Bundesfinanzhof – Az. X R 17/15

Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen mindert nicht Sonderausgabenabzug

Naturgemäß haben die Krankenkassen ein starkes Interesse daran, dass sich ihre Mitglieder besonders gesundheitsbewusst verhalten. Immerhin spart jedes Mitglied, das aufgrund vorbeugender Maßnahmen und allgemeiner Anstrengungen zum Erhalt der körperlichen, geistigen und seelischen Fitness gesund bleibt, der Krankenkasse bares Geld ein.

Kein Wunder also, dass die Krankenkassen bereits seit vielen Jahren versuchen, entsprechende Anreize zu schaffen und beispielsweise Bonusprogramme für ihre Mitglieder anbieten.

Im Rahmen solcher Bonusprogramme machen sich vorbeugende Maßnahmen und ein allgemeinen gesundheitsbewusstes Verhalten dahingehend bezahlt, dass das Mitglied die Möglichkeit hat, entsprechende Kostenerstattungen seitens der Krankenkasse zu erhalten.

In diesem Zusammen stellt sich allerdings die Frage, wie das Ganze steuerlich zu handhaben ist. Erhält das Mitglied einer Krankenkasse Krankenversicherungsbeiträge erstattet, so mindert dies den Sonderausgabenabzug in der persönlichen Einkommensteuererklärung.

Versicherte machen Kassenbeiträge als Sonderausgaben geltend

Doch sind die Kostenerstattungen für freiwillig durchgeführte Gesundheitsmaßnahmen in steuerlicher Hinsicht als Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen zu werten? Oder müssen diese von den Beitragsrückerstattungen getrennt betrachtet werden? Mit dieser schwierigen Frage hatte sich das Gericht auseinander zu setzen.

Der Verhandlungen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger hatten Beiträge für ihre Krankenversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Einkommensteuergesetz geltend gemacht.

Die Krankenkasse hatte als Anreiz dafür, dass sich ihre Mitglieder besonders gesundheitsbewusst verhalten, ein Bonusprogramm aufgelegt, das dem Versicherten einen Zuschuss von bis zu 150.- Euro pro Jahr für bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen und andere Gesundheitsmaßnahmen in Aussicht stellte.

Diese Gesundheitsmaßnahmen sollten von den Versicherten selbst finanziert werden. Das zuständige Finanzamt wertete den Zuschuss der Krankenversicherung als Erstattung von Versicherungsbeiträgen und verrechnete diesen daher mit den für den Zeitraum der Steuererklärung ausschlaggebend gezahlten Beiträgen.

Zuschüsse sind nicht mit Beitrags-Erstattung gleichzusetzen

In diesem Zusammenhang ging das Finanzamt davon aus, auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern. Damit zeigten sich die Kläger nicht einverstanden und erhoben Klage gegen das Finanzamt.

Das Finanzgericht folgte den Ausführungen der Kläger und gab der Klage statt. Die Richter stellten fest, dass es sich bei den Zuschüssen nicht um die Erstattung von Beiträgen handele und diese somit auch nicht zu den herkömmlichen Beiträgen addiert bzw. davon abgezogen werden könnten.

Damit erklärte sich jedoch das Finanzamt nicht einverstanden und legte Berufung gegen das Urteil ein. In letzter Instanz hatte sich schließlich der Bundesfinanzhof mit dem Fall zu befassen.

Doch auch hier folgte das Gericht den Ausführungen der Kläger und stellte fest, dass die streitgegenständliche Bonuszahlung nicht zu einer Veränderung der Beitragslast zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes führe.

Bundesfinanzhof stellt sich gegen das Finanzamt

Vielmehr habe die Bonuszahlung ihren Rechtsgrund in einer Erstattungsleistung der Krankenkasse, und zwar die Erstattung für gesundheitsbezogene Aufwendungen, die vom Versicherten selbst getragen werden.

Der Rechtsvertreter des Finanzamtes wandte daraufhin ein, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt habe. Doch auch diesen Einwand ließ man von Seiten des Gerichts nicht gelten.

Bemerkenswert: Die Finanzverwaltung hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach deutlich gemacht, dass sämtliche Leistungen einer Krankenkasse, die im Rahmen eines Bonusprogramms in Form einer finanziellen Erstattung erbracht werden, als Beitragserstattungen zu sehen seien und somit steuerlich mit den normal gezahlten Mitgliedsbeiträgen und dementsprechenden Rückerstattungen gleichzustellen seien.

Der BFH stellte sich mit der hier getroffenen Entscheidung ganz klar gegen diese Regelung. Für die Versicherten bedeutet dieses Urteil: Sie müssen die durch das Bonusprogramm ihrer Krankenkasse erhaltenen Leistungen nicht mehr so versteuern, dass dadurch der Abzug an Sonderausgaben sinkt und die damit verbundene Freigrenze entsprechend gemindert wird.

Dadurch ergeben sich ganz klare steuerliche Vorteile, die der Bundesfinanzhof mit dem hier gesprochenen Urteil quasi als Geschenk an die Steuerpflichtigen verteilt.