Urteil des Landgerichts Düsseldorf – Az. 12 O 54/14

Sterbegeldversicherung: Bestattungsunternehmen dürfen keine sieben Prozent der Leistung verlangen

Wenn ein Mensch stirbt, ist das für die Angehörigen zumeist mit hohen Kosten verbunden – insbesondere für die Beerdigung aber auch für sämtliche anderen Leistungen, die damit in Verbindung stehen. Um diese Kosten aufzufangen, gibt es die Sterbeversicherung bzw. Sterbegeldversicherung. Diese zahlt eine festgelegte Leistung im Todesfall des Versicherten an die Hinterbliebenen aus, mit der die Kosten für die Beerdigung und sonstige Nebenkosten beglichen werden können.

Bestattungsvorsorgebeträge

Des Weiteren gibt es sogenannte Bestattungsvorsorgeverträge, die von vielen Bestattungsunternehmen in Deutschland angeboten werden. Damit soll der Kunde quasi alles aus einer Hand bekommen, denn in vielen solchen Verträgen ist eine Sterbegeldversicherung gleich mit eingeschlossen. Somit werden die Leistungen des Bestattungsunternehmens direkt aus der ausgezahlten Leistung der Sterbegeldversicherung bezahlt.

  • Doch wie verhält es sich, wenn ein solcher Vorsorgevertrag vorzeitig gekündigt wird?
  • Welche Entschädigung steht dem Bestatter in diesem Fall zu bzw. welchen Prozentanteil der Leistung der Sterbeversicherung kann er als Aufwandsersatz verlangen?

Schilderung des Falles

Ein Unternehmen bot besagte Bestattungsvorsorgeverträge an. Diese Verträge enthielten die Klausel, im Todesfall des Versicherten ein entsprechendes Unternehmen mit der Bestattung zu beauftragen, die dann durch eine gleichteilig abgeschlossene Sterbegeldversicherung finanziert werden sollte. Die Sterbegeldversicherung wurde bei der Nürnberger Versicherung abgeschlossen. In den AGB der Versicherung verankert war auch, dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags ein Aufwandsersatz in Höhe von sieben Prozent der Leistung durch die Sterbegeldversicherung zu zahlen ist. Diese Leistung berechnet sich bei einer vorzeitigen Kündigung aus dem Rückkaufswert und der Überschussbeteiligung.

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Diese Regelung missfiel dem Bundesverband der Verbraucherzentralen, dieser hielt die Höhe des Aufwandsersatzes sowie den Aufwandsersatz generell für unangemessen und rechtlich nicht haltbar. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Anbieter der Bestattungsvorsorgeverträge nach einer vorzeitigen Kündigung die Hauptleistung überhaupt nicht erbringen muss. Somit verklagte die Verbraucherzentrale das Unternehmen, woraufhin der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt wurde.

Klausel in AGB unrechtmäßig

Die Richter folgten hierbei den Ausführungen der Verbraucherzentrale und stellten fest, dass laut der geltenden gesetzlichen Regelungen nach einer ordentlichen Kündigung kein Anspruch auf einen Aufwandsersatz bestehe. Insbesondere kritisierten die Richter, dass sich die Aufwandspauschale nicht nach den tatsächlich erbrachten Leistungen richte, sondern unabhängig davon festgelegt werde. Sie richte sich dagegen nach der Höhe des Rückkaufswertes der Versicherung, der wiederum von der Laufzeit abhängt. Somit sei ein Zusammenhang mit der erbrachten Leistung nicht erkennbar, weswegen die entsprechende Klausel in den AGB unrechtmäßig sei.

Hinzu komme außerdem, dass der Kunde anhand der Klausel keinerlei Nachweis darüber erhalte, inwieweit der geforderte Aufwandsersatz angemessen sei. Somit stellten die Richter am LG Düsseldorf schlussendlich fest, dass dem Unternehmen kein Aufwandsersatz zustehe.

Menschen, die einen solchen Vertrag zur Vorsorge für einen Sterbefall abgeschlossen haben, sollten sich diesen genau ansehen. Bei einer vorzeitigen Kündigung können sie sich auf das hier vorliegende Urteil berufen und auf eine entsprechende Änderung bestehen.