BGH – Az. IV ZR 255/17
BGH lehnt Verfahren gegen Versicherer wegen Beitragserhöhung bei PKV ab
Den privaten Krankenversicherern drohte nach einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam eine Klagewelle, die für die Branche desaströs geworden wäre. Das Amtsgericht stellte die Beitragsanpassung der Versicherer, in diesem Fall der AXA, aufgrund einer zweifelhaften Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders infrage.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- BGH lehnt Berufungsverhandlung wegen Beitragserhöhung ab.
- Keine Sache der Gerichte, über Unabhängigkeit des Gutachters zu entscheiden.
- Gerichte müssen nur über die Begründung zur Beitragsanpassung urteilen.
- Versicherer müssen Leistungsfähigkeit sicherstellen, auch durch Beitragsanpassungen.
Der Sachverhalt
Im Jahr 2016 urteilte das Amtsgericht Potsdam, dass die Beitragsanpassungen der AXA in den Jahren 2012 und 2013 unrechtmäßig seien. Grundlage für das Urteil war die Tatsache, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders angezweifelt wurde. Dieser bezog über mehrere Jahre regelmäßig Einkünfte von dem französischen Konzern. Ähnliches galt für den Treuhänder der DKV. Dieser arbeitete seit 2004 für die Kölner und bezog regelmäßig mehr als 30 Prozent seiner jährlichen Einnahmen von diesem Krankenversicherer. Dies gilt allerdings als Verstoß gegen Paragraf 319, Handelsgesetzbuch (HGB) (1).
Das Amtsgericht Potsdam (Aktenzeichen 29 C 122/16), entschied, dass die auf der Entscheidung des Treuhänders basierenden Beitragsanpassung aufgrund Befangenheit unwirksam und die erhöhten Beiträge zurückzuzahlen seien.
Für die Branche hätte dieses Urteil fatale Folgen gehabt. Bei 6,3 Millionen Vollversicherten seien mit Rückforderungen seitens der Versicherten mit bis zu 10.000 Euro pro Kopf zu rechnen gewesen (2). Der Anwalt des Klägers sah bereits eine Klagewelle auf die privaten Krankenversicherer zukommen.
In der Berufungsverhandlung gab es die erste Verschnaufpause für die AXA und die anderen privaten Versicherer. Das OLG Celle (Aktenzeichen 8 U 57/18) kam zu dem Urteil, dass die Unabhängigkeit eines Treuhänders in dem Sinn durch ein Gericht nicht feststellbar sei und dies auch nicht den Aufgaben der Gerichte entspräche. Einzig die BaFin könne hier eine Entscheidung treffen. Der Kläger legte Revision beim Bundesgerichtshof ein.
So urteilte der Bundesgerichtshof
Der vierte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) folgte mit seinem Urteil vom 19.12.2018 der Vorinstanz aus Celle (IV ZR 255/17).
Aufgabe eines Versicherers sei es, die Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherungsnehmer aufrecht zu erhalten (3). Eine Beitragsanpassung, welche auf der Zustimmung des Treuhänders beruhe, sei nicht alleine deswegen nichtig, wenn die Unabhängigkeit des Treuhänders infrage zu stellen sei. Wurde die Bestellung des Treuhänders ordnungsgemäß vorgenommen, ist es nicht mehr Sache der Justiz, die Unabhängigkeit zu überprüfen. Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung könne nur die Frage sein, ob die Beitragsanpassung materiell gerechtfertigt sei.
Diesen Sachverhalt und die ausreichende Begründung zur Prämienanpassung gemäß Paragraf 203, Abs. 5 VVG (4) zu prüfen, hob der BGH im Berufungsurteil auf und gab die Klage an die Vorinstanz zurück.
Quellen und weiterführende Links
(1) Handelsgesetzbuch (HGB) – § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
(2) Handelsblatt – BGH-Urteil könnte Privatversicherten einen Geldregen bescheren
(3) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) – § 155 Prämienänderungen
(4) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung