Die gesetzliche Pflegeversicherung

Ein Blick auf die Statistik zeigt: Die Anzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland wird in den kommenden Jahren deutlich ansteigen. So prognostizierte das Statistische Bundesamt, dass bis zum Jahr 2030 bundesweit rund 3,4 Millionen Menschen pflegebedürftig sein werden– etwa ein Drittel mehr als heute. 2012 erhielten rund 2,42 Millionen Deutsche Leistungen aus der Pflegeversicherung, davon ca. 2,29 Millionen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung und rund 142.000 Menschen aus der privaten Pflegeversicherung.

Prognose: Anzahl der Pflegebedürftigen in Millionen und nach Geschlecht bis 2030

Zunahme der Pflegefälle bis 2013
Quelle: Statistisches Bundesamt

Steigende Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Aber nicht nur die Anzahl der Pflegebedürftigen steigt, auch die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung in Prozent des Bruttoeinkommens kennen nur eine Richtung, wie unsere Zeitreihen zeigen

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Quellen:


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Wichtiges zur sozialen Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung und gehört damit zu den fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland (neben der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung). Eingeführt wurde die soziale Pflegeversicherung erst 1995, d. h. sie ist die jüngste verpflichtende Sozialversicherung und parallel der Krankenversicherung angegliedert. Letzteres bedeutet, dass gesetzlich Krankenversicherte automatisch Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung leisten müssen. Das gleiche Prinzip gilt für Privatpatienten bezüglich einer privaten Pflegeversicherung. Die Grundlage der sozialen Pflegeversicherung legt das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) fest.

Grundsätzlich hilft die Pflegeversicherung den Versicherten bei Pflegebedürftigkeit – üblicherweise durch die Übernahme entstehender Kosten oder die Zahlung von Pflegegeld. Wer sich z. B. durch Angehörige in den eigenen vier Wänden pflegen lässt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegegeld. Wird ein ambulanter Dienst engagiert bzw. die Aufnahme in einem Pflegeheim notwendig, trägt die soziale Pflegeversicherung die Kosten komplett oder anteilig (Pflegesachleistungen). Der Leistungsumfang ist gesetzlich geregelt und abhängig von der Einordnung in sogenannte Pflegestufen. In welche Pflegestufe der Versicherte eingestuft wird, hängt in erster Linie von einem Gutachten ab, dass die zuständige Pflegekasse erstellen lässt. Dazu beauftragt die Pflegekasse einen Sachverständigen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter. Anhand zahlreicher Kriterien bewertet der Gutachter, welcher Pflegeaufwand und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit besteht. Wichtig: Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss der Versicherte einen Antrag stellen – entweder eigenständig oder durch einen Betreuer.

Pflegestufen der Pflegeversicherung

Insgesamt existieren drei Pflegestufen: Pflegestufe I gilt für erheblich Pflegebedürftige, Pflegestufe II für schwere Pflegebedürftigkeit und Pflegestufe III für Schwerstpflegebedürftige. In der ersten Stufe muss der durchschnittliche Hilfebedarf bei mindestens 90 Minuten pro Tag liegen (Grundpflege mehr als 45 Minuten). In der zweiten Pflegestufe steigt die Pflegebedürftigkeit auf mindestens 180 Minuten pro Tag (davon mindestens 120 Minuten Grundpflegebedarf) und in der höchsten Einstufung liegt der Durchschnittspflegebedarf über 300 Minuten pro Tag (bei mindestens 240 Minuten Grundpflege und nächtlichem Pflegebedarf zwischen 22 und 6 Uhr). Geht der notwendige Aufwand über die dritte Pflegestufe hinaus, besteht die Möglichkeit, weitere Sachleistungen bzw. stationäre Pflegeleistungen durch die Pflegekasse zu erhalten. Zur Grundpflege gehören täglich notwendige Abläufe wie Körperpflege, Essen, aber auch einfache Tätigkeiten wie Hilfe beim Aufstehen oder Zubettgehen.

Pflegeversicherung für Demenzkranke

Sofern Menschen an Demenzkrankheiten wie z. B. Alzheimer erkranken, greift die Pflegeversicherung unter Umständen mit der Pflegestufe 0. Für Demenzkranke ohne körperlichen Pflegebedarf wird ein Pflegegeld gewährt. Seit 2013 beträgt die Zahlung für demenzkranke Personen, die durch Angehörige betreut werden, 120 Euro monatlich. Bis zu 225 Euro im Monat zahlt die Pflegekasse bei professionellen Pflegediensten. Sofern Pflegestufe I für den Demenzkranken gilt, erhöht sich der Zuschuss auf 305 bzw. 665 Euro pro Monat. Bei Pflegestufe II werden 525 Euro oder alternativ 1.250 Euro gewährt. In der Pflegestufe III bleibt alles unverändert, d. h. bei monatlich 700 Euro bzw. bis zu 1.550 Euro. Für Wohnanpassungsleistungen können bis zu 2.557 Euro pro Maßnahme gewährt werden, also beispielsweise für die Anschaffung eines Pflegebetts oder eines Hebe-Lifters. Unabhängig von der Pflegestufe können Demenzkranke bzw. psychisch Kranke einen monatlichen Zuschuss für Betreuungsleistungen beantragen. Jener beträgt 100 oder 200 Euro, z. B. für die Inanspruchnahme eine Kurzzeitpflegeeinrichtung oder professionelle Betreuung in den eigenen vier Wänden.

Zusätzlich privat vorsorgen

Obwohl die soziale Pflegeversicherung einen Anteil der entstehenden Kosten trägt, bleibt oft eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für die Pflegebedürftigen übrig. Für die restliche Finanzierung, z. B. bei teuren Heimaufenthalten, wird zunächst die Rente oder das Vermögen des Betroffenen belastet. Reicht das Geld dennoch nicht aus, sind Angehörige oder Sozialhilfeträger in der Pflicht. Um solche Finanzlücken zu vermeiden, empfiehlt sich frühzeitig eine private Pflegezusatzversicherungen. Diverse Assekuranzen bieten deshalb sogenannte Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherungen an. Was eine solche Pflegezusatzversicherung kostet, können Sie über ein kostenloses und unverbindliches Angebot der Finanzen.de AG in Erfahrung bringen, welche auch die Versicherungsvermittlung übernimmt:

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