Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Az. 12 U 53/15

Private Krankenversicherungen müssen Gesundheitsfragen hervorheben und über Konsequenzen bei falschen Angaben aufklären

Bei Abschluss einer Privaten Krankenversicherung (PKV) müssen in dem entsprechenden Antragsformular alle Fragen zum gesundheitlichen Zustand bzw. Verlauf in den vergangenen Jahren des potentiellen Versicherungsnehmers angegeben werden. Wichtig dabei, nicht nur die Erwähnung, sondern auch die Richtigkeit der Angaben.

Aber auch auf Seiten der PKV bestehen Pflichten, so u. a. die potentiellen Versicherungsnehmer über die Konsequenzen fehlender oder falscher Angaben aufzuklären. Geschieht dies nicht, kann das der betroffenen Krankenkasse auf die Füße fallen … Denn »Kündigungen der PKV, die aus mangelnder Belehrung durch den Versicherungsvermittler beruhen, haben Kunden nicht zu befürchten, so eine Entscheidung des OLG Karlsruhe.«1 So zeigt es auch der folgend geschilderte Fall.

Versicherte gibt Vorerkrankung im Antragsformular nicht an

Bei Abschluss einer Versicherung hatte der betroffene Versicherungsnehmer in dem auszufüllenden Antragsformular nicht alles korrekt angegeben. Dabei handelte es sich um einige Vorerkrankungen, die er bei den Gesundheitsfragen im Fragebogen nicht angegeben hatte.

Aus diesem Grund entschied die Versicherung den neuen Kunden umgehend auch wieder zu kündigen mit dem Hinweis bzw. der Begründung seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt zu haben. Auf die gesetzlich geltende Anzeigepflicht bei der Selbstauskunft hatte die Versicherungsgesellschaft extra auf den ersten Seiten der Antragsformulare hingewiesen.

Wirksame Belehrung sowie sichtbare Hinweise zur Selbstauskunft bei den Gesundheitsfragen

Da im beschriebenen Fall ein dreiseitiger Abstand zwischen Anzeigepflicht (1. Seite) und Gesundheitsfragen (4. Seite) bestand, traf das OLG die Entscheidung, dass dieser »Abstand« eindeutig zwischen den Antragsseiten zu groß sei. Die unmittelbare Nähe bzw. der unmittelbare Bezug zwischen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und den an ihn gestellten Gesundheitsfragen jedoch muss hergestellt – der Zusammenhang klar erkennbar sein! Ebenso sei die drucktechnische Hervorhebung von Bedeutung. Da alle diese Punkte im genannten Antragsformular nicht erfüllt waren, war auch die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht wirksam. Sein Versicherungsschutz existiert noch.

Zwei wesentliche Punkte bei PKV-Anträgen sind zu beachten

Mit Entschluss des OLG Karlsruhe am 22. Oktober 2015 wurde durch dieses auf zwei zentrale Punkte in den Antragsunterlagen einer PKV hingewiesen:

  1. Räumlicher Zusammenhang zwischen Anzeigepflicht und Gesundheitsfragen muss im Antragsformular eindeutig zu erkennen sein, dies wird zudem gefestigt durch Paragraf 19 Abs. 5 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).2 Auf die Rechtsfolgen einer Anzeigenpflicht muss im Antrag ordnungsgemäß hingewiesen werden.
  2. Die Hervorhebung von Textteilen muss dem Inhalt entsprechend im Verhältnis stehen und für den Antragsteller klar ersichtlich, ansonsten käme es zu einer Nivellierung bzw. Entwertung der ausschlaggebenden Textteile, Belehrungen etc.

Die nachgewiesene nicht ausreichende Belehrung des Versicherungsnehmers brachte mit dem Urteil des OLG Karlsruhe die Versicherung um die für sie gerechtfertigte Kündigung der PKV, ermöglichte jedoch dem Versicherungsnehmer einen weiter bestehenden Versicherungsschutz ohne Unterbrechung.

Weiterführende Links:

1 Versicherungsbote vom 9. November 2015
2 Paragraf zum VVG