BGH-Urteil Prämie private Krankenversicherung

BGH Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19

Prämienanpassung bei privater Krankenversicherung muss ausreichend begründet werden

Wenn private Krankenversicherungen ihre Beiträge erhöhen, sind sie verpflichtet, dem Versicherten gegenüber anzugeben, auf welcher Rechnungsgrundlage die Veränderung basiert. Anderenfalls ist die Erhöhung nicht wirksam und muss zurückgezahlt werden, urteilte der BGH am 16.12.2020 in zwei Verfahren.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Ausschlaggebende Norm für Beitragserhöhungen von Krankenversicherungen ist der §203 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
  • Bei Erhöhungen muss über die maßgeblichen Gründe informiert werden (§203 Absatz 5 VVG). Bisher waren diese nicht näher definiert. Der BGH urteilte nun, dass die ausschlaggebende Rechnungsgrundlage der maßgebliche Grund ist.
  • Rechnungsgrundlage können Versicherungsleistungen, die Sterbewahrscheinlichkeit oder beides sein (§203 Absatz 2 Satz 3 VVG).
  • Die Erhöhung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung über die Neufestsetzung und die dafür maßgeblichen Gründe wirksam (§203 Absatz 5 VVG).
  • Die Begründung kann nachgeholt werden. Die Zwei-Monats-Frist bis zur Wirksamkeit der Erhöhung beginnt dann aber erst im Moment der Nachholung zu laufen, nicht rückwirkend. Allerdings sind frühere Mängel ab dem Zeitpunkt einer neuen Erhöhung mit ordnungsgemäßer Begründung aufgehoben.
  • Gemäß §203 Absatz 2 Satz 1 VVG ist für eine Prämienanpassung maßgeblich, dass sich die Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend ändert. Die Versicherer sind laut BGH aber nicht verpflichtet, über die konkrete Höhe der Veränderung zu informieren.
  • Weiterhin sind sie gemäß der BGH-Urteile nicht gezwungen, andere einfließende Faktoren, die für die Veränderung der Rechnungsgrundlage bedeutend sind (z.B. Rechnungszins), offenzulegen.

Die Sachverhalte

In den beiden vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fällen sind jeweils ein Kläger aus Köln (IV ZR 294/19) und ein Kläger aus Berlin (IV ZR 314/19) gegen mehrere Beitragserhöhungen ihrer Krankenversicherung aus den Jahren 2014 bis 2017 vorgegangen. Sie argumentierten, dass die Begründung für die Beitragsanpassung nicht ausreichend sei. Beide Kläger sind bei der Axa versichert.

IV ZR 294/19

In erster Instanz hat das Landgericht Köln die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen für die Jahre 2015 und 2016 anerkannt und die Axa Versicherung zu einer Rückzahlung der Beiträge verurteilt.

Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Köln) erkannte die Wirkungslosigkeit der Prämienanpassung für die Jahre 2015 und 2016 ebenfalls an. Durch die Nachholung der Erhöhungsbegründung in der Klageerwiderung erfolgte nach Ansicht des OLG allerdings eine Heilung des Mangels zum 31. Dezember 2017. Infolgedessen sei die Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 wirksam geworden.

IV ZR 314/19

Die Vorinstanzen (Amtsgericht Schöneberg und Berufungsgericht Landgericht Berlin) gaben dem Kläger recht und stellten die Unwirksamkeit der Erhöhung fest. Sie verurteilten den Versicherer Axa dazu die Differenz, die durch die unwirksame Erhöhung für bestimmte Beitragsjahre entstanden ist, zurückzuzahlen.

Das Urteil des BGH

Urteil zur Preiserhöhung bei der PKV
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Mit diesen Urteilen bestätigte der BGH die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Begründungsverpflichtung bei der Prämienanpassung verletzt wurde. Dafür spreche zum einen der Wortlaut des §203 VVG.

Auszug aus dem §203 Absatz 5 VVG:
„Die Neufestsetzung der Prämie […] werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.“

Die „hierfür maßgeblichen Gründe“ bezögen sich auf die Prämienanpassung. Lediglich allgemein über die gesetzlichen Voraussetzungen der Erhöhung zu informieren, genüge daher nicht. Es müsse seitens des Versicherers mitgeteilt werden, bei welcher Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beidem) eine „nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist“.

Weiterhin spreche die Gesetzesbegründung dafür, dass die Nennung der maßgeblichen Gründe für eine Beitragserhöhung den Zweck verfolge, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass nicht das individuelle Verhalten oder die freie Entscheidung des Versicherungsunternehmens Grund für die Erhöhung war, sondern dass „eine bestimmte Veränderung der Umstände“ einen Anstieg des Beitrags erforderlich mache. Laut BGH wolle der Gesetzgeber mit der Begründungspflicht keine Plausibilitätskontrolle ermöglichen, sondern dem Versicherten den Anlass der Erhöhung aufzeigen.

Der Versicherte müsse demnach nicht bis in das kleinste Detail Einblick in alle Faktoren erhalten, die für die Veränderung der Rechnungsgrundlage weiterhin relevant sind (z.B. Rechnungszins). Auch die konkrete Höhe der geänderten Rechnungsgrundlage sei für den Versicherungsnehmer unerheblich.

Der Bundesgerichtshof urteilte außerdem, dass das Versicherungsunternehmen eine fehlende Begründung nachholen könne, aber nicht rückwirkend für die Vergangenheit. Die für die Wirksamkeit der Erhöhung angeordnete Frist beginne erst zu laufen, wenn die Begründung den Anforderungen des §203 Absatz 5 VVG entspricht. Allerdings seien frühere Mängel ab dem Zeitpunkt einer neuen Erhöhung mit ordnungsgemäßer Begründung aufgehoben.

Im Kölner Fall bestätigte der BGH das Urteil der Vorinstanzen, dass die Erhöhungen nicht ausreichend begründet wurden. Durch die später erfolgte ordnungsgemäße Begründung sei die Prämie aber ab diesem Zeitpunkt wirksam neu festgesetzt worden. Daher habe der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise abgeändert.

Die Klage des Berliners wurde an das Landgericht Berlin zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass die im Streit stehende Prämienanpassung nicht ausreichend begründet sei.

 

Autor: Juliane Lohfink, Redaktion: Tina Mark
Veröffentlicht am 12.01.2021


 


Quellen und weiterführende Links

(1) Bundesgerichtshof – Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
(2) Beck – Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung