Urteil des Hessischen Landessozialgerichts: Az. L 8 P 19/07

Auszahlung des Pflegegeldes durch die Pflegeversicherung muss nicht zwangsläufig zum ersten des Monats erfolgen

Im vorliegenden Fall geht es um die Bezahlung des Pflegegeldes und die Frage, wann das Pflegegeld auf dem Konto des Empfängers eingehen muss. Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass das Pflegegeld nicht an jedem Ersten des Monats auf dem Konto eingehen muss.

Das Gericht stellte fest, dass eine Zahlung des Pflegegeldes auch dann als rechtzeitig erfolgt gilt, wenn die Pflegekasse den Transfer des Geldes am ersten Werktag des jeweiligen Monats in die Wege leitet. So wurde es durch das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Grundlage des hier vorliegenden Falles war eine Frau, welche als pflegebedürftig galt. Die Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis hatte darüber geklagt, dass das ihr zustehende Geld von der Pflegeversicherung nicht bereits am Ersten eines jeden Monats auf ihrem Konto eingeht.

Ihr bzw. ihrem Sohn, der für ihre Pflege aufgekommen war, würden immense zusätzliche Kosten und Aufwendungen entstehen. Sie verlangte deshalb von der Pflegekasse, dass das Geld zukünftig am Ersten eines jeden Monats auf ihrem Konto eingehen solle.

Dem Sohn, bzw. ihr würden durch das verspätete Eintreffen des Geldes zusätzliche Kosten in Höhe von 57,60 € entstehen. Dies begründete die Frau damit, dass deshalb zusätzliche Fahrten zur Bank notwendig seien.

Keine Erstattung von Mehrkosten

Sie sei der Meinung dass die dadurch entstandenen Fahrtkosten von der Pflegekasse zu übernehmen seien. Die Pensionskasse hatte aber die Auszahlung verweigert und begründete ihren Schritt damit, dass nur die Anweisung der Auszahlung am Beginn des Monats zu erfolgen habe. Dies impliziere auch, dass zu diesem Zeitpunkt das Geld noch nicht zwangsläufig dem Konto des Empfängers gutgeschrieben sein müsse.

Auch das Landessozialgericht sah dies so und teilte die Meinung der Pensionskasse. Trotz des doch sehr geringen Streitwertes nahm sich das Gericht des Falles an und entschied im Sinne der Pensionskasse. In der Begründung des Gerichts hieß es: Zwar habe die Auszahlung am Monatsersten zu erfolgen, aber dieser Zeitpunkt beziehe sich nur auf die Leistung des Schuldners.

Rechtzeitig würden solche Überweisungen dann erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Geldinstitut eingehe. Dies war im gegenwärtigen Sachverhalt auch der Fall. Es kommt laut dem Gericht auch nicht auf einen konkreten Zeitpunkt einer Gutschrift an, bzw. wann das Geld genau auf dem Konto des Pflegegeldbeziehers eingehe.

Somit muss die Klägerin auch zukünftig mit Zahlungen rechnen, die erst am Monatsersten angewiesen werden und daher entsprechend verspätet auf ihrem Konto eingehen.