Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 273 C 32/13)

Auslandsreisekrankenversicherung muss ihre Leistung nur dann ausschütten, wenn der Versicherungsnehmer bei nicht getätigtem Notruf die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung nachweisen kann

Es ist keine schöne Vorstellung für die meisten Menschen: Im Ausland im Rahmen des Urlaubs kommt es zu einer Krankheit oder einem Unfall, und der Betroffene muss sich im Krankenhaus behandeln lassen. Zumindest finanziell sollte ein solches Horrorszenario so gut wie möglich abgedeckt sein, was sich beispielsweise durch den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung erreichen lässt. Es stellt sich allerdings die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Auslandsreisekrankenversicherung ihre Leistung auszahlt.
Dies gilt insbesondere für eventuell notwendig werdende Krankenhausbehandlungen. Solche Behandlungen sind – gerade im Ausland – in der Regel sehr teuer, daher achten die Versicherer hier ganz genau darauf, ob die gestellten Bedingungen vom Versicherungsnehmer auch wirklich erfüllt werden. Einen derart gearteten Fall musste das Amtsgericht München klären.

Dabei lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Kurz darauf befand sich der Versicherte auf einer Urlaubsreise im afrikanischen Kamerun. Dort erkrankte er zunächst an Bauch- und Magenkrämpfen, die einhergingen mit Erbrechen und Durchfall. In der Folge kam dann auch noch ein Kreislaufzusammenbruch hinzu. Mitreisende brachten den Betroffenen schließlich in ein Krankenhaus in der nächstgrößeren Stadt, wo er stationär für eine Woche behandelt wurde. Die daraus entstandenen Kosten in Höhe von 3.265,57 Euro musste der Kläger zunächst selbst bezahlen, wollte sich diese dann aber von seiner Auslandsreisekrankenversicherung erstatten lassen.

Nun weigerte sich die Versicherung allerdings, die Leistung zu erstatten, da der Kläger nicht – wie in den Versicherungsbedingungen gefordert – zunächst deren Notrufzentrale verständigt hatte. Laut der Versicherungsgesellschaft sei in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung ganz klar festgelegt, dass der Reisende im Krankheitsfall die versicherungseigene Notrufzentrale zu verständigen habe, so dass sich im Anschluss der medizinische Dienst darum kümmern könne, die Behandlung zu begleiten und eventuell den Rücktransport nach Deutschland zu organisieren.

Der Versicherte berief sich in dem hier vorliegenden Fall allerdings darauf, dass er aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes gar nicht in der Lage gewesen sei, die Notrufzentrale der Versicherung zu verständigen. Aus diesen Gegenpositionen ergab sich schließlich der Fall, welcher vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde.

Die Richterin gab der Versicherung recht. Es ging hier jedoch nicht darum, dass der Kläger aufgrund seines schlechten körperlichen Zustands nicht in der Lage gewesen sei, den Notruf der Versicherung zu informieren, sondern eher darum, dass dieser seine Behandlung im Krankenhaus in Kamerun nicht hinreichend mit entsprechenden Unterlagen nachweisen könne. Hintergrund: Der Kläger konnte im Prozess lediglich die Rechnung des Krankenhauses sowie einige Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen vorlegen. Weitere Untersuchungsunterlagen hatte er nicht vorzuweisen. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, dass die entsprechenden Unterlagen vom Krankenhaus in Kamerun nicht herausgegeben worden wären.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass eben solche Unterlagen, die beweisen könnten, welche Behandlung im Krankenhaus im Ausland erfolgt ist, als Beweismittel unbedingt notwendig wären, damit die Versicherung ihre Leistung auszahlen muss. Wer die Unterlagen nicht vorweisen könne, bei dem besteht für die Versicherung keine Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungsleistung.

An diesem Urteil merkt man wieder einmal, wie wichtig es ist, auch die kleinsten Klauseln in den Versicherungsbedingungen der jeweiligen Police zu kennen und sich entsprechend danach zu richten. Hätte der Kläger in Kamerun im Krankenhaus darauf bestanden, sämtliche Unterlagen ausgehändigt zu bekommen, wäre der Fall vor Gericht sicherlich anders ausgegangen.