Urteil des Amtsgerichts München (Az. 282 C 28161/12)
Privat Krankenversicherte müssen ihre Arztrechnungen auf Fehler prüfen und diese dem Versicherer melden
Wer privat versichert ist, sollte seine Arztrechnungen prüfen und seine Versicherung informieren, wenn darin Behandlungen abgerechnet werden, die gar nicht durchgeführt wurden. Wer das nicht macht, riskiert selbst Jahre später noch Rückforderungen von seiner Krankenversicherung.
Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht München im unter dem Aktenzeichen Az. 282 C 28161/12 verhandelten Fall. In diesem hatte ein Arzt im Jahr 2003 falsch abgerechnet. 2012 kam ihm die Polizei auf die Schliche und der Betrug flog auf. Die Versicherung verlangte daraufhin Geld von ihrer Kundin zurück. Zu Recht, wie die Richter befanden. Da die Versicherung erst 2012 von dem Betrug erfuhr, waren ihre Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt.