Zusatzversicherungen bei freiwilliger Krankenversicherung
95 Prozent der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind gesetzlich geregelt. Die Krankenkassen können als Wahltarif oder bei erweitertem Leistungskatalog innerhalb der verbleibenden 5 Prozent Zusatzleistungen anbieten. Für Leistungen darüber hinaus können von freiwillig und gesetzlich Versicherten Zusatzkrankenversicherungen abgeschlossen werden.
Die gesicherten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom gesamten Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung schreibt der Gesetzgeber den Krankenkassen 95 Prozent der zu erbringenden Leistungen zwingend vor. Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen müssen die Krankenkassen ohne Wenn und Aber erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherte gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ebenso haben Angehörige in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung den gleichen Anspruch auf die gesetzlich garantierten Leistungen ihrer Krankenkasse.
Leistungsumfang der Krankenkassen
Zum Leistungsumfang nach der gesetzlichen Vorgabe gehören:
- Prävention und Krankheitsfrüherkennung
- Gruppen- und Einzelprophylaxe gegen Zahnerkrankungen
- medizinische Vorsorge
- Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation
- medizinisch notwendige Behandlung und Psychotherapie
- zahnmedizinische Leistungen und Zahnersatz nach geltenden Vorgaben
- Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmittel
- Stationäre Behandlung und häusliche Krankenpflege
- Rehabilitation nach geltenden Vorgaben
- Krankengeld ( freigestellt bei freiwillig Versicherten) auch bei Erkrankung des Kindes
- Medizinisch notwendiger Transport und ebensolche Fahrten
Nicht alle Leistungen sind im Beitrag enthalten
Die gesetzliche Leistungsvorgabe für die Krankenkassen bedingt jedoch nicht, dass die Leistungen der Krankenkassen gänzlich aus den Beiträgen zur Krankenversicherung – ob nun Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge – zu erbringen sind. Für eine Kostenverteilung wurden Zuzahlungen zu einer Reihe von medizinischen Leistungen eingeführt. Dazu gehört die Zuzahlung zu verordneten Medikamenten, der stationären Versorgung, zu Heil- und Hilfsmitteln, zahnmedizinischen Leistungen und die zu entrechtende Praxisgebühr für jeweils das laufende Quartal. Können wegen nachprüfbarer sozialer Probleme die Zuzahlungen nicht erbracht werden, beispielsweise bei einem stationären Aufenthalt, so treten Härtefallregelungen ein, die eine vollständige Kostenübernahme gewährleisten. In der Regel kommen solche Regelungen bei Pflichtversicherten in Betracht.
Zusatzbeitrag nach Ermessen und Notwendigkeit
Nach Ermessen und Notwendigkeit können die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Ebenso bieten verschiedene Krankenkassen sehr unterschiedliche Leistungskataloge für Leistungen über die gesetzlichen Maßgaben hinaus an, sowie verschiedene Wahltarife. Hier sollte der Vergleich für die gesetzlichen Krankenkassen als Entscheidungshilfe herangezogen werden.
Bedeutung von Zusatzversicherungen
Die gesetzlichen Vorgaben für die Leistungen der Krankenkassen wirken auf den ersten Blick sehr umfassend und sind auch für eine medizinisch notwendige Basisversorgung hinreichend. Allerdings wurden etliche Leistungen während der vergangenen Jahre entschieden zurückgefahren. So gelten nur noch minimale Kostenübernahmen für bestimmte zahnärztliche Leistungen und den Zahnersatz. Sehr eingeschränkt ist die Kostenübernahme für alternative Heilmethoden. Einige Krankenkassen übernehmen etliche alternative Heilmethoden mit medizinisch anerkannter Wirkung, wie Akupunktur, Chiropraktik, die alternative Krebsbehandlung (mehr als 30 Kassen) sowie etliche andere Behandlungen. Allerdings ist dies von einer Krankenkasse zur anderen sehr unterschiedlich, teilweise sind solche Leistungen auch regional begrenzt.
Wahltarife bringen nur bedingt mehr Leistungen
Über Wahltarife bei den einzelnen Krankenkassen kann ebenfalls noch auf das Leistungsspektrum eingewirkt werden. Dennoch tun sich zunehmend Lücken einer ausreichenden und vollständigen Wunschversorgung für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte. Diese Lücken sind ausreichend eigentlich durch entsprechende private Zusatzkrankenversicherungen und Zahnzusatzversicherungen zu schließen. Zusatzversicherungen sind private Krankenversicherungen. Das heißt, sie müssen einzeln für auch für jeden Angehörigen abgeschlossen werden. Allerdings gewähren die Zusatzkrankenversicherung jene Leistungen, die der Vertrag im Einzelfall beinhaltet. Mit solchen privaten Zusatzversicherungen können stationäre und ambulante Leistungen erheblich erweitert und gesichert, sowie eine umfassende zahnärztliche Versorgung abgesichert werden.
Als freiwillig Versicherter die besten Tarife finden
Wer aus der gesetzlichen in die freiwillige Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung wechseln kann, hat drei Monate nach Pflichtversicherungsende für die Entscheidung Zeit. Hier sollte gut gerechnet werden. Erstens sollten in einem Vergleich die Leistungen und Wahltarife der einzelnen gesetzlichen Kassen gründlich geprüft werden. Des Weiteren gilt es, Zusatzversicherungen zu prüfen und zu vergleichen. Dann sollte die Rechnung aufgestellt werden, wie sich die Kosten für die freiwillige GKV und die gewünschten Zusatzversicherungen zusammen entwickeln. Dabei sollte auch immer die künftige Familiensituation (Familiengründung, weitere Kinder) mit berücksichtigt werden.
Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich
Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Krankenkassennetz.de GmbH erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse:
Freiwillige Krankenversicherung bringt keine höheren Leistungen
Im Unterschied zu einer privaten Krankenversicherung, bei der der Vertrag die Leistungen bestimmt, erhöhen sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch eine freiwillige Versicherung. Eine solche ist die Entscheidung, in der Krankenkasse unter Anerkennung ihrer Leistungen zu verbleiben. Es gibt lediglich die Möglichkeit der Einflussnahme über Wahltarife. Deckungslücken für bestimmte Versorgungen, die diese Versicherung mit sich bringt, können nur durch Zusatzversicherungen geschlossen werden.
Keine Zuschüsse vom Arbeitgeber für Krankenzusatzversicherungen
Für Zusatzversicherungen übernimmt der Arbeitgeber ebenso wenig wie die Rentenversicherung einen Zuschuss. Sie werden vom Versicherten selbst getragen. Bezuschusst werden dagegen die freiwilligen Beiträge zur GKV und die Beiträge zu einer privaten Krankenvollversicherung auf der Grundlage der Basisverträge. Was ebenfalls nicht bezuschusst wird, sind die Zusatzbeiträge, die die GKV über den üblichen Beitrag hinaus erheben kann.