arbeitnehmer um über 8.500 Euro – ohne zweifelhafte Abschreibungsprojekte.
Steuerlichen Raum für andere Vorsorgeaufwendungen schaffen
Fallen die Beiträge in den beiden Folgejahren aus den Vorsorgeaufwendungen heraus, bedeutet dies eine weitere Entlastung. Jetzt ist Platz geschaffen, um Beiträge zur privaten Lebens- oder Rentenversicherung, zur Risikolebensversicherung oder der privaten Haftpflichtversicherung steuerlich in Abzug zu bringen.
Mit diesem Vorgehen schafft sich der Steuerzahler eine Art Steuersenkungsrad, welches sich im regelmäßigen Turnus dreht. Im ersten Jahr maximale Steuererleichterung durch die Krankenkassenbeiträge, zwei Jahre Abzugsfähigkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen, im dritten Jahr wieder die Steuersenkungsspitze durch die Krankenversicherungsbeiträge. Wer es auf die Spitze treiben möchte, kann bei seiner Versicherung oder Ersatzkasse anfragen, ob er für die Vorauszahlung noch einen Beitragsnachlass erhält. Bei den privaten Anbietern sollte dies durchaus möglich sein.
Bedauerlich ist, dass diese Vorgehensweise nicht für den Personenkreis gilt, der im Angestelltenverhältnis die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Der Arbeitgeber muss hier die Beiträge für die Arbeitnehmer monatlich selbst abführen. Bei freiwillig Versicherten besteht dieser Zwang nicht.
Wie wirkt sich die Vorauszahlung aus?
Dass die Zielgruppe für dieses Vorgehen von Steuererleichterungen profitiert, liegt auf der Hand. Aber wie hoch fallen diese aus? Das folgende Berechnungsbeispiel geht von der Steuerklasse III im Jahr 2017 und einem freiwillig in der Ersatzkasse Versicherten Arbeitnehmer aus:
Es lässt sich leicht erahnen, dass die Auswirkungen bei einem Selbstständigen bei gleichen Voraussetzungen noch viel deutlicher ausfallen:
Eine Berechnung für privat krankenversicherte Personen wäre aufgrund der Beitragsvariationen nicht beispielhaft, weil zu speziell.
Diese Zahlen sind auf jeden Fall eine Überlegung wert, die Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr brav monatlich zu entrichten, sondern künftig im Voraus zu bezahlen.
Was sagt der Bundesfinanzminister dazu?
Mit dem Schreiben IV C 3 – S 2221 /16/10001:Oo4 hat auch das Bundesfinanzministerium eindeutig Stellung zu diesem Sachverhalt bezogen. Auch privat Krankenversicherte können ihren Beitrag bis zu 2,5 Jahre im Voraus entrichten, auch wenn nur der Anteil steuerlich anerkannt wird, welcher auf die Basisabsicherung entfällt. Kommt es zu einer Überzahlung, ziehen die Finanzämter dann im Rahmen der Steuererklärung den überzahlten Betrag vom zu versteuernden Einkommen ab. Arbeitnehmer, die einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten (private Krankenversicherung) müssen auch den Arbeitgeberanteil im Voraus zahlen. Die dann folgenden Arbeitgeberzuschüsse müssen als Einkommensanteil versteuert werden. Ab 2020 können bis zu drei Jahre im Voraus gezahlt werden.