Urteil des Landgerichts Coburg, Az. 32 S 57/14

Leistungskürzungen müssen für Versicherte verständlich im Vertrag dargelegt werden

Die privaten Krankenversicherungen sind in den letzten Jahren oftmals in die Kritik geraten. Dies liegt nicht etwa am Leistungskatalog – hier sind viele private Krankenversicherung den Krankenkassen deutlich überlegen -, sondern eher an den teils unseriösen Praktiken, mit denen versucht wird, Leistungen einzukürzen bzw. diesbezügliche Änderungen den Versicherten vorzuenthalten.

Besonders schwierig wird es, wenn die Krankenversicherung versucht, Leistungskürzungen so in Verträgen und AGB-Klauseln zu „verstecken“, dass sie für den Leser quasi nicht verständlich sind. Doch damit könnte jetzt Schluss sein, wie ein Urteil des Landgerichts Coburg zeigt. Zukünftig müssen Versicherungen die Klauseln in ihren Verträgen und AGBs verständlich für den durchschnittlichen Versicherten formulieren.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist seit vielen Jahren in einer privaten Krankenversicherung versichert. Als er Probleme mit den Gelenken und dem Rücken bekommt, begibt er sich in eine Therapie, die mit mehreren Krankengymnastik-Sitzungen einhergeht. Für die Behandlungen berechnet der Therapeut eine Summe von insgesamt rund 470 Euro. Nach Erhalt der Rechnung reichte der versicherte diese direkt bei seiner privaten Krankenversicherung ein und bat um Erstattung.

Die Versicherung erklärte sich jedoch nur zu einer Kostenübernahme von etwa 50 Prozent des Betrages einverstanden. Sie berief sich dabei auf eine Klausel im Versicherungsvertrag, nach der sogenannte physikalisch-medizinische Leistungen zu 100 Prozent wie ärztliche Leistungen erstattet werden. Dabei sieht die Klausel im Versicherungsvertrag vor, als Grundlage die Gebührenordnung für Ärzte heranzuziehen.

Nach Meinung des Versicherten ergibt sich somit eine hundertprozentige Kostenübernahme für seine Krankengymnastik-Behandlungen. Die Krankenkasse sah dies anders und weigerte sich, mehr als die angebotenen 50 Prozent der Summe zu übernehmen. Der Versicherer berief sich darauf, die angesprochene Klausel nicht vollständig verstanden zu haben und verklagte im Anschluss seine Versicherung auf die volle Kostenübernahme. Der Fall wird schließlich vor dem Landgericht Coburg verhandelt.

Das Gericht schloss sich der Meinung des Klägers an und stellte fest, dass der Versicherte durch die unklar und unverständlich formulierte Klausel im Versicherungsvertrag unangemessen benachteiligt werde. Klauseln in solchen Verträgen seien immer so zu verfassen, dass sie der durchschnittliche Versicherte ohne Probleme verstehen und dem Inhalt folgen könne. Dies sei der jedoch im hier vorliegenden Fall nicht geschehen, weswegen der Versicherte davon ausgehen müsse, dass die Kosten für eine medizinisch-physikalische Therapie zu 100 Prozent durch die Krankenversicherung übernommen werden würden.

Die Versicherung wurde also dazu verurteilt, die restlichen 50 Prozent der aufgelaufenen Kosten ebenfalls zu erstatten und die Klauseln in ihren Verträgen so umzugestalten, dass sie zukünftig von den Versicherten ohne Probleme nachvollzogen werden können.

Meinung zum Urteil

Immer wieder versuchten Versicherungen in der Vergangenheit, für den Kunden unangenehme oder ihn benachteiligende Klauseln in den Geschäftsbedingungen und Verträgen so zu formulieren, dass sie der Kunde möglichst nicht nachvollziehen kann.

Damit könnte nun Schluss sein. Allerdings muss auch gesagt werden, dass die Formulierung seitens des Gerichts, ein durchschnittlicher Kunde müsse die entsprechende Klausel verstehen und nachvollziehen können, etwas schwammig gewählt ist. Schließlich ist nirgendwo eindeutig festgelegt, wie der „durchschnittliche Kunde“ einer Versicherung aussieht, bzw. in welcher Form eine Klausel formuliert werden muss, damit sie von diesem verstanden und nachvollzogen werden kann.

Das Thema wird die Gerichte daher wohl auch in Zukunft immer wieder beschäftigen. Dennoch darf das Urteil als Erfolg für den Verbraucher gewertet werden, zeigt es doch den Versicherungsgesellschaften, dass sie einen fairen und offenen Umgang mit ihren Kunden zu pflegen haben.

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