Urteil des Sozialgerichts Detmold (Aktenzeichen: S 3 KR 130/13)

Spezialtherapie bei deformierten Säuglingsschädel: Krankenkasse muss die entstandenen Kosten nicht übernehmen

Für Eltern ist es der wohl größte Horror überhaupt: Ihr Kind kommt mit einer Behinderung zur Welt. In diesem Fall müssen natürlich alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, um das Neugeborene bestmöglich zu versorgen und eventuellen weiteren Schäden so gut es geht vorzubeugen. Dies kann beispielsweise durch spezielle Therapien geschehen, die jedoch enorme Kosten verursachen können. Bleibt die Frage, ob die Krankenkasse dazu verpflichtet ist, solche Kosten in vollem Umfang zu übernehmen. Mit einem Fall, der genau in dieses Muster passt, hatte sich das Sozialgericht Detmold zu befassen.

Dabei ging es um folgenden Sachverhalt

Ein im Jahr 2012 geborenes Zwillingskind wies eine Deformation am Schädel auf, die nur schwierig zu behandeln ist. Lediglich eine so genannte Helmtherapie hätte dem Kind helfen können, woraufhin sich die Eltern für die Durchführung einer solchen Therapie entschlossen. Dadurch entstandenen Kosten in Höhe von mehr als 18.000 Euro, welche die Eltern anschließend von ihrer Krankenkasse ersetzt haben wollten. Die Krankenkasse weigerte sich jedoch, Kosten in solcher Höhe für die genannte Therapie zu ersetzen. Da keine Einigung zwischen Krankenkasse und Eltern erzielt werden konnte, ging der Fall schließlich vor das Sozialgericht Detmold.

Das Gericht entschied zugunsten der Krankenkasse. Die Richter stellten fest, dass die sogenannte Helmtherapie, bei der der Kopf des Kindes durch das Tragen eines speziell angepassten Helms in seinem Wachstum beeinflusst werden soll, eine völlig neuartige Behandlungsmethode darstelle, welche aktuell noch nicht zum Leistungskatalog einer gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Ausschlaggebend sei außerdem der Umstand, dass der Gemeinsame Bundesausschuss als zuständiges Gremium noch keine Empfehlung bezüglich der Helmtherapie abgegeben habe. Somit habe die Krankenkasse keine Verpflichtung, die Kosten für eine solche Therapie zu übernehmen.

Weiterhin führten die Richter aus, dass es nicht grundsätzlich geklärt sei, ob die hier vorliegende Asymmetrie des Schädels des Neugeborenen für sich gesehen überhaupt eine Krankheit darstelle. Es könne seitens der Eltern sowie der behandelnden Ärzte nicht nachgewiesen werden, dass die Auswirkungen der Schädelasymmetrie schwerwiegend ausfallen würden. Somit könne auch keine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden, die die Krankenkasse doch noch zur Kostenübernahme verpflichten würde.
Das hier vorliegende Urteil ist nicht das erste, welches sich mit der neuartigen Helmtherapie befasst. In der Vergangenheit hatten bereits mehrere Gerichte darüber zu urteilen, ob die Kosten für eine solche Therapie von einer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Alle Gerichte haben sich bislang gegen eine solche Kostenübernahme entschieden.

Für werdende Eltern bleibt daher nur der Ratschlag, sich bereits im Vorfeld zu informieren, ob die angedachte Therapie hinsichtlich der Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Andernfalls müssen Eltern damit leben, in voller Höhe auf den Behandlungskosten sitzen zu bleiben.