Sonderkündigungsrecht bei Erhebung von Zusatzbeitrag

Erhebt eine gesetzliche Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht ihn, besteht ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherten. Vorab sollte allerdings überlegt werden, inwieweit ein solcher Wechseln wirklich Sinn macht.

Zusatzbeitrag führt zu mehr Konkurrenz unter den Krankenkassen

Seit der Einführung des so genannten Gesundheitsfonds im Jahre 2009, der für die Zuteilung der Gelder für die gesetzlichen Krankenkassen zuständig ist, gab es keine Unterschiede mehr zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen. Die Beitragssätze sind einheitlich. Durch die steigenden Kosten im Gesundheitssektor kommt es bei vielen Krankenkassen zu Defiziten, die durch die Erhebung eines Zusatzbeitrages ausgeglichen werden können. Der Zusatzbeitrag kann, muss aber nicht von den Kassen pauschal verlangt werden, was den Konkurrenzdruck unter den Kassen immens erhöht hat.

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Erhebung eines Zusatzbeitrages bewirkt Sonderkündigungsrecht

Durch die Einführung des Zusatzbeitrages haben sich auch einige Dinge für die Versicherungsnehmer beim Kündigungsrecht geändert. Führt eine gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht diesen Beitrag, so hat der Versicherte das Recht, die Mitgliedschaft außerordentlich zu kündigen.

18 Monats-Frist gilt nicht bei Sonderkündigungsrecht aufgrund eines Zusatzbeitrages

Im Normalfall ist es gesetzlich geregelt, dass eine Kündigung der Krankenkasse erst dann erfolgen kann, wenn die Bindungszeit von 18 Monaten überschritten worden ist. Bei der Erhebung des Zusatzbeitrages entfällt diese Regelung. Selbst wenn der Versicherte erst vor kurzem in die jeweilige Krankenkasse eingetreten sein sollte, so besteht das Sonderkündigungsrecht.

Krankenkasse muss rechtzeitig informieren und auf Sonderkündigungsrecht hinweisen

Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Mitglieder über die Erhebung eines Zusatzbeitrages rechtzeitig zu informieren, um ihnen die Chance zum Kassenwechsel zu geben. Einen Monat bevor der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird, oder die Erhöhung in Kraft tritt, muss diese Mitteilung seitens der Krankenkasse erfolgen.

Kündigungsfrist: zwei Kalendermonate zum Monatsende

Auch beim Sonderkündigungsrecht muss die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, also zum übernächsten Kalendermonat, eingehalten werden.

Zusatzbeitrag muss während Kündigungszeit gezahlt werden

Während der laufenden Kündigungsfrist muss der Versicherte den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag leider noch entrichten (Quelle).

Krankenkasse kann Kündigung ablehnen, wenn keine Folgeversicherung nachgewiesen werden kann

Es gilt aber zu beachten, dass die Krankenkasse die Kündigung ablehnen darf, sofern keine Mitgliedsbescheinigung einer anderen, gesetzlichen oder privaten, Krankenkasse vorliegt.

Schadenersatz bei fehlendem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht

Wichtig ist, dass die Krankenkasse auf das Sonderkündigungsrecht hinweist, dass bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrages besteht. Geschieht dies nicht in ausreichender Form, wobei das Kleingedruckte auf der Rückseite nicht reicht, ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, eventuell geleistete Zahlungen in voller Höhe zu erstatten. Transparenz steht an erster Stelle beim Sonderkündigungsrecht und muss von den gesetzlichen Krankenkassen eingehalten werden.

Bei einem Wahltarif besteht kein Sonderkündigungsrecht wegen Erhebung eines Zusatzbeitrages

Sollte der Versicherte bei der gesetzlichen Krankenkasse einen so genannten Wahltarif abgeschlossen haben, hat er nicht die Möglichkeit, das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages in Anspruch zu nehmen. Beim Abschluss eines Wahltarifs entfällt in der Regel das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung und die Mindestbindungszeit kann, je nach Krankenkasse, bis zu drei Jahren betragen. Selbst wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag für das Folgejahr veranschlagen sollte, hat der Versicherte nach dem Abschluss des Wahltarifs keine Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln.

Kündigung aufgrund des Zusatzbeitrages gut überlegen

Auch wenn bei der Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht besteht, sollte die Kündigung sorgfältig abgewägt werden. Beim Wechsel zu einer billigeren Krankenkasse sollte vor allen Dingen auf das Leistungspaket geachtet werden. Es kann durchaus sein, dass einige Leistungen, die von der vorherigen Krankenkasse noch übernommen worden sind, nun vom Versicherten selber bezahlt werden müssen. Die meisten großen Versicherungen nehmen mittlerweile schon davon Abstand, einen Zusatzbeitrag von den Versicherten zu verlangen. Vergleichen lohnt sich durchaus und ein Wechsel der Krankenkasse sollte erst nach reiflicher Prüfung aller Möglichkeiten in Angriff genommen werden.