PKV-Beiträge steuerlich absetzen

Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes aus dem Jahr 2010 haben sich in Bezug auf Krankenversicherung und Steuern einige Änderungen gegenüber den Vorjahren ergeben. Vielen Steuerzahlern sind die Auswirkungen allerdings bis heute nicht bewusst.

Das Wichtigste in Kürze:

  • PKV-Beitrag steuerlich absetzen, aber wie?
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    Versicherungsnehmer können nur den Beitragsanteil, der auf die Basisversorgung entfällt, steuerlich geltend machen.

  • Privat Krankenversicherte erhalten von ihrer Versicherung eine Mitteilung über die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Beiträge.
  • Beitragsrückerstattungen mindern den steuerlich abzugsfähigen Beitragsanteil.
  • Selbstbeteiligungen in der Krankenversicherung haben keine steuerlichen Auswirkungen.

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    Die Basisabsicherung als Grundlage

    Die gesetzliche Krankenversicherung bietet eine Leistung an, die gemäß dem Sozialgesetzbuch XII ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau (Basisversorgung) darstellt. Vor diesem Hintergrund können Steuerzahler nur die Beitragsanteile im Rahmen der Steuererklärung in Ansatz bringen, die der Basisversorgung dienen.

    Für privat Krankenversicherte bedeutet dies, dass folgende Beitragsanteile nicht steuerlich abgesetzt werden können:

    • Beitragsanteile, die beispielsweise für einen Aufenthalt im Ein- oder Zweibettzimmer angerechnet werden
    • Beitragsanteile, die generell der Finanzierung von Leistungen dienen, welche die Ersatzkasse nicht übernimmt,

    Gleiches gilt für Ersatzkassenmitglieder, die Krankenzusatzversicherungen nutzen. Da deren Leistungen über die Basisversorgung hinausgehen, sind die Beiträge nicht steuerwirksam.

    Berechnung bei der privaten Krankenversicherung

    Seit einigen Jahren müssen private Krankenversicherer einen sogenannten Basistarif anbieten. Dieser deckt sich eins zu eins mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen.

    Für den Versicherungsnehmer mit einer privaten Krankenvollversicherung ist es nicht nachvollziehbar, um welchen Anteil seines Beitrags es sich handelt, der über den Beitrag für den Basistarif hinausgeht.

    Daher versenden die privaten Krankenversicherer zu Beginn eines jeden Jahres eine Beitragsaufstellung für das Finanzamt. Diese gliedert ganz klar auf, wie hoch der Anteil der Basisversicherung an der Prämie ausfällt. Der Beitrag der privaten Krankenvollversicherung mindert sich um

    • Zusatzleistungen, die von der Basisabsicherung abweichen.
    • Leistungen in der Pflegeversicherung, die über die Leistungen der Pflegepflichtversicherung hinausgehen.
    • Den Beitrag für das Krankentagegeld.

    Für Mitglieder in der Ersatzkasse gilt übrigens auch, dass der Beitragsanteil für das Krankentagegeld nicht steuerlich abzugsfähig ist. Die Finanzämter bereinigen daher die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung pauschal um vier Prozent.

    Zusatzbeitrag anrechenbar

    Praktisch alle Ersatzkassen erheben einen Zusatzbeitrag. Dieser fällt jedoch völlig unterschiedlich aus. Für die Steuer macht dies keinen Unterschied, da der Beitrag in voller Höhe abzugsfähig ist. Arbeitnehmer müssen allerdings beachten, dass sie die Arbeitgeberanteile an der Krankenversicherung, unabhängig ob privat oder gesetzlich, nicht steuerlich geltend machen können. Nicht umsonst erfragt die Finanzbehörde im Rahmen der Steuererklärung die „Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung“.

    Rückerstattung von PKV-Beiträgen
    © gopixa/ iStock/Getty Images

    Beitragsrückerstattung nicht vergessen

    Seit einigen Jahren bieten auch die Ersatzkassen sogenannte Wahltarife an, die zum einen eine Selbstbeteiligung beinhalten, zum anderen eine mögliche Beitragsrückerstattung. Sowohl für privat Krankenversicherte als auch für Mitglieder der Ersatzkasse gilt, dass die steuerlich abzugsfähigen Beiträge zur Krankenversicherung um mögliche Rückerstattungen im Steuerjahr gekürzt werden müssen.

    Auf der anderen Seite können geleistete Selbstbeteiligungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Eine Sonderstellung nehmen Bonuszahlungen ein. Erhält das Ersatzkassenmitglied eine Bonuszahlung aufgrund von Leistungsfreiheit, mindert diese den abzugsfähigen Ersatzkassenbeitrag. Erhält es die Bonuszahlung allerdings im Zusammenhang mit einer Präventionsmaßnahme, muss es den Beitrag nicht um diesen Bonus mindern.

    Die Höchstgrenzen der steuerlich abzugsfähigen Beiträge

    Der Gesetzgeber sieht für die steuerliche Abzugsfähigkeit von „Vorsorgeaufwendungen“ gemäß Paragraf 10 Einkommensteuergesetz (EStG) Höchstgrenzen vor (1). Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen neben den Beiträgen zur Krankenversicherung noch

    • Private Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge
    • Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung
    • Beiträge zur privaten Unfallversicherung
    • Beiträge zu Haftpflichtversicherungen
    • Beiträge zur privaten Pflegeversicherung

    Die Höhe ist bei Arbeitnehmern auf 1.900 Euro begrenzt, bei Selbstständigen auf 2.800 Euro. In der Regel läuft der Eigenanteil zur Krankenversicherung allerdings bei mehr auf 1.900, respektive 2.800 Euro aus. In diesem Fall wird der Beitrag zwar in voller Höhe berücksichtigt, Beiträge für andere Vorsorgeaufwendungen fallen allerdings unter den Tisch.

    Ein Tipp für Selbstständige: Die Finanzämter erkennen eine Vorauszahlung von bis zu 2,5 Jahresbeiträgen steuerlich an. In diesem Fall lassen sich in den Folgejahren die Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 Euro für andere Versicherungsbeiträge nutzen.

     


    Quellen und weiterführende Links