Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 2 O 452/12)

Unter Umständen ist die Kündigung eines Versicherungsvertrags von der PKV auch bei verschwiegener Vorerkrankung anfechtbar

Fast alle Krankenversicherungen verlangen von ihren Mitgliedern vor der Aufnahme eine Selbstauskunft über den aktuellen Gesundheitsstand sowie über eventuelle Erkrankungen in der Vergangenheit. Teilweise ist zusätzlich ein medizinischer Check beim Arzt erforderlich.

Hierbei stellt sich allerdings die Frage, inwieweit eine Versicherungsgesellschaft den geschlossenen Vertrag anfechten kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Versicherte falsche Angaben gemacht bzw. Vorerkrankungen verschwiegen hat.

Können Unterschiede zwischen einzelnen Erkrankungen hinsichtlich ihrer Schwere etc. gemacht werden? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Dortmund auseinander zu setzen. Es ging um ein recht pikantes Thema, nämlich eine Potenzstörung. Hier der genaue Sachverhalt, welcher in der Gerichtsverhandlung zur Sprache kam:

Aus Scham verschieg der Kläger eine Vorerkrankung

Der Versicherte hatte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und musste in diesem Zuge eine medizinische Selbstauskunft erteilen. In diesem Zusammenhang wurden auch Vorerkrankungen in der Vergangenheit abgefragt.

Aus Schamgefühl verschwieg der Versicherte, dass er unter einer erektilen Dysfunktion leidet bzw. bereits in der Vergangenheit litt. Darunter versteht man eine bestimmte Form der Potenzstörung.

Im Zusammenhang mit einem ärztlichen Bericht, der für eine andere Erkrankung gebraucht wurde, erfuhr die Versicherungsgesellschaft schließlich von der Potenzstörung ihres Kunden. Da dieser seine Erkrankung in der Selbstauskunft nicht angegeben hatte, focht sie den geschlossenen Versicherungsvertrag an und verlangte von dem Kunden die Erstattung sämtlicher Leistungen, die die Versicherung seit Vertragsabschluss gezahlt hatte.

Die Falschangabe kam heraus – die Versicherung kündigte den Vertrag

Der Kunde sah sich damit nicht einverstanden und klagte gegen die Kostenerstattung, nicht aber gegen die Aufhebung des Versicherungsvertrags. Die Versicherung wollte sich trotzdem darauf nicht einlassen, so dass der Fall vor Gericht ging.

Im Zuge der Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund führte der Kunde an, allein aus Scham gegenüber dem Versicherungsvertreter, der für ihn die medizinische Selbstauskunft ausgefüllt habe, die Potenzstörung verschwiegen zu haben.

Die Versicherung wollte sich auf diese Ausführungen jedoch nicht einlassen und blieb stur. Sie beharrte auf der Meinung, der Kunde hätte sämtliche Vorerkrankungen – darunter auch die Potenzstörung – in der medizinischen Selbstauskunft angeben müssen.

Wäre der Vertrag grundsätzlich zustande gekommen?

Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie den Versicherungsvertrag, zumindest in der vorliegenden Form, mit dem Kunden erst gar nicht abgeschlossen.

Letztgenanntes Argument wurde jedoch vom Gericht stark bezweifelt. Dieses stellt fest, dass eine private Krankenversicherung grundsätzlich keine Kostenerstattung biete, die im Zusammenhang mit Potenzstörungen bzw. der genannten erektilen Dysfunktion stehen.

Somit wäre nach Überzeugung der Rechtsvertreter des Kunden und letztendlich auch des Gerichts der Versicherungsvertrag auch unter Angabe der Potenzstörungen in der Selbstauskunft in der vorliegenden Form abgeschlossen worden.

Erkrankung ist unerheblich, wenn Krankenkasse ohnehin nicht dafür leistet

Grundsätzlich, so stellten die Richter am Landgericht Dortmund weiter fest, müsse der Kunde Vorerkrankungen nicht unbedingt erwähnen, wenn es sich dabei um Leistungen handele, die von der Krankenversicherung sowieso nicht übernommen werden würden.

Das Urteil des Gerichts lautete somit: Die Anfechtung des Versicherungsvertrages ist rechtswidrig. Der Vertrag bleibt auch weiterhin bestehen und die Versicherungsgesellschaft muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Die bereits getätigten Ausgaben bzw. Versicherungsleistungen müssen vom Kunden auch nicht zurückerstattet werden.

Fazit:

Der Mann ist der Versicherung wohl zu teuer geworden, woraufhin man nach einem geeigneten Weg suchte, um diesen loszuwerden. Dass das Vorhaben letztendlich nicht geglückt ist, liegt zum einen an der geschickten Argumentation der Rechtsvertreter des Versicherten, zum anderen am Einsehen des Gerichts. Es kann aber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass dieses Urteil von einem anderen Gericht genauso gesprochen worden wäre.

Experten raten Versicherten daher trotz des hier besprochenen Urteils, sämtliche Vorerkrankungen und bestehenden Erkrankungen in der medizinischen Selbstauskunft komplett anzugeben. Wer sich für eine bestimmte Erkrankung schämt, dem ist in diesem Zusammenhang anzuraten, die entsprechende Information schriftlich bei der Versicherung nachzureichen.

Ein entsprechender Nachweis dafür sollte unbedingt aufbewahrt werden, zum Beispiel die Quittung der Einschreibesendung sowie eine Kopie des Schreibens.