Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 12 O 308/15)
Versicherung darf einen Vertrag infolge arglistigen Verschweigens von Vorerkrankungen für unwirksam erklären
Wer einen Versicherungsvertrag abschließt, zum Beispiel für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, und dabei Vorerkrankungen arglistig gegenüber der Versicherungsgesellschaft verschweigt, für den kam es am Ende ganz dick kommen. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg, welches im Zusammenhang mit dem folgenden Sachverhalt gesprochen wurde:
Der verhandelte Fall
Der Kläger hat mit seiner Versicherung einen Vertrag über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung geschlossen. Dabei wurden in einem entsprechenden Fragebogen auch in der Vergangenheit durchgeführte stationäre Behandlungen und Operationen sowie ambulante und stationäre Kurmaßnahmen innerhalb der letzten zehn Jahre abgefragt. Der Vertragsnehmer bejahte diese Abfrage, wies in diesem Zusammenhang aber lediglich auf zwei chirurgische Eingriffe hin, die in den Jahren 2003 und 2005 bei ihm durchgeführt wurden.
Wie sich hinterher herausstellte, war der Betroffene jedoch bereits in den Jahren 1998 und 1999 jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung gewesen. Hinzu kam, dass er sich im Jahr 2000 aufgrund einer Alkoholabhängigkeit einer mehrmonatigen therapeutischen Behandlung unterzogen hatte. Die diesbezüglichen Angaben in dem Formular der Krankenversicherung unterließ er jedoch. In einer weiteren Frage in dem betreffenden Fragebogen wurden ärztliche Beratungsmaßnahmen und Behandlungen aufgrund von Alkoholabhängigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre abgefragt. Dies verneinte der Kläger zutreffend, da die entsprechenden Behandlungen vor diesem Zeitraum durchgeführt wurden.
Als schließlich der Versicherungsfall eintrat, machte der Vertragsnehmer die entsprechenden Ansprüche bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Die Versicherung begann daraufhin, Nachforschungen über die Krankengeschichte des Kunden zu betreiben und fand heraus, dass er die genannten Aufenthalte in stationärer bzw. therapeutischer Behandlung in den Jahren 1998 bis 2000 nicht in dem Fragebogen bei Vertragsabschluss angegeben hatte. Daher verweigerte sie eine Auszahlung der Versicherungsleistungen und erklärte den Vertrag für ungültig. Damit wollte sich der Versicherte nicht abfinden und verklagte die Versicherung schließlich.
In der darauf folgenden Gerichtsverhandlung gab der Kläger an, dass er bei der Beantwortung der Fragen davon ausgegangen sei, nur in Frage Nummer 5, die nach speziellen Erkrankungen im Zusammenhang mit einer Alkoholsucht fragte, Angaben zu seinen therapeutischen und stationären Aufenthalten in den Jahren 1998 bis 2000 machen zu müssen, da diese unmittelbar mit der Alkoholabhängigkeit zu tun hatten.
Die Richter am Landgericht folgten jedoch den Ausführungen der Versicherung und wiesen die Klage schließlich ab. Sie kamen zu der Auffassung, dass der Kläger die entsprechende Frage nach vergangenen stationären und ambulanten Behandlungen und Operationen sowie ambulanten und stationären Kurmaßnahmen bewusst falsch beantwortet habe und seine Versicherung somit arglistig täuschte.
Laut Meinung des Gerichts muss er sich darüber bewusst gewesen sein, dass sein Antrag zum Abschluss der Versicherung bei korrekter Angabe der Vorerkrankungen nicht angenommen worden wäre.
Dem Kläger hätte das Gewicht seiner Alkoholerkrankungen in der Vergangenheit durchaus bewusst sein müssen, so die Richter am Landgericht. Seine Rechtfertigung, er habe die Beziehung der Fragen im Fragebogen untereinander falsch verstanden, ließ das Gericht nicht gelten.
Nach dem Studieren des Fragebogens kam das Gericht zu der Ansicht, dass die entsprechenden Fragen durchaus für jedermann verständlich seien. Somit sei die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Versicherung zu Recht erfolgt, weshalb die Klage auf Leistungen aus diesem Vertrag erfolglos bleiben musste.
Fazit
Hier sieht man wieder einmal, dass Fragen zu Vorerkrankungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages so genau wie möglich beantwortet werden müssen. Falls der Vertragsnehmer etwas nicht versteht, sollte er lieber einmal mehr nachfragen, damit es im Ernstfall nicht zu einem bösen Erwachen wie in dem hier vorliegenden Fall kommt.