BGH – Az. IV ZR 235/18

BGH verlangt sachlichen Grund und Begründung bei Befristung einer Leistung zur Berufsunfähigkeitsversicherung durch Versicherer

Befristet ein Versicherer die Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung, müssen nach einem BGH-Urteil vom 09.10.2019 ein sachlicher Grund und auch eine Begründung zur Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer angebracht werden.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • BU-Versicherer hat gegenüber Versicherungsnehmer die Leistung aus einer laufenden BU-Versicherung befristet.
  • Erkrankter Versicherungsnehmer wehrte sich gegen Befristung vor Gericht.
  • Für Befristung wurde keine Begründung angebracht, weshalb die Entscheidung des Versicherers vorm BGH angefochten wurde.
  • BGH urteilte, dass vor Befristungen aus Leistungen einer BU-Versicherungen durch den Versicherer dem Versicherungsnehmer stets Begründungen erbracht werden müssen.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist ein Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte ist eine Versicherung, die die BU-Versicherung ausgegeben hat. Der Kläger beantragte bei der Beklagten im Okotber 2013 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Weiterhin wurde über den Krankentagegeldversicherer des Klägers ein Gutachter beauftragt. Dieser erstellte im Februar 2014 eine Stellungnahme zum Zustand des Klägers. Demnach sei er wegen einer schweren depressiven Erkrankung voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuführen. Es solle sich ferner dabei um einen Dauerzustand handeln, bei dem eine Besserung unwahrscheinlich sei. Die Beklagte erhielt die Stellungnahme ebenfalls.

Daraufhin meldete sich die Beklagte schriftlich beim Kläger im März 2019 zurück. Das Schreiben beinhaltete, dass „die vertragsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2014 – 01.06.2015 nach § 173 VVG“ erbracht würden. Eine Befristung der Leistung wurde somit gestellt.

Jedoch beantragte der Kläger im Mai 2015 den Erahlt der Versicherungsleistungen über den 1. Juni 2015 hinaus. Ein ärztliches Gutachten wurde anschließend von der Beklagten eingeholt, welches belegte, dass der Kläger lediglich unter einer leichtgradigen depressiven Episode mit Somatisierung litt und er demnach noch zu mehr als 50 Prozent in seiner letzten beruflichen Tätigkeit arbeiten könne. Alle weiteren Leistungen wurden somit von der Beklagten schriftlich abgelehnt.

Im Widerspruch darauf weist der Kläger auf die Anerkenntnisse der Beklagten in ihrem Schreiben vom März 2014 hin. Seiner Auffassung nach sei die Beklagte dadurch verpflichtet, auch über die genannte Befristung hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen.

Das Urteil

Das Landesgericht und nach der Berufung auch das Oberlandesgericht haben die Klage des Klägers abgewiesen. Somit landete der Fall beim Bundesgerichtshof.

Der BGH urteilte, dass die Revision begründet sei. Nach Auffassung des BGH habe der Versicherer eine Befristung vorab ordentlich begründen zu müssen. Erfolgt dies nicht, ist die Befristung ungültig.

Zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache wurde die Revision daher vom BGH an das Berufungsgericht geführt.

 


Quellen und weiterführende Links

(1) Bundesgerichtshof – BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – IV ZR 235/18